Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 1371/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.800,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, angesichts der unvollständigen Angaben der Klägerin in ihrer Sammlungsanzeige sei die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten. Die Klägerin habe nicht im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG dargelegt, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Altkleider im Rahmen der vorgesehenen Verwertungswege gewährleistet werde, sondern lediglich Schreiben der Unternehmen P. B. und W. U. Recycling vorgelegt, wonach diese ca. 1.000 Tonnen Altkleider im Jahr bzw. 450 Tonnen Altkleider im Monat abnähmen. Damit habe sie die ordnungsgemäße Verwertung der gesammelten Altkleider, insbesondere die Wahrung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG, nicht dargelegt. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin nähere Angaben zu den Verwertungswegen auch auf mehrfache Aufforderung der Beklagten nicht gemacht habe, sei die Untersagung wegen Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch verhältnismäßig. Unabhängig davon ergebe sich schon hieraus auch die Unzuverlässigkeit der Klägerin. Diese bzw. ihr Geschäftsführer, dessen Verhalten ihr zuzurechnen sei, sei ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht in dem rechtlich gebotenen Maße nachgekommen. Neben den fehlenden Darlegungen zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung fehlten auch aussagekräftige Angaben zur Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens. Weitere Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin ergäben sich daraus, dass für ihren Geschäftsführer W1. O. zwei Eintragungen im Gewerbezentralregister wegen unerlaubter Sondernutzungen öffentlicher Straßen vorhanden seien. Diese lägen zwar bereits mehrere Jahre zurück, könnten jedoch weiter verwendet werden. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei den festgestellten Verstößen nur um Ausnahmefälle gehandelt habe. Die gerichtlichen Erkenntnisse aus den Verfahren der Klägerin und der D. KG, in der der Geschäftsführer der Klägerin Prokurist sei, ließen vielmehr den Schluss zu, dass es (weiterhin) zu dem Geschäftsmodell der Klägerin gehöre, ihre Sammelcontainer fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben aufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern. Darüber hinaus habe die Klägerin im gerichtlichen Verfahren noch im Mai 2014 angegeben, in M. elf Sammelcontainer aufgestellt zu haben, obwohl die Beklagte ihr die Sammlung im Stadtgebiet mit für sofort vollziehbar erklärter Untersagungsverfügung vom 25. Januar 2013 verboten habe. Der daraufhin von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei mit Beschluss vom 25. April 2013 - 13 L 226/13 - rechtskräftig abgelehnt worden. Die spätere Erklärung vom 24. April 2015, wonach die Sammlung zum 1. Mai 2013 an die D. KG abgegeben worden sei, sei eine reine Schutzbehauptung, zumal die Beklagte noch im Oktober 2013 einen mit dem Namen der Klägerin gekennzeichneten Sammelcontainer auf einem Tankstellengelände am X. -C. -Ring fotografiert habe. Unabhängig davon habe die Klägerin auch nach diesen Angaben bis Mai 2013 bewusst gegen die Untersagungsverfügung vom 25. Januar 2013 verstoßen. Hinzu komme, dass auch die D. KG, für die der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist tätig sei, Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellt habe; die vorgelegten Verwaltungsvorgänge wiesen mindestens sieben Standorte nach.
5Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Es ist vielmehr bereits fraglich, ob die pauschalen Ausführungen in der Zulassungsbegründung überhaupt dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da sie jedenfalls nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken.
6Mit ihren Ausführungen unter Nr. 1 der Zulassungsbegründung stellt die Klägerin die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzuverlässigkeit nicht durchgreifend in Frage.
7Die allgemeinen Erwägungen zur Vollständigkeit einer Sammlungsanzeige und möglicher Rückwirkungen auf die Zuverlässigkeit lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht insoweit von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen sein könnte. Angesichts der detaillierten Ausführungen auf den Seiten 11 f. und 14 f. des Urteilsabdruckes sind die völlig unsubstantiierten Angaben, die Klägerin habe im Eil- und Hauptsacheverfahren weitere Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht und damit alles Erforderliche getan, um den an ihre Anzeige zu stellenden Anforderungen gerecht zu werden, auch nicht ansatzweise geeignet, etwaige Subsumtionsmängel des angegriffenen Urteils aufzuzeigen.
8Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris Rn. 125 ff., das ebenfalls die Klägerin betrifft.
9Die Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht aufgrund des Sammlungsverhaltens der Klägerin und der D. KG angenommene Unzuverlässigkeit der Klägerin bleiben ebenfalls unsubstantiiert und damit vorliegend unbeachtlich. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht insoweit konkrete Verfehlungen insbesondere im Stadtgebiet der Beklagten angeführt und dabei konkrete Containerstandorte benannt. Hinzu kommen die das vorliegende Verfahren unmittelbar betreffenden Verstöße gegen die sofort vollziehbare Untersagungsverfügung vom 25. Januar 2013. Hiermit setzt sich die Klägerin bereits nicht auseinander. Ebenso wenig erschließt sich, warum das Verwaltungsgericht Erkenntnisse anderer Verwaltungsgerichte aus - rechtskräftig gewordenen - Urteilen nicht heranziehen dürfte. Unabhängig davon erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis vor dem Hintergrund der Ausführungen des beschließenden Senats in seinem die Klägerin betreffenden rechtskräftigen Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, in dem der Senat die Unzuverlässigkeit der Klägerin festgestellt hat, als richtig. Auf die dortigen Ausführungen (insbesondere Rn. 92 bis 124) wird Bezug genommen.
10Angesichts dessen kommt es auf die Ausführungen der Klägerin zur Einhaltung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG unter Nr. 2 ihrer Zulassungsbegründung nicht mehr an. Unabhängig davon greifen diese Einwände inhaltlich nicht durch, wie sich aus dem bereits zitierten Urteil des beschließenden Senats vom 7. Mai 2015 (juris Rn. 128 bis 140) ergibt. Hierauf wird auch insoweit Bezug genommen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG. Insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 30. April 2015.
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Referenzen
- 13 L 226/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- KrWG § 17 Überlassungspflichten 1x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 2670/13 1x
- KrWG § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen 2x
- KrWG § 6 Abfallhierarchie 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 20 A 2670/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 124 1x