Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 E 532/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. April 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 5. Mai 2014 geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz auch insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts I.    vom 12. Dezember 2013 zu verpflichten, ihr einen Kontoauszug über das unter der Steuernummer geführte Steuerkonto für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 zu erteilen, aus dem sich die Art der Steuerschulden, Umbuchungen, Fälligkeit und Tilgung der Abgabenforderungen sowie etwaige Vollstreckungsaufträge ergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen