(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
- 1.
-
Vermeidung, - 2.
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Vorbereitung zur Wiederverwendung, - 3.
-
Recycling, - 4.
-
sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, - 5.
-
Beseitigung.
(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
-
die zu erwartenden Emissionen, - 2.
-
das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, - 3.
-
die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie - 4.
-
die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.