Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1034/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
3Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit die Beklagte erklärt habe, dass die Vollstreckung in Höhe von 2,00 € eingestellt werde. Diese Rechtsauffassung ist offensichtlich zutreffend und beruht keineswegs, wie der Kläger meint, „auf einer Verletzung des § 3 I VwVG sowie des Art. 3 I GG in Form des Willkürverbots“. Dass eine eindeutige und unbedingte, somit nicht als bloße Ankündigung oder Absichtserklärung zu verstehende Erklärung der Beklagten, die Vollstreckung hinsichtlich eines benannten Teilbetrages nicht mehr zu betreiben, insoweit zum Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine auf die Gewährung von Vollstreckungsschutz gerichtete Klage führt, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Februar 2013 - 12 A 461/12 -, mit dem er den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2012 - 25 K 332/10 - abgelehnt hat, dargelegt. Für die im Schriftsatz der Beklagten vom 2. Dezember 2013 enthaltene Erklärung
5- „Hinsichtlich eines Betrages von 2,00 EUR Mahnkosten erfolgte die Vollstreckung zu Unrecht. Die 2,00 EUR Mahnkosten wurden storniert.“ - gilt nichts anders. Sie lässt keinen Zweifel daran, dass die Beklagte insoweit von einer weiteren Vollstreckung dauerhaft absieht, und bietet ihrem eindeutigen Wortlaut nach auch keinen Anhalt dafür, dass es sich nur um eine „Ankündigung“ handele. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihren Vollstreckungsauftrag an das Hauptzollamt trotz der besagten Stornierung „unverändert fortbestehen … lassen“ und er müsse „mit (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen des Hauptzollamtes rechnen“, hat die Beklagte schon in ihrer Antragserwiderung vom 19. November 2013 zum Verfahren 26 L 1688/13 darauf hingewiesen, dass aktuell kein Vollstreckungsverfahren anhängig sei, nachdem das Hauptzollamt E. die Vollstreckungsanordnung der Beklagten vom 23. August 2013 unter dem 1. November 2013 als erledigt betrachtet und zurückgesandt habe. An dieser Sachlage hat sich seitdem erkennbar nichts geändert. Davon abgesehen spricht auch für den Fall einer erneuten Vollstreckungsanordnung nichts dafür, dass die Beklagte die stornierten Mahnkosten nochmals zum Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens machen sollte.
6Auch soweit das Verwaltungsgericht das mit dem Klageantrag zu 1) im Übrigen verfolgte Klagebegehren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen hat, weil die Beklagte die Verwaltungsvollstreckung aus einem Bescheid vom 20. April 1999 tatsächlich nicht betreibe, wendet der Kläger hiergegen nichts Erhebliches ein. Sein Zulassungsvorbringen vermag die auf die Rechtsprechung des Senats,
7vgl. erneut den Beschluss vom 19. Februar 2013
8- 12 A 461/12 -,
9gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, die inhaltliche Richtigkeit der Vollstreckungsanordnung und -ankündigung sei keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vollstreckung, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Die Argumentation des Klägers, die Vollstreckungsanordnung diene der Konkretisierung der Schuld, die „im Falle der Leistung entsprechend § 362 BGB erlischt“, geht daran vorbei, dass sich die Frage, welche Schuld durch eine Leistung des Schuldners zum Erlöschen gebracht wird, nur stellt, wenn das Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, und selbst in einem solchen Fall die Tilgungsreihenfolge durch § 1 Abs. 4 DarlehensV rechtlich vorgegeben ist,
10vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 12 A 541/11 -,
11so dass der Bezeichnung des der Vollstreckung zugrunde liegenden Leistungsbescheides in der Vollstreckungsanordnung hierbei keine Bedeutung zukommt. Die Gefahr einer rechtlich zulässigen „Mehrfachvollstreckung“ besteht deshalb offensichtlich nicht. Ist eine bestehende Schuld aufgrund der (im Vollstreckungswege erwirkten) Leistung des Schuldners - ungeachtet einer etwaigen Falschbezeichnung des Schuldgrundes in der Vollstreckungsanordnung oder -ankündigung - erloschen, muss die Vollstreckung eingestellt bzw. - bei einem Teilerlöschen - insoweit beschränkt werden (vgl. § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO).
12Das Zulassungsvorbringen vermag auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Feststellungsklage sei mangels streitigen Rechtsverhältnisses unzulässig. Die notwendige Streitigkeit des Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen oder Nichtbestehen begehrt wird, setzt bei einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO voraus, dass zwischen den Parteien ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 2.14 -, juris, m. w. N.
