Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 2077/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
31. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die angefochtene Untersagungsverfügung vom 14. Februar 2013 in der Fassung vom 22. September 2014 sei formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG habe die Beklagte mit Recht als gegeben angesehen. Die Klägerin sei unzuverlässig, weil sie nicht die Gewähr dafür biete, ihre Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Zum Zeitpunkt der Anzeige und des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung seien für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung im Stadtgebiet der Beklagten mit dem Geschäftsführer N. E. und dem Leiter der Niederlassung C. mit Zuständigkeit für ganz NRW, Herrn O. X. , unzuverlässige Personen verantwortlich gewesen. Bei den Sammlungen der Klägerin sei massiv und systematisch in zahlreichen Kommunen gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse verstoßen worden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei auch nicht zu erkennen, dass aufgrund nachfolgender Veränderungen im gerichtlichen Verfahren nunmehr von einer Zuverlässigkeit des Leitungspersonals und damit auch der Klägerin ausgegangen werden könne. Insoweit sei ein strengerer Maßstab anzulegen, da es um die "Wiedererlangung" einer einmal verlorenen Zuverlässigkeit gehe. Der Abberufung des Geschäftsführers E. sei keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen. Denn er sei zugleich zum Prokuristen mit unbeschränkter Einzelprokura ernannt worden. Auch hinsichtlich des Niederlassungsleiters X. sei keine maßgebliche Veränderung festzustellen. Seine Zuständigkeiten bestünden unverändert fