Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13a F 11/15
Tenor
Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.
Gründe:
1Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage der sog. Prüfervermerke zu den von ihm angefertigten Klausuren zu bewilligen, ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Es fehlt bereits daran, dass das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache das Landesjustizprüfungsamt nicht aufgefordert hat, die Prüfervermerke vorzulegen, und deshalb auch nicht die Entscheidungserheblichkeit dieser Prüfervermerke verlautbart hat. Zudem fehlt es an einer Sperrerklärung, die Gegenstand eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO sein könnte.
2Vgl. hierzu die Verfahren gleichen Rubrums: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 ‑ 20 PKH 1.13 ‑, juris, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 13a F 14/13 ‑ und vom 7. März 2013 - 13a F 7/13 ‑, juris, Rn. 2 ff.
3Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 99 2x
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 20 PKH 1.13 1x (nicht zugeordnet)
- 13a F 14/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13a F 7/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 118 Bewilligungsverfahren 1x
- VwGO § 152 1x