14Dass das Verwaltungsgericht eine solche Sachlage mit der Begründung verneint hat, die Beklagte gehe nicht davon aus, dass der Kläger ihr Rückstandszinsen aus einem Bescheid vom 20. April 1999 schulde, und die Falschbezeichnung in der Vollstreckungsanordnung und -ankündigung beruhe nur auf einem Versehen, ist nicht zu beanstanden, da ein auf den 20. April 1999 datierter Bescheid nach Aktenlage nicht existiert und die Beklagte bereits in den Verfahren 25 K 332/10 (Klageerwiderung vom 29. Januar 2010) und 26 L 1688/13 (Antragserwiderung vom 19. November 2013) eingehend erläutert hatte, welche bestandskräftigen Bescheide der Vollstreckung tatsächlich zugrunde liegen. Gegen die Würdigung der fehlerhaften Bezeichnung als versehentlich wendet der Kläger auch nichts Substantielles ein. Aus dem Umstand, dass die Beklagte die Vollstreckungsanordnung und das an das Hauptzollamt E. gerichtete Vollstreckungsersuchen vom 23. August 2013 nicht ausdrücklich zurückgenommen hat, ist keineswegs herzuleiten, dass die Beklagte sich weiterhin einer vermeintlichen Forderung aus einem Bescheid vom 20. April 2009 berühme, wie der Kläger meint. Ihm ist seit dem Erhalt der - bereits angesprochenen - Antragserwiderung vom 19. November 2013 bekannt, dass die Beklagte das durch die Vollstreckungsanordnung vom 23. August 2013 eingeleitete Vollstreckungsverfahren als beendet ansieht, nachdem das Hauptzollamt E. diese Anordnung als erledigt zurückgesandt hat. Daher musste dem Kläger auch bewusst sein, dass die Beklagte aus ihrer Sicht keine Veranlassung zu einer expliziten Rücknahme hatte. Im Übrigen ergibt sich selbst aus der Vollstreckungsanordnung vom 23. August 2013 nicht, dass die Beklagte von einem auf den 20. April 1999 datierten Leistungsbescheid ausgeht. Denn dort heißt es:
15„Die Forderung ist vollstreckbar aufgrund der
16Bekanntgabe des FRB am 20.04.1999
17letzten Mahnung vom 18.04.2005“.
18Der 20. April 1999 wurde insofern als nur als Bekanntgabe-, nicht aber als Bescheid-datum benannt.
19Dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt. Die Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht X. an dem angefochtenen Urteil begründet einen derartigen Verfahrensmangel angesichts des vom Kläger am 21. Dezember 2013 gestellten Befangenheitsantrags nicht.
20Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags in der Vorinstanz unterliegt grundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts (vgl. § 146 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO i. V .m. § 512 ZPO). Eine solche Rüge ist nur dann beachtlich, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass für die ablehnende Entscheidung über den Befangenheitsantrag willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann im Einklang mit den zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter entwickelten Grundsätzen nur gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 -, NVwZ-RR 2008, 289, juris; zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 -, NVwZ 2008, 1025, juris, und vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 -, juris; zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2015 - 7 A 2591/14 -, vom 9. Juli 2015 - 19 A 2496/12 -, vom 4. September 2014 - 5 A 988/13 - und vom 21. Mai 2014 - 2 A 688/13 -.
22Ausgehend von diesen Grundsätzen gibt das Zulassungsvorbringen nicht zu erkennen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2014, mit dem das gegen die Vorsitzende Richterin X. gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen wurde, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhte und damit dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG widersprach. Für eine solche Sachlage besteht kein Anhalt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Begründung des Ablehnungsgesuchs enthalte „keinerlei auch nur im Ansatz nachvollziehbaren Tatsachenvortrag, der geeignet wäre, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen“, erscheint vielmehr offensichtlich zutreffend.
23Das Ablehnungsgesuch des Klägers knüpfte daran an, dass die Vorsitzende Richterin im Eilverfahren 26 L 1688/13 mit der Eingangsmitteilung vom 30. Oktober 2013 die Beklagten darum gebeten hatte, „bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Vollziehung durchzuführen“. Zu einem solchen Herantreten an die Beklagte war die Vorsitzende Richterin ohne Weiteres befugt. Es handelte sich hierbei um eine prozessleitende Maßnahme, die das Gericht in Ausübung des ihm zukommenden Verfahrensermessens unmittelbar und ausschließlich in Bezug auf den Fortgang und Ablauf des Verfahrens treffen konnte.
