Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 198/14

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Vollstreckung wegen der in den Jahren 2005 und 2006 entstandenen Säumniszuschläge für die Gewerbesteuer der Jahre 1976 bis 1980, 1982, 1984 bis 1991 in Höhe von 372.136,00 Euro bis zu einer Entscheidung in dem Klageverfahren 24 K 332/13 vor dem Verwaltungsgericht Köln einzustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge zu 9/10, die Antragsgegnerin zu 1/10.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 566.016,95 Euro festgesetzt.


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