Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 16/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. November 2010 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Erstattung von Kanalbaukosten in Anspruch, soweit diese der Grundstücksentwässerung zuzuordnen sind.
3Die Beteiligten schlossen am 15. März/25. April 1972 einen sogenannten Aufschließungsvertrag (im Folgenden: AV) für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 der Beklagten, in dem sich die Klägerin zur Erschließung des Plangebiets einschließlich der Herstellung von Mischwasserkanälen für die Straßen- und Grundstücksentwässerung verpflichtete. Im Plangebiet lagen sowohl Grundstücke im Eigentum der Klägerin bzw. ihres Schwesterunternehmens, der S. Wohnungs- und Betreuungsgesellschaft mbH, als auch solche im Eigentum Dritter.
4Der Vertrag lautet auszugsweise:
5§ 2Gegenstand u. Grundlagen des Vertrages
6(1) Die Stadt überträgt hiermit nach § 123 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes (BBauG) die Erschließung des in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebietes auf den Erschließungsträger nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Vertrages. Der Erschließungsträger übernimmt die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.…
7(2) …
8(3) …
9§ 3Erschließungs-, Abwasser-, Versorgungs- u. sonstige Anlagen
10(1) Der Erschließungsträger hat herzustellen oder herstellen zu lassen:
11a) folgende für öffentliche Zwecke vorgesehene Erschließungsanlagen (§ 127 Abs. 2 BBauG):
121. zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze:Gem. Erschließungsplan die Straßen A, B, C und D
132. Parkflächen:
14Gem. Erschließungsplan die Straßen A, B, C und D
153. Beleuchtungseinrichtungen:Nach Abstimmung mit der Stadt
164. Straßenentwässerungsanlagen:
17Mischkanäle zur Straßen- u. Grundstücksentwässerung in den Straßen A, B, C und D
18b) folgende städtische Abwasseranlagen:Mischkanäle zur Straßen- und Grundstücksentwässerung in den Straßen A, B, C und D mit Anschlüssen vorhandener Kanäle in der U.---straße und T. Straße nach Abstimmung mit der Stadt.
19c) …
20d) …
21(2) …
22§ 4Kostentragung
231. Die Stadt trägt:
2410 v.H. des Erschließungsaufwands (Stadtanteil nach der Ortssatzung) für die in § 3 Abs. 1 Buchst. a) genannten Erschließungsanlagen, wobei als Bemessung für die Kosten der Straßenentwässerungsanlagen ein Kanal zugrundegelegt wird, der aus Zementrohren 30 cm in einer Tiefe von 1,20 m sowie je 50 lfdm. Kanal, einem kompletten Schacht und je 35 lfdm. Kanal, zwei Rinneneinläufen mit Tonrohranschlußleitung besteht.
252. Der einmalige Anschlußbeitrag wird mit den Kosten nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) aufgerechnet.
263. Der Erschließungsträger übernimmt die Gesamtkosten der Aufschließung abzüglich der von der Stadt zu tragenden Kosten.
274. Soweit durch die Erschließung Grundstücke anderer Anlieger als S1. oder eine ihrer Schwesterfirmen baureif werden, wird die Stadt die Veranlagung dieser Anlieger nach ihrer Satzung vornehmen und diese Beträge nach Eingang der S1. überweisen.
285. …
29§ 5Kostennachweis und Kostenerstattung
30(1) Der Erschließungsträger ist verpflichtet, den Kostenvoranschlag und die Schlußabrechnungen als Grundlage für die Kostenverteilung sorgfältig aufzustellen. Sowohl Kostenvoranschlag als auch die Schlußberechnungen sind der Stadt zur Prüfung vorzulegen. Kann zwischen den Vertragspartnern über einzelne Kostenansätze und Kostenzurechnungen kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet nach Anhörung einer von beiden Vertragsparteien zu benennenden Schiedsstelle die Stadt, wobei der Rechtsweg offen bleibt. Sollten sich die Vertragsparteien über die zu benennende Schiedsstelle nicht einigen, so bilden je ein Vertreter des Städtebundes und des Ministeriums für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten die Schiedsstelle.
31(2) Der Erschließungsträger ist verpflichtet, spätestens drei Monate nach endgültiger oder nach abschnittsweise endgültiger Fertigstellung der in § 3 genannten Anlagen der Stadt die Aufschließungskosten für diese Anlagen in der sich aus Anlage II als Bestandteil des Vertrages ergebenden Kostengliederung nachzuweisen (Schlußabrechnungen).
32(3) Die Stadt ist verpflichtet, dem Erschließungsträger die von ihr nach § 4 zu tragenden Kosten spätestens drei Monate nach Eingang der in Abs. 2 genannten Schlußabrechnungen in vollem Umfang zu erstatten. Die Werte und Kaufpreise der von der Stadt nach § 6 Abs. 1 bereitgestellten Grundstücke sind anzurechnen.
33In der Folgezeit stellte die Klägerin die Erschließungsanlagen her; im März 1974 waren alle Anlagen fertiggestellt.
34Mit Bescheid vom 26. November 1974 zog die Beklagte die S. Wohnungs- und Betreuungsgesellschaft mbH für ihre im Plangebiet gelegenen Grundstücke zu einem Kanalanschlussbeitrag von insgesamt 21.176,22 DM heran. Nach Widerspruchseinlegung hob sie diesen Bescheid unter dem 20. Juli 1977 wieder auf. Zur Begründung führte sie aus, der Beitrag sei zwar zu Recht festgesetzt worden, vertragsgemäß jedoch nicht zu erheben. Die von der Widerspruchsführerin zu tragenden Herstellungskosten der städtischen Abwasseranlage von rund 408.000 DM überstiegen den geforderten Kanalanschlussbeitrag. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung werde daher nach § 4 Nr. 2 AV von dessen Erhebung abgesehen.
35Unter dem 28. Juni 1977 und 12. Januar 1978 legte die Klägerin der Beklagten vertragsgemäß die Schlussabrechnungen vor.
36Mit Schreiben vom 21. Juli 1988 teilte die Beklagte der damaligen Komplementärin der Klägerin, der G. Bauunternehmung GmbH, mit, dass der Vertrag aus verschiedenen Gründen bislang noch nicht habe abgewickelt werden können, unter anderem sei der erforderliche Grunderwerb der Straßenflächen noch nicht abgeschlossen. Ausweislich der vorgelegten Rechnungen betrügen die Ausbaukosten 416.963 DM. Bei Übernahme der Erschließungsanlagen würde die Stadt diesen Betrag erstatten, wobei allerdings noch die auf die Grundstücksflächen der Klägerin entfallenden Anteile verrechnet werden müssten.
37In Juni 2003 übersandte die Beklagte der G. Bauunternehmung GmbH einen Zwischenbericht über die Prüfung der Schlussabrechnungen. Darin enthalten war der Hinweis, dass Teile der Kanalisation auf privaten Grundstücksflächen lägen und deshalb bei der Berechnung der Erstattung der Kanalbaukosten derzeit nicht zu berücksichtigen seien. Mit Blick darauf werde zunächst ein Abschlag in Höhe von 100.000 Euro überwiesen.
38Mit Schreiben vom 14. August 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die in der Vergangenheit gegenüber der G. Bauunternehmung GmbH in Aussicht gestellten Zahlungen aus der Abwicklung der Erschließungsmaßnahmen nicht leisten werde. Die dem in der Vergangenheit geführten Schriftverkehr zugrunde liegenden Überlegungen seien aufgrund einer rechtlichen Neubewertung der Vertragssituation obsolet. Davon abgesehen sei es nur mit Übereifer der Beitragsabteilung zu erklären, dass Gegenstand dieser Überlegungen nicht nur der eigentliche Erschließungsaufwand gewesen sei, sondern auch die Erstattung der auf die Grundstücksentwässerung entfallenden Kanalbaukosten. Hierzu habe von vornherein kein Anlass bestanden.
39Nachdem die Klägerin den Darlegungen der Beklagten mit Schreiben vom 22. August 2003 widersprochen hatte, forderte sie die Beklagte unter dem 15. Dezember 2003 auf, eine Erklärung zur Erstattung der Kosten für die Herstellung aller Erschließungsanlagen (Straße, Kanal, Beleuchtung) abzugeben.
40Unter dem 5. Juli 2004 übersandte die Beklagte der G. Bauunternehmung GmbH einen weiteren Zwischenbericht, in dem sie darauf hinwies, dass einer Erstattung der Erschließungskosten rechtlich nichts mehr im Wege stehe, sobald die noch ausstehende Widmung beschlossen sei. Als Erstattungsbeträge wurden für den Kanalbau 257.071,84 DM und für die Oberflächenentwässerung 121.707,84 DM genannt.
41Mit weiterem Schreiben vom 27. Oktober 2005 teilte die Beklagte schließlich mit, dass die Widmung inzwischen erfolgt sei, sodass nunmehr die Erstattung vorgenommen werden könne. An zu erstattenden Kanalbaukosten sind in dem Schreiben 131.438 Euro ausgewiesen.
42Mit Datum vom 21. Dezember 2005 erklärte die Beklagte, dass sie die Aussagen in den Schreiben vom 5. Juli 2005 und 27. Oktober 2005 widerrufe, soweit darin die Erstattung der Kanalbaukosten in Höhe von zuletzt 131.438 Euro avisiert worden sei. Der Verfasser beider Schreiben habe einerseits die bestehende Rechtslage verkannt und andererseits die bereits in dem Schreiben vom 14. August 2003 ausgesprochene Ablehnung der Übernahme dieser Kosten nicht beachtet.
43Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 1. Februar 2006 zur Zahlung von 120.610,77 Euro bis zum 28. Februar 2006 auf. Der geforderte Betrag entspreche den auch seitens der Beklagten festgestellten Kanalbaukosten von 131.438 Euro abzüglich des seinerzeit geltend gemachten Kanalanschlussbeitrags von umgerechnet 10.827,23 Euro. Nach § 3 Abs. 1 Buchst. b AV werde der einmalige Anschlussbeitrag mit den Kosten der Abwasseranlagen, soweit sie der Grundstücksentwässerung dienten, aufgerechnet. Diese Regelung setze das Bestehen wechselseitiger Ansprüche voraus. Da ihre Forderung die der Beklagten übersteige, ergebe sich zu ihren Gunsten ein Anspruch auf Auszahlung des überschießenden Betrags.
44Diesen Anspruch wies die Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 2006 unter Schilderung der Ausgangssituation bei Vertragsschluss zurück. Der Begriff "Aufrechnung" sei nicht im Sinne des § 389 BGB zu verstehen. Vielmehr habe zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf die von der Stadt angestrebte größtmögliche Kostenneutralität Einigkeit bestanden, dass die wechselseitigen Ansprüche unbeschadet ihrer jeweiligen Höhe gegeneinander aufgehoben werden sollten. Zudem werde auf das Problem der Verjährung hingewiesen. Anschließend bekräftigte die Klägerin unter dem 6. April 2006 erneut ihre gegenteilige Rechtsauffassung. Anders als von der Beklagten angedeutet, sei der Anspruch nicht verjährt, da von der Beklagten zunächst die Schlussabrechnungen zu prüfen gewesen seien. Dies sei erst mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2005 geschehen, mit dem dann auch die endgültige beitragsrechtliche Abrechnung verbunden gewesen sei.