24Zum Begriff der prozessleitenden Maßnahme bzw. Verfügung vgl. nur Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 21, m. w. N.
25Die Behauptung des Klägers, die abgelehnte Richterin habe „die Schaffung vollendeter Tatsachen … beabsichtigt, um sich der beantragten Entscheidung aufwandsarm zu entziehen“, ist haltlos und bietet nicht ansatzweise eine Grundlage für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Abgelehnten. Dass das Verwaltungsgericht die Beklagte über den Eingang des Eilantrags des Klägers zu informieren hatte, liegt auf der Hand. Weil das Rechtsschutzgesuch keine Veranlassung zu einem Vorgehen nach § 80 Abs. 8 VwGO bot, kam eine Entscheidung erst nach Eingang der Verwaltungsvorgänge und der Antragserwiderung in Betracht, für deren Vorlage die Vorsitzende Richterin eine kurze Frist gesetzt hatte. Die besagte Bitte führte insofern zu keiner Verzögerung des Verfahrens. Aus der Zielrichtung dieser Bitte - es ging wohlgemerkt um ein vorläufiges Absehen der Beklagten von Vollstreckungsmaßnahmen - darauf zu schließen, die Vorsitzende Richterin habe beabsichtigt, dass die Beklagte „das Eilverfahren durch Forcierung der Vollstreckung und deren Abschluß erledigen möge, um sich dem Verfahren ohne Sachentscheidung entziehen zu können“ (Beschwerdeschrift des Klägers im Verfahren 26 L 1688/13, S. 6), ist offensichtlich abwegig. Die weiteren mit der Zulassungsbegründung angesprochenen Umstände geben ebenso wenig etwas Greifbares für eine derartige Absicht her. Ergebnis der an die Beklagte gerichteten Bitte war im Übrigen auch nicht, dass die Beklagte die Vollstreckung „forciert“ hat; sie hat im Gegenteil der Bitte entsprochen und mit der Antragserwiderung vom 19. November 2013 zugesagt, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Vollziehung durchzuführen.
26Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich auch nicht, dass die Kammerbesetzung, mit der das Verwaltungsgericht über das Ablehnungsgesuch des Klägers und dessen Klage entschieden hat, der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zuwiderlief.
27In den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs ist der abgelehnte Richter aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Völlige Ungeeignetheit eines Befangenheitsgesuchs ist unter anderem anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Hierfür kommen solche Gesuche in Betracht, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben.
28Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013
29- 1 BvR 2853/11 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 -, juris.
30Dass die Mitwirkung der vom Kläger abgelehnten Vorsitzenden Richterin an den vorbezeichneten Entscheidungen diesen - strengen - Maßgaben widersprach, hat der Kläger nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise herausgearbeitet.
31Macht der Rechtsmittelführer mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung einen Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, so muss dieser Mangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan werden. Das gilt auch für Mängel, die in einem Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen sind.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2014
33- 12 A 104/13 -, juris, m. w. N.
34Der Vortrag des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sein Einwand, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei selbst über unzulässige Ablehnungsgesuche regelmäßig ohne den abgelehnten Richter zu entscheiden, und eine Verwerfung unter Mitwirkung des Abgelehnten komme nur ausnahmsweise bei gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Gesuchen in Frage, wovon in seinem Fall auszugehen „abwegig“ sei, erscheint - gemessen an den vorstehend ausgeführten Grundsätzen - unzureichend, weil sich der Kläger nicht näher mit den Kriterien für eine völlige Ungeeignetheit befasst und er dementsprechend auch nicht darauf eingeht, aus welchen konkreten Gründen diese Kriterien hier nicht vorgelegen hätten.
35Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
36Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 132 1x
- 2 A 688/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- 25 K 332/10 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2853/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 2x
- ZPO § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug 1x
- VwGO § 146 1x
- 1 BvR 1273/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 I VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 173 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- 5 A 988/13 1x (nicht zugeordnet)
- 26 L 1688/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 4x
- VwGO § 152 1x
- 7 A 2591/14 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 104/13 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 461/12 1x (nicht zugeordnet)
- 26 L 1688/13 3x (nicht zugeordnet)
- 12 A 461/12 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 541/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 43 1x
- 19 A 2496/12 1x (nicht zugeordnet)