Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1206/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. Juli 2013 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner einschließlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.


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