45Die Klägerin hat am 4. Mai 2006 Klage erhoben, mit der sie ihre bereits vorprozessual eingenommene Position weiter vertieft hat.
46Sie hat beantragt,
47die Beklagte zu verurteilen, an sie 120.610,77 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
48Die Beklagte ist der Klage unter näherer Erläuterung ihrer bisherigen Ausführungen entgegengetreten und hat beantragt,
49die Klage abzuweisen.
50Mit Urteil vom 19. November 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der geltend gemachte Zahlungsanspruch folge aus § 5 Abs. 3 i. V. m. § 4 Nr. 2 des als Vorfinanzierungsvertrag zu qualifizierenden Vertrags. Bei verständiger Würdigung handele es sich bei den Kosten für die Erstellung der Grundstücksentwässerung um eine Verpflichtung der Beklagten. Anderenfalls hätte es der Regelung des § 4 Nr. 2 AV nicht bedurft, weil die Kosten dann bereits nach der Gesamtkostenregelung in § 4 Nr. 3 AV auf die Klägerin entfallen wären. Ausreichend wäre in diesem Fall eine Regelung dergestalt gewesen, dass der einmalige Kanalanschlussbeitrag mit den vom Erschließungsträger zu tragenden Gesamtkosten in irgendeiner Weise verrechnet werde. Wollte man mit der Beklagten auch in den grundstücksbezogenen Kanalbaukosten eine Verpflichtung der Klägerin sehen, wäre nicht nachvollziehbar, warum die Vertragsparteien ausdrücklich eine Aufrechnungsregelung getroffen hätten. Diese liefe im Ergebnis leer, da letztlich beide Verpflichtungen ‑ Kanalbaukosten und Kanalanschlussbeitrag ‑ auf die Klägerin entfielen, sodass nichts aufgerechnet oder verrechnet bzw. angerechnet werden könne. Gegen die Sichtweise der Beklagten spreche zudem, dass der Vertrag auch ansonsten Kosten, die ohne gesonderte Regelung nicht von ihr zu tragen wären, explizit der Klägerin zuweise. Dies betreffe zum einen die Kosten des städtischen Eigentumserwerbs an für die öffentlichen Erschließungsanlagen erforderlichen Grundflächen und zum anderen Kosten für eventuell aufzuwendenden Schadensersatz. Eine vergleichbare Regelung finde sich für die Kosten nach § 3 Abs. 1 Buchst. b AV hingegen nicht, was die Annahme rechtfertige, dass diese Kosten nach dem Willen der Vertragsparteien nicht der Klägerin, sondern der Beklagten zuzuordnen seien. Weiterhin liege ausgehend von der Verwendung des Begriffs der Aufrechnung nahe, dass auch eine Aufrechnung im technischen Sinne gewollt gewesen sei, für deren Durchführung mangels näherer vertraglicher Regelungen auf die gesetzliche Definition des § 389 BGB zurückzugreifen sei, wonach eine Verrechnung erfolge, soweit sich die Ansprüche deckten. Dementsprechend könne nicht angenommen werden, dass die wechselseitigen Ansprüche unbeschadet ihrer jeweiligen Höhe gegeneinander aufgehoben werden sollten. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei den Beteiligten klar gewesen, dass die Kanalbaukosten weitaus höher anzusetzen seien als der auf die Klägerin entfallende Kanalanschlussbeitrag. Hätten die Beteiligten eine differenzlose Aufrechnung gewollt, hätte dies angesichts der eklatanten Differenz einer eigenständigen Regelung bedurft. Schließlich sei der Anspruch nicht verjährt. Nach § 5 AV hänge die Kostenerstattung vom Kostennachweis und der Prüfung durch die Stadt ab. Eine endgültige Abrechnung habe die Beklagte aber erst mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 vorgenommen.
51Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren vor:
52Der Klägerin stehe der behauptete Anspruch nicht zu. Sie habe nach § 2 Abs. 1 AV die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommen. Dieser Grundsatz sei bei der Auslegung des gesamten Vertrags und namentlich der in § 4 AV getroffenen Kostentragungsregelung zu berücksichtigen. Die dortigen Bestimmungen seien in einer Zusammenschau zu sehen. Während Nr. 1 den Anteil der Beklagten betreffe, lege Nr. 3 fest, dass die Klägerin die Gesamtkosten der Aufschließung abzüglich der von der Beklagten zu tragenden Kosten übernehme. Gleichsam dazwischen enthalte Nr. 2 eine Verfahrensregelung, wonach eine Aufrechnung des Anschlussbeitrags mit den auf die Beklagte entfallenden Kosten erfolge. Hätten die Vertragsparteien insoweit eine Erweiterung der von der Beklagten zu tragenden Kosten beabsichtigt, wäre eine entsprechende Regelung bereits in Nr. 1 erfolgt. Vor diesem Hintergrund habe mit Nr. 2 lediglich sichergestellt werden sollen, dass die Klägerin nicht zusätzlich mit Kanalanschlussbeiträgen belastet werde. Da diese keinen Ersatz für die tatsächlichen Kosten der Verlegung von Kanalisationsleitungen im Vertragsgebiet darstellten und die Gemeinde deshalb selbst dann zur Geltendmachung ihrer Beitragsansprüche gehalten sei, wenn die Herstellungskosten vom Unternehmer übernommen würden, habe es einer gesonderten Regelung bedurft, um eine Doppelbelastung der Klägerin zu vermeiden.
53Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts laufe § 4 Nr. 2 AV bei diesem Verständnis nicht leer. Die erstinstanzliche Auslegung berücksichtige nicht hinreichend, dass die Kanalbaukosten Kosten seien, die der Klägerin entweder selbst oder durch die Begleichung der Rechnung des beauftragten Unternehmens entstünden. Der Anschlussbeitrag sei hingegen eine öffentlich-rechtliche Forderung der Beklagten gegenüber jedem betroffenen Grundstückseigentümer und damit auch gegenüber der Klägerin. Da die Klägerin den Anschlussbeitrag insoweit nicht zu entrichten habe, als ihr Kosten für die Errichtung der städtischen Abwasseranlage entstanden seien, habe eine "Aufrechnungslage" bestanden, ohne dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zustehe.
54Gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spreche auch die Regelung in § 4 Nr. 4 AV. Weil von dieser Bestimmung auch die von Fremdanliegern gezahlten Kanalanschlussbeiträge erfasst würden, müssten die Kosten insoweit zuvor von der Klägerin übernommen worden sein, um nicht ungewollt eine doppelte Vergütung der Klägerin entstehen zu lassen.
55Aufrechnung setze überdies eine Forderung voraus, könne sie jedoch nicht begründen. Allein die Formulierung, dass der einmalige Anschlussbeitrag mit den Kosten nach § 3 Abs. 1 Buchst. b AV aufgerechnet werde, gebe daher keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe die Forderung der Klägerin zur Aufrechnung stehe. Auch erfordere die Aufrechnung nach den §§ 387 ff. BGB die Fälligkeit der Gegenforderung. Fällig solle die Forderung nach Auffassung der Klägerin jedoch erst im Jahr 2006 geworden sein. Ausgehend von der Vertragsauslegung des Verwaltungsgerichts wäre die Klägerin daher bei Erlass des Beitragsbescheids zunächst zur Zahlung verpflichtet gewesen, was die Beteiligten offensichtlich nicht gewollt hätten.
56Darüber hinaus müsse das eigene Vertragsverständnis der Klägerin berücksichtigt werden, wie es im Rahmen ihres Widerspruchs gegen den Veranlagungsbescheid vom 6. November 1974 zum Ausdruck komme. Die Klägerin habe damals selbst nicht geltend gemacht, dass im Ergebnis die Beklagte zur Kostenübernahme verpflichtet sei, sondern sich im Gegenteil zur Abwendung der Beitragsforderung lediglich darauf berufen, dass die Herstellung der Kanalleitungen nicht auf Kosten der Stadt erfolgt sei.
57Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Systematik des Aufschließungsvertrags übersehe die in § 4 Nr. 3 AV getroffene Regelung. Zu den Gesamtkosten der Aufschließung seien ‑ anders als die vom Verwaltungsgericht angeführten Kosten des Grunderwerbs und Kosten für eventuell aufzuwendenden Schadensersatz ‑ auch die Kosten für die städtische Abwasseranlage im Vertragsgebiet zu rechnen. Deshalb sei auch lediglich für diese Kosten eine Sonderregelung erforderlich gewesen.
58Weiterhin sei der Aufschließungsvertrag nicht individuell erstellt worden, sondern unter Rückgriff auf Bestimmungen eines Mustervertrags. Auf Seiten der Beklagten sei zudem kein Jurist beteiligt gewesen. Eine Vermutung, dass der Begriff der Aufrechnung strikt im Sinne von § 389 BGB zu verstehen sei, bestehe damit nicht.
59Ältere, von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. August 1991 ‑ 8 C 61.90 ‑), wonach eine Gemeinde durch Erschließungsvertrag nicht mehr an Erschließungskosten auf den Vertragspartner habe abwälzen dürfen, als sie selbst auf der Grundlage entsprechenden Ortsrechts dem Grundstückseigentümer an kommunalen Beiträgen habe auferlegen können, sei durch die nachfolgende Änderung des § 124 BauGB und die darauf reagierende neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Juni 1997 ‑ 8 C 23.96 ‑) überholt.
60Schließlich sei die Forderung der Klägerin verjährt. Nach dem Vertrag seien die entsprechenden Zahlungen spätestens drei Monate nach Eingang der Schlussabrechnungen zu leisten. Die Fälligkeit werde damit an den Eingang der Schlussabrechnungen und nicht an deren Prüfung geknüpft. Schon aus der Vereinbarung der langen Frist von drei Monaten ergebe sich, dass die Fälligkeit mit Ablauf dieser Frist eintreten solle, zumal sie ausreichend bemessen sei, um die Abrechnungen zu prüfen.
61Die Beklagte beantragt,
62das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
63Die Klägerin beantragt,
64die Berufung zurückzuweisen.
65Zur Begründung verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend führt sie aus:
66Die Reduzierung des § 4 Nr. 2 AV auf eine rein technische Abwicklungsbestimmung trage weder dem Wortlaut noch der Systematik Rechnung. Wenn es tatsächlich der Wille der Vertragsparteien gewesen wäre, damit lediglich eine Doppelbelastung auszuschließen, hätte es einer solchen Aufrechnungsvereinbarung nicht bedurft. Vielmehr hätte eine schlichte Formulierung des Inhalts genügt, dass mit dem Vertrag die Verpflichtung zur Zahlung eines Kanalanschlussbeitrags für die im Vertragsgebiet liegenden Grundstücke des Erschließungsträgers abgegolten werde. Eine solche Regelung hätten die Beteiligten aber gerade nicht gewählt. Daraus folge, dass eine andere Zielsetzung dahingehend gewünscht gewesen sei, dass die in § 3 Abs. 1 Buchst. b genannten Anlagen im Wege einer Aufrechnung abgerechnet werden sollten.
