Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1289/15

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 19 K 6935/15 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 31. Juli 2016, Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für den Unterricht durch die X.   -J.         schule zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.


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