Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1247/12

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2012 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,- € festgesetzt.


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