Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1498/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
41. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger könne einen finanziellen Ausgleich für die Zuvielarbeit, die er in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe, nicht verlangen. Ob und in welchem Umfang ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch bzw. ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch entstanden sei, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Etwaige Ansprüche seien spätestens mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt. Die beiden genannten Ansprüche unterlägen den allgemeinen Verjährungsregeln des nationalen Rechts und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche hätten der 30-jährigen Verjährungsfrist unterlegen, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden sei. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist werde durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Der Kläger habe erst am 24. Juni 2010 Widerspruch erhoben, so dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt worden sei. Dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein die Zuvielarbeit betreffendes Verwaltungsverfahren einschließlich eines erhobenen Rechtsbehelfs stattgefunden habe, sei nicht erkennbar. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede sei nicht treuwidrig. Es fehle bereits an einem Umstandsmoment. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichten werde.
7Diese Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
8Fehl geht die Annahme des Klägers, bezüglich des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs sei nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB eine Hemmung der Verjährung durch einen, wie er behauptet, bereits im Jahr 2001 gestellten Antrag eingetreten.
9Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wird die Verjährung gehemmt durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung der Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Der Lauf der Verjährungsfrist wird allerdings nur durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gehemmt, nicht aber durch den (bloßen) Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Verjährungshemmende Wirkung hat nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch des Beamten. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Behörde erkennen lassen. Es muss auf eine nochmalige Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs (noch) nicht. Der Antrag des Beamten ist zunächst auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur ergebenden abstrakten Anspruchs und damit auf eine Verwaltungsmaßnahme gerichtet, die sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 B 27.10 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 4 B 51.09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2014 - 4 S 1918/13 -, juris.
11Dem Zulassungsvorbringen sind auch keine tragfähigen Gründe dafür zu entnehmen, dass, wie der Kläger meint, die Berufung der Beklagten auf die Verjährung der in Rede stehenden Ansprüche treuwidrig ist.
12Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung regelmäßig auch verpflichtet, gegen Besoldungs- und Versorgungsansprüche die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falles als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder ‑ nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 6.14 -, juris, und Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, ZBR 2006, 347; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 1 A 21/14 -, juris, und vom 18. März 2014 - 6 A 1234/13 -, juris.
14Solche besonderen Umstände zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Der Kläger ist durch das Verhalten der Beklagten nicht treuwidrig davon abgehalten worden, die streitgegenständlichen Ansprüche rechtzeitig - vor Ablauf der Verjährungsfrist - durch Widerspruch oder (Untätigkeits-)Klage geltend zu machen.
15Fehl geht der Einwand des Klägers, er habe aufgrund des Schreibens des seinerzeit amtierenden Stadtdirektors L. vom 29. Dezember 2005 die begründete Erwartung haben dürfen, die Beklagte werde sich nicht auf die Verjährung berufen.
16In diesem an den Personalrat gerichteten Schreiben ist u.a. Folgendes ausgeführt:
17„Hinsichtlich Ihres Wunsches auf Verzicht der Einrede der Verjährung werde ich mich an den zu erwartenden Regelungen des Landesgesetzgebers und der zitierten Entscheidung des OVG orientieren müssen.
18Sollte der Gesetzgeber eine entsprechende Möglichkeit für die Vergangenheit einräumen, wird die Stadt C. auf die Einrede der Verjährung verzichten.“
19Der Empfänger dieses Schreibens - also der Personalrat, aber auch die von diesem über den Inhalt des Schreibens informierten Feuerwehrbeamten - hatte bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände keine Veranlassung zu der Annahme, es beinhalte einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr festgestellt, dass die Beklagte hierdurch gerade keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung kundgetan habe, sondern diesen von weiteren in der Zukunft liegenden Umständen habe abhängig machen wollen.
20Der Kläger führt schließlich an, aufgrund der im Februar 2010 getroffenen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den seinerzeit noch im aktiven Dienst stehenden Beamten sei diesen (auch) für die in den Jahren 2003 bis 2005 geleistete Zuvielar-beit Freizeitausgleich gewährt worden. Hingegen sei den Beamten, die, wie er, zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten seien, die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die genannten Jahre gleichheitswidrig vorenthalten worden. In Anbetracht des weiteren Inhalts der jeweiligen Vereinbarung verfängt indes auch dieser Einwand nicht. Insbesondere lässt der Kläger außer Acht, dass deren Gegenstand nicht allein die - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte - Gewährung eines Freizeitausgleichs für die Jahre 2003 bis 2005 war, sondern dass sich die im aktiven Dienst stehenden Beamten nach Nr. 4 Satz 1 der jeweiligen Vereinbarung im Gegenzug verpflichtet haben, eine „Erklärung zur Verlängerung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienst auf wöchentlich 54 Stunden nach § 5 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (sogenannte Opt-Out-Regelung) bis längstens zum 31. Dezember 2015“ abzugeben.
212. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht.
22Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die aufgeworfene Frage,
23„ob der den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auslösende Antrag die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 12 BGB hemmt“,
24ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts sowie der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres im oben dargestellten Sinn beantworten.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (vgl. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung).
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 - 6 A 1122/09 -, juris, und Beschluss vom 1. März 2012- 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
28Diese betrug für Beamte der Besoldungsgruppe A 8 BBesO, der der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 angehörte, in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2004 11,27 Euro und in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 11,77 Euro. Soweit der Kläger den Umfang des begehrten Freizeitausgleichs nicht bestimmt hat, richtet sich der Senat nach dem Umfang der im relevanten Zeitraum geleisteten Zuvielarbeit.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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