67Im Übrigen erschließe sich nicht, warum mit dem Begriff der Aufrechnung etwas anderes gemeint sein solle, als es die Regelung in § 389 BGB vorsehe. Dies bedeute dann aber im Ergebnis, dass derjenige, dessen Forderung die Forderung der Gegenseite übersteige, die Erstattung des überschießenden Teils verlangen könne. Dem stehe auch das Vorbringen der Beklagten nicht entgegen, wonach dort bei Vertragsabschluss kein Jurist beteiligt gewesen sei. Der Begriff der Aufrechnung sei im allgemeinen Geschäftsverkehr gängig und nicht mit einem übermäßigen juristischen Schwierigkeitsgrad behaftet.
68Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit § 4 Nr. 4 AV. Eine Überweisung von für Fremdanliegergrundstücke erhobenen Kanalanschlussbeiträgen sei bislang nicht erfolgt und offensichtlich auch nicht beabsichtigt.
69Die Beklagte gehe auch rechtsirrig davon aus, dass die klägerseitige Rechtsauffassung, nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufschließungsvertrags die vertragliche Kostenbelastung eines Erschließungsträgers mit den Aufwendungen für die Grundstücksentwässerung rechtlich unzulässig gewesen wäre, durch die Neufassung des § 124 Abs. 2 BauGB überholt sei. Die 1993 erfolgte BauGB-Novellierung, wodurch erstmals ein Erschließungsträger auch mit den Kosten für die Herstellung solcher Anlagen, die nicht unter § 127 BauGB fielen, habe belastet werden dürfen, sei nicht einschlägig. Denn hier gehe es um einen Vertrag aus dem Jahr 1972. Die Rückwirkungsanordnung in § 242 Abs. 8 BauGB, nach der die Neufassung des § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch für vor dem 1. Mai 1993 vereinbarte Kostenregelungen gelte, greife nicht ein, weil sie nur Erschließungsverträge betreffe. Hier gehe es aber nicht um einen Erschließungsvertrag, sondern um einen sogenannten Vorfinanzierungsvertrag, dem wesentliche Elemente eines Erschließungsvertrags fehlten. Insoweit stelle sich die Frage, ob in einem solchen Vorfinanzierungsvertrag aus dem Jahr 1972 eine Regelung rechtmäßig sein könne, die entsprechend der Auslegung der Beklagten den Erschließungsträger in vollem Umfang mit den Kosten der Grundstücksentwässerung belaste. Bei ihrer Beantwortung müsse die Rechtslage in den Blick genommen werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegolten habe. Nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Gemeinde nicht berechtigt gewesen, die Kosten für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage im Rahmen eines Erschließungsvertrags vollständig dem Erschließungsunternehmer aufzuerlegen; insoweit habe ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot mit der Folge der Teilnichtigkeit vorgelegen. Da es sich hier nicht um einen Erschließungsvertrag handele, sei diese Rechtsprechung zwar nicht unmittelbar anzuwenden. Wenn aber ein Erschließungsvertrag eine solche Kostenbelastung des Erschließungsträgers ausgeschlossen habe, müsse dies erst recht für Verträge der vorliegenden Art gelten, die lediglich der Vorfinanzierung dienten.
70Das Verwaltungsgericht habe schließlich eine Verjährung des streitigen Anspruchs zu Recht verneint. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten übersehe die in § 5 Abs. 3 Satz 2 AV vorgenommene Einschränkung, wonach die Werte und Kaufpreise der von der Stadt nach § 6 Abs. 1 AV bereitgestellten Grundstücke auf den Erstattungsanspruch anzurechnen seien. Dies berücksichtigend habe Fälligkeit erst eintreten können, sobald festgestanden habe, welche Beträge in Abzug zu bringen gewesen seien. Der städtische Straßenlanderwerb habe aber erhebliche Zeit in Anspruch genommen und erst im Jahr 2005 abgeschlossen werden können.
71Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
72Entscheidungsgründe
73Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
74Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Das angefochtene Urteil ist entsprechend zu ändern und die Klage abzuweisen.
75I. 1. Aus § 5 Abs. 3 i. V. m. § 4 Nr. 2 AV folgt keine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die für die Erstellung der Grundstücksentwässerung entstandenen Kosten nach Abzug der auf ihre Grundstücke entfallenden Kanalanschlussbeiträge zu erstatten.
76Für die Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge gelten die zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätze entsprechend (vgl. § 62 Satz 2 VwVfG NRW). Vertragliche Willenserklärungen sind demnach so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Maßgebend ist dabei der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§ 133 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 ‑ 4 C 21.89 -, juris, Rn. 36 (= NJW 1990, 1926); OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 ‑ 15 A 4043/00 ‑, juris, Rn. 3 ff. (= KStZ 2003, 73); BGH, Urteil vom 11. November 2014 ‑ VI ZR 18/14 ‑, juris, Rn. 9 (= NJW 2015, 1246).
78a) In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien mit § 4 Nr. 2 AV lediglich eine vertragliche Aufrechnungsvereinbarung (Verrechnungsvereinbarung) zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Klägerin mit Kanalanschlussbeiträgen getroffen haben.
79Nach allgemeiner Auffassung kann die mit der Aufrechnung einhergehende wechselseitige Forderungstilgung (§ 389 BGB) statt durch einseitige Erklärung auch mittels eines ‑ bei zukünftigen Forderungen aufschiebend bedingten ‑ Vertrags bewirkt werden.
80Vgl. dazu BFH, Urteil vom 8. Juni 2010 ‑ VII R 39/09 ‑, juris, Rn. 27 (= NJW 2011, 175); Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2010 ‑ 4 ZB 08.2455 ‑, juris, Rn. 10; E. Wagner, in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 388 Rn. 18 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 387 Rn. 19 f.; Schlüter, in: MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, § 387 Rn. 51.
81Für diese Auslegung sprechen neben dem Wortlaut sowohl der Zweck der Regelung als auch die Interessenlage der Vertragsparteien.
82Die Beteiligten sind sich darin einig, dass die Bestimmung des § 4 Nr. 2 AV jedenfalls dem Zweck dient, eine doppelte Kostenbelastung der Klägerin (bzw. ihrer Schwesterunternehmen) zu vermeiden. Wenn Vertragsgegenstand ‑ wie hier ‑ etwa auch die Anlagen zur Grundstücksentwässerung sind und der Erschließungsunternehmer auch diese im Ausgangspunkt auf seine Kosten herstellt, birgt das für ihn die Gefahr einer unangemessenen Doppelbelastung. Mit der betriebsfertigen Herstellung der leitungsgebundenen Anlagen zur Abwasserbeseitigung entstehen für die Baugrundstücke im Vertragsgebiet kraft Gesetzes Beitragsansprüche nach § 8 KAG NRW i. V. m. den einschlägigen ortsrechtlichen Vorschriften. Der zu entrichtende Kanalanschlussbeitrag stellt keinen Ersatz für die Kosten der tatsächlich hergestellten Einzelanlage vor den jeweiligen Grundstücken im Vertragsgebiet dar, vielmehr beteiligen sich die Beitragspflichtigen mit ihm an dem Investitionsaufwand für die Herstellung der Abwasseranlage in ihrer Gesamtheit.
83Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 1998 ‑ 15 A 3421/94 ‑, juris, Rn. 18 (= KStZ 2001, 55), und vom 1. März 2013 ‑ 15 A 2170/12 ‑, juris, Rn. 4 (= KStZ 2013, 135).
84Die Gemeinde ist daher auch bei Übernahme der vollen Herstellungskosten für das Kanalsystem im Baugebiet durch den Erschließungsunternehmer gehalten, zusätzlich noch ihre Beitragsansprüche geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund würde die uneingeschränkte Überbürdung der Herstellungskosten auf den Erschließungsunternehmer diesen in nicht hinnehmbarer Weise benachteiligen. Erforderlich im Interesse einer wirksamen Vertragsgestaltung ist deshalb eine Lösung, die einerseits der Gemeinde ihren Beitragsanspruch belässt, andererseits aber den Erschließungsunternehmer wirtschaftlich vor der zusätzlichen Belastung mit Anschlussbeiträgen für seine Grundstücke im Vertragsgebiet bewahrt.
85Vgl. dazu Döring, NVwZ 1994, 853, 854; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 44; Fischer/Korbmacher,in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel F Rn. 52b f.; Schmauck, KStZ 1999, 164, 165; Quaas, BauR 1995, 780, 786.
86Dieses Ziel kann durch eine vertragliche Regelung dergestalt erreicht werden, dass mit der Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Unternehmer die Anschlussbeitragspflicht für seine Grundstücke im Erschließungsgebiet abgelöst wird.
87Zur Zulässigkeit von Ablösevereinbarungen über Beitragsforderungen nach § 8 KAG NRW vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 1988 ‑ 2 A 2433/86 , juris, Rn. 5 ff. (= NWVBl. 1989, 280).
88Alternativ kann eine Kostenvereinbarung getroffen werden, die anstelle einer Ablösung vorsieht, dass dem Unternehmer im Hinblick auf den übernommenen Herstellungsaufwand ein Erstattungsanspruch zustehen soll, der mit den gegen ihn entstandenen Beitragsforderungen verrechnet wird.
89Vgl. zum Ganzen Döring, NVwZ 1994, 853, 854; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 44; Grziwotz, Baulanderschließung, 1993, S. 324; Fischer/Korbmacher, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel F Rn. 52c; Quaas, BauR 1995, 780, 786.
90Vorliegend haben sich die Vertragsparteien für Letzteres entschieden. Zwar ist ein Erstattungsanspruch der Klägerin in § 4 Nr. 2 AV nicht ausdrücklich angesprochen. Eine Aufrechnung (oder Verrechnung) macht allerdings ‑ worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat ‑ nur dann Sinn, wenn auch eine Gegenforderung besteht, deren Existenz deshalb in die Regelung hineinzulesen ist.
91b) Damit ist für sich genommen indes noch nichts über die Höhe dieser Gegenforderung gesagt. Aufrechnung setzt wechselseitige Forderungen voraus und begründet sie nicht. Allein aus der Aufrechnungsvereinbarung auf eine Erstattungspflicht der Beklagten im vollen Umfang der von der Klägerin getragenen Herstellungskosten der Grundstücksentwässerung zu schließen, greift daher zu kurz. Hierfür bedürfte es vielmehr sonstiger Anhaltspunkte. Daran fehlt es jedoch. Im Gegenteil spricht im Ergebnis alles dafür, dass der Klägerin lediglich ein auf die Höhe der gemeindlichen Beitragsforderung begrenzter Erstattungsanspruch zustehen soll.
92Für die Richtigkeit dieser Annahme streitet zunächst schon die erkennbare Zielrichtung des § 4 Nr. 2 AV, eine Doppelbelastung der Klägerin zu vermeiden. Hierzu ist es erforderlich, zugleich aber auch ausreichend, dass die Klägerin die Erstattung der grundstücksbezogenen Kanalbaukosten (maximal) in Höhe der auf ihre Grundstücke im Vertragsgebiet entfallenden Anschlussbeiträge verlangen kann.
93Auch wäre für den Fall eines unbegrenzten (offenen) Erstattungsanspruchs zu erwarten, dass die Vertragsparteien darüber eine ausdrückliche Regelung getroffen hätten. Das Verwaltungsgericht ist insoweit mit Recht davon ausgegangen, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein Zweifel daran bestehen konnte, dass die voraussichtlichen Kanalbaukosten die auf die Klägerin entfallenden Kanalanschlussbeiträge deutlich übersteigen würden. Dementsprechend hätte den Beteiligten klar vor Augen stehen müssen, dass ein vollumfänglicher Erstattungsanspruch nicht lediglich zu einer Verrechnung, sondern zu einer "echten" Zahlungsverpflichtung der Beklagten führt. Dann aber hätte es nicht zuletzt mit Blick auf Wortlaut und Systematik der vertraglichen Vorgaben über die Kostentragung und -erstattung in den §§ 4 Nr. 1 und 3, 5 Abs. 3 AV sehr nahe gelegen, diese Zahlungsverpflichtung unmittelbar zu regeln und nicht nur mittelbar ‑ gleichsam verdeckt ‑ im Rahmen einer Aufrechnungsvereinbarung. So bestimmt § 4 Nr. 1 AV, dass die Stadt 10 % des Erschließungsaufwands für die in § 3 Abs. 1 Buchst. a AV genannten Anlagen trägt. Hierauf wiederum nimmt begrifflich § 4 Nr. 3 AV Bezug, wonach im Grundsatz der Erschließungsträger die Gesamtkosten der Aufschließung übernimmt und davon lediglich die von der Stadt zu tragenden Kosten ausgenommen sind. Schließlich verpflichtet § 5 Abs. 3 Satz 1 AV die Stadt anknüpfend an die in § 4 Nr. 1 und 3 AV verwendeten Formulierungen, dem Erschließungsträger die von ihr nach § 4 zu tragenden Kosten spätestens drei Monate nach Eingang der Schlussabrechnungen zu erstatten. Mit diesem nach Wortlaut und Systematik in sich geschlossenen Regelungsgefüge lässt sich die Vorstellung der Klägerin, aus der Aufrechnungsvereinbarung des § 4 Nr. 2 AV ergäben sich zusätzliche im Sinne einer Zahlungsverpflichtung von der Beklagten zu tragende Kosten, nur schwerlich vereinbaren.
94Der gegenläufige Gedanke, es hätte angesichts der eklatanten Differenz von Kanalbaukosten und Kanalanschlussbeitrag gerade umkehrt für den Fall einer von den Beteiligten gewollten differenzlosen Aufrechnung einer expliziten Regelung im Vertrag bedurft, verfängt nicht. Eine solche Regelung war nicht erforderlich, weil insoweit zwangslos die Grundregel des § 4 Nr. 3 AV greift, derzufolge die Klägerin für alle Kosten der Aufschließung aufzukommen hat, es sei denn, dass ausnahmsweise eine Kostentragung der Beklagten vorgesehen ist. Aus letztlich demselben Grund leuchtet auch die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht ein, dass der Vertrag auch ansonsten Kosten, die ohne gesonderte Regelung nicht von ihr zu tragen wären, im Rahmen der Gesamtkosten der Klägerin zuweise (vgl. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 3 AV), eine solche Bestimmung sich jedoch für die Kosten nach § 3 Abs. 1 Buchst. b AV nicht finde. Diese Argumentation übersieht, dass es sich bei den Kosten nach § 3 Abs. 1 Buchst. b AV um Kosten der Aufschließung im Sinne von § 4 Nr. 3 AV handelt, mithin eine Sonderregelung nicht erforderlich war.
95Schließlich ist für die Auffassung der Beklagten und gegen die Annahme eines Anspruchs der Klägerin auf Erstattung des kompletten finanziellen Aufwands für die Erstellung der Grundstücksentwässerung (abzüglich Kanalanschlussbeiträge) anzuführen, dass beide Beteiligten den Vertrag offenbar zunächst selbst nicht so verstanden haben. Die Hinweise der Beklagten auf die Erläuterungen zu dem Ratsbeschluss vom 29. Februar 1972 und die Niederschrift zu der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 22. Februar 1972 zeigen, dass die Beklagte unmittelbar vor Vertragsschluss der Meinung war, ihre Zahlungspflicht werde sich ‑ wie in § 4 Nr. 1 AV geregelt ‑ auf den Gemeindeanteil in Höhe von 10% des beitragsfähigen Erschließungsaufwands beschränken. Dementsprechend hat auch die Klägerin augenscheinlich ursprünglich keine weitergehende Zahlungsverpflichtung der Beklagten in dem nunmehr propagierten Sinne angenommen. Das Schwesterunternehmen der Klägerin, die S. Wohnungs- und Betreuungsgesellschaft mbH, hatte gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen für ihre im Plangebiet gelegenen Grundstücke durch Bescheid der Beklagten vom 26. November 1974 Widerspruch eingelegt. Begründet wurde der Widerspruch von dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn L. , der die Klägerin auch bei Abschluss des Vertrags vertreten hatte. In dem Begründungsschreiben vom 16. April 1975 ist unter ausdrücklichem Verweis darauf, dass in dieser Form "auch der § 4 unseres Erschließungsvertrages" auszulegen sei, ausgeführt, der Veranlagungsbescheid sei nicht gerechtfertigt, da Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage an der betreffenden Straße nicht auf Kosten der Beklagten durchgeführt worden seien. Diese Erwägung ist zwar ohne Relevanz für das Bestehen gemeindlicher Beitragsansprüche. Sie deutet jedoch nachdrücklich darauf hin, dass die Klägerin in Person ihres seinerzeitigen Geschäftsführers nicht von einer letztendlichen Zahlungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr übernommenen Kanalbaukosten gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b AV ausgegangen ist. Wäre das der Fall gewesen, hätte es sich förmlich aufgedrängt, sich im Zusammenhang mit der Aufrechnungsvereinbarung des § 4 Nr. 2 AV hierauf zu berufen, anstatt ‑ ohne jeden Hinweis auf eine bloße Vorfinanzierung ‑ auf die eigene Kostentragung der Klägerin abzustellen.
962. Die vorgenommene Auslegung hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die (Teil-)Nichtigkeit zur Folge.
97Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, wonach die Gemeinden durch Erschließungsvertrag einem Unternehmer nur in dem Umfang Kosten überbürden konnten, wie es ihnen abgabenrechtlich gestattet wäre, sie auf die Abgabepflichtigen abzuwälzen,
98vgl. Urteil vom 23. August 1991 ‑ 8 C 61.90 ‑, juris, Leitsatz und Rn. 11 ff. (= BVerwGE 89, 7),
99ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit gegen diesen Grundsatz vorliegend verstoßen worden ist.
100Davon abgesehen ist die angeführte Rechtsprechung seit der mit dem Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) eingeführten Neuregelung in § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB überholt. Die dort getroffene Regelung gilt auch für sog. Altverträge. Denn nach § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) ist § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der genannten Fassung bestimmt, dass der Erschließungsunternehmer sich gegenüber der Gemeinde verpflichten kann, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. Zu den über den Katalog des § 127 Abs. 2 BauGB hinausgehenden "Erschließungsanlagen" im Sinne von § 124 Abs. 2 BauGB können auch ‑ im Falle der Beitragserhebung ‑ nach Landesrecht abzurechnende leitungsgebundene Anlagen fallen, die der Entwässerung sowohl der Straße als auch der Anliegergrundstücke dienen einschließlich der zugehörigen Grundstücksanschlussleitungen. Zudem ist auch der Begriff der "Erschließungskosten" bewusst weiter gefasst als der des "Erschließungsaufwands" im Sinne von §§ 127 Abs. 1, 128 BauGB. § 124 Abs. 2 Satz 2 BauGB erlaubt daher gerade die vertragliche Überbürdung auch solcher Kosten, die eine Gemeinde im Beitragswege nicht hätte abrechnen können.
101Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. August 2011 ‑ 9 C 6.10 ‑, juris, Rn. 20 ff., 29 (= BVerwGE 140, 209); zur Verfassungsmäßigkeit der mit Rückwirkung verbundenen Übergangsregelung des § 242 Abs. 8 Satz 1 BauGB siehe bereits BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 ‑ 8 C 23.96 ‑, juris, Rn. 23 f. (= NJW 1997, 3257); zum Ganzen auch Fischer/Korbmacher, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel F Rn. 44 f.
102Die genannten Regelungen finden auch auf den vorliegenden Vertrag Anwendung. Der "echte" Erschließungsvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erschließungsunternehmer die vertraglich geschuldete Erschließung vollständig selbst finanziert und die hergestellten Erschließungsanlagen der Gemeinde ‑ gegebenenfalls mit Ausnahme des gemeindlichen Eigenanteils gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB, dessen Verbleib bei der Gemeinde für vor dem 1. Mai 1993 abgeschlossene Erschließungsverträge nicht abdingbarer, notwendiger Vertragsbestandteil ist (vgl. § 242 Abs. 8 Satz 2 BauGB) ‑ ohne Kostenerstattung überträgt. Demgegenüber sieht § 4 Nr. 4 AV hier zusätzlich vor, dass, soweit durch die Erschließung Grundstücke anderer Anlieger als der Klägerin oder einer ihrer Schwesterfirmen baureif werden, die Beklagte diese nach ihrer Satzung veranlagt und die eingenommenen Beträge an die Klägerin überweist. Intention dieser Bestimmung war es offenbar, eine Belastung der sogenannten Fremdanlieger mit den auf ihre Grundstücke entfallenden Erschließungskosten zu ermöglichen, mit der Folge, dass der Erschließungsaufwand insoweit im Ergebnis nicht endgültig beim Erschließungsträger verbleibt. Es mag dahinstehen, ob dieses Ziel allein mit der gewählten Formulierung erreicht werden konnte, die zumindest nicht ausdrücklich einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Beklagten begründet, sondern vielmehr voraussetzt.
103Vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG,Beschluss vom 22. November 2006 ‑ 9 ME 269/06 ‑, juris, Rn. 3, 11 (= NVwZ-RR 2007, 341).
104Jedenfalls bleibt auch ein um eine solche Kostenabrede ergänzter Vertrag gemäß der Rechtsprechung seiner Qualität nach ein Erschließungsvertrag, der den Regeln des § 124 BauGB unterliegt,
105vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1996 ‑ 8 C 17.94 ‑, juris, Rn. 34 (= NVwZ 1996, 794), bestätigt durch Urteil vom 30. Januar 2013 ‑ 9 C 11.11 ‑, juris, Rn. 11 ff. (= NVwZ-RR 2013, 479); Fischer/Korbmacher, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel F Rn. 37,
106wobei lediglich die Bezeichnung variiert. Während das Bundesverwaltungsgericht in den vorzitierten Entscheidung von einem "modifizierten" Erschließungsvertrag spricht, hat das erkennende Gericht ‑ und ihm augenscheinlich folgend auch das Verwaltungsgericht ‑ in diesem Zusammenhang den Begriff "Vorfinanzierungsvertrag" verwendet.
107Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 1994 ‑ 3 A 1721/89 ‑, OVG RSE, § 123 BBauG/§ 124 BauGB, und vom 29. September 2004 ‑ 3 A 2427/01 ‑, juris, Rn. 24.
108An dieser rechtlichen Einordnung ändert sich schließlich nicht allein dadurch etwas, dass sich die Beklagte im Interesse des Erschließungsträgers zum Erwerb von Erschließungsflächen verpflichtet hat, da auch dieser Erwerb im Ergebnis auf Kosten des Erschließungsträgers erfolgen sollte (vgl. §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 3 Satz 2 AV).
109II. Auf die Frage der Verjährung kommt es nach alledem nicht an.
110Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
111Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
112Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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- §§ 387 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 3 AV 2x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- BBauG § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags 1x
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