Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1386/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin,
5die aufschiebende Wirkung ihrer Klage4 K 2196/14 gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom1. Juli 2014 anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragstellerin aus. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Baugenehmigung zu Lasten der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts verstoße. Die Antragstellerin könne sich nur auf solche Vorschriften berufen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW zum Prüfprogramm gehörten. § 5 BauO NRW habe zudem keine nachbarschützende Wirkung. Dasselbe gelte grundsätzlich für §§ 4 Abs. 1, 44 Abs. 3 BauO NRW. Die Baugenehmigung greife auch nicht wegen der Begründung eines Notwegerechts in das Eigentum der Antragstellerin ein. Auf § 17 Abs. 1 BauO NRW könne die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg berufen. Selbst eine fehlerhafte Bildung von Brandbekämpfungsabschnitten würde Nachbarrechte der Antragstellerin nicht verletzen.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Das Verwaltungsgericht hat den Umfang der (nachbarrechtlich relevanten) Prüfungspflicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht entscheidungserheblich verkannt.
9Wird eine Baugenehmigung - wie hier - im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilt, ist der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich auf die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW aufgeführten Bestimmungen reduziert. Die Baugenehmigung kann von dem Nachbarn daher auch nur in diesem Umfang erfolgreich angegriffen werden.
10Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997- 4 B 244.96 -, BRS 59 Nr. 185 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667 = juris Rn. 44; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Februar 1998 - 1 S 38/98 -, BRS 60 Nr. 106; Hartmann, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 1. Aufl. 2012, § 68 Rn. 24 und Rn. 53; Boedding-haus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band II, Stand Mai 2014, § 68 Rn. 34 und Rn. 37 f.
11Davon unberührt ist der von der Beschwerde referierte Ansatz, dass die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht sehenden Auges erteilen darf, wenn diese offensichtlich gegen an sich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW nicht prüfpflichtige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. In derartigen - allerdings, um die Systematik des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht zu unterlaufen, eng begrenzten (Ausnahme-) - Fällen ist der Bauantrag ggf. schon mangels Sachbescheidungsinteresses abzulehnen.
12Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, BauR 2009, 802 = juris Rn. 43; Hamb. OVG, Urteil vom 30. März 2011 - 2 Bf 374/06 -, BauR 2011, 1794 = juris Rn. 56 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10942/08 -, BauR 2009, 799 = juris Rn. 28; Hartmann, in: Schönen-broicher/Kamp, BauO NRW, 1. Aufl. 2012,§ 68 Rn. 27 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/
13Radeisen, BauO NRW, Band II, Stand Mai 2014,§ 68 Rn. 40 ff.; Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/
14Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 68 Rn. 21 f.
15Dies schließt insbesondere die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde ein, Brandschutzbelange zu prüfen, wenn sie insoweit - offensichtliche - Rechtsverstöße erkennt, die außerhalb ihrer obligatorischen Prüfungspflicht liegen. Sie ist hierzu sogar verpflichtet, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 2057/12 -, BauR 2014, 1924 = juris Rn. 59 ff., Beschluss vom 18. Juli 2013 - 7 A 1040/13 -, jurisRn. 3, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, BauR 2009, 802 = juris Rn. 39.
17Ungeachtet dessen zeigt die Beschwerde nicht auf, was für die Gewährung von Nachbarrechtsschutz jedoch Voraussetzung bleibt, dass die streitige Baugenehmigung offensichtlich zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin dienenden Regelungen zuwiderläuft, die nicht im Prüfprogramm des § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW inbegriffen sind, aber eine nachbarrechtlich bedingte Versagung der Baugenehmigung gebieten, oder dass jedenfalls infolge der Baugenehmigung zum Nachteil der Antragstellerin eine Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht.
18Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 5 BauO NRW, auf den die Beschwerde sich auch stützt, keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Die Norm ist im öffentlichen Interesse erlassen worden. Sie betrifft die Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Brandbekämpfung auf dem (Vorhaben‑)Grundstück. Eine Lücke im brandschutzrechtlichen Nachbarrechtsschutz entsteht durch diese Lesart nicht. Die Verhinderung des Übergreifens von Bränden ist Regelungsgegenstand anderer Normen, besonders derjenigen über die Abstandflächen, die Ausbildung von Brandwänden und die Schornsteine.
19Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band II, Stand Mai 2014, § 74 Rn. 209; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, Anh. zu § 74 Rn. 56.
20Entsprechendes gilt für § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, den die Beschwerde ebenfalls ins Feld führt. Er besteht regelmäßig im öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr, indem er die Erschließung der Grundstücke, auf denen Gebäude errichtet werden sollen, sicherstellen will.
21Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band II, Stand Mai 2014, § 74 Rn. 204; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, Anh. zu § 74 Rn. 55.
22Die Beschwerde macht nicht deutlich, warum demgegenüber gleichwohl im Fall der Antragstellerin - namentlich auch wegen der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Personen - offensichtlich eine nachbarrechtlich relevante Ausnahme gegeben sein soll.
23Sollten im Brandfall Betriebsteile der Beigeladenen aufgrund von Engstellen auf der Zufahrt durch Begegnungsverkehr von Lkw, auf die auch die von der Beschwerde vorgelegte Verkehrstechnische Bewertung des Ingenieurbüros C. und B. von September 2014 hinweist, nicht (rechtzeitig) von der Feuerwehr erreicht werden können, würde dies die eigenen Belange der Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht berühren. Überdies spricht die vorgenannte Verkehrstechnische Bewertung lediglich von „Defizite(n) in der Abwicklung von Begegnungsfällen aufgrund nicht ausreichender Fahrbahnbreiten“ und nicht von deren Unmöglichkeit bzw. von einer notwendig zu erwartenden Beeinträchtigung von Löscharbeiten wegen einer unzureichenden wegemäßigen Erschließung. Gegen die Sichtweise der Beschwerde streitet in diesem Zusammenhang auch die von der Beigeladenen auf Verlangen des Antragsgegners, der auf den Aspekt der Erschließung im Genehmigungsverfahren wegen vorangegangener verwaltungsgerichtlicher Verfahren die Baulast hinsichtlich der Zufahrt betreffend ein besonderes Augenmerk gelegt hat, abgegebene und in der Beschwerdeerwiderung der Beigeladenen vom 22. Dezember 2014 wiederholte Einschätzung, das genehmigte Vorhaben und verbesserte logistische Betriebsabläufe würden die Verkehrslage auf der Zufahrt eher entspannen. Damit setzt sich die Beschwerde ebenso wenig auseinander wie mit der grundsätzlich positiven Stellungnahme des Fachdienstes Brand- und Bevölkerungsschutz, Rettungsdienst des Antragsgegners zu dem Vorhaben vom 28. Mai 2014.
24Für dem Grundstück der Antragstellerin selbst in Anbetracht der Erschließungssituation drohende erhebliche Gefahren liefert die Beschwerde keine hinreichenden Anhaltspunkte. Sollte der Wendehammer auf dem Grundstück der Beigeladenen durch einen geparkten Lkw zeitweilig „versperrt“ sein, bliebe die Erreichbarkeit der Baulichkeiten der Antragstellerin für die Feuerwehr im Übrigen nach Lage der Akten offenbar unbeeinträchtigt. Abgesehen davon könnte ein die Anfahrt bzw. die Löscharbeiten der Feuerwehr behindernder Lkw voraussichtlich in der Regel ohne Schwierigkeiten durch Wegfahren oder andere Maßnahmen von dem Wendehammer entfernt werden, ohne dass dadurch ins Gewicht fallende Verzögerungen zu befürchten wären. Außerdem weist die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 zu Recht darauf hin, dass ein Wendehammer nicht zum Parken von Lkw vorgesehen ist.
25Schließlich ist auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar, inwiefern die im Hinblick auf die Zufahrt bestehende Baulast die genehmigte zusätzliche Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW evident nicht mehr abdecken sollte und dies auf einen Nachbarrechtsverstoß führte. Die Beschwerde behauptet die fehlende öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt, substantiiert sie aber nicht. Deswegen stellt sich, wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat, auch die Frage der Duldung eines Notwegerechts für die Antragstellerin nicht. Ob die Beigeladene ihr Betriebsgrundstück auch auf anderem Weg erreichen könnte, ist für diese Bewertung ohne Belang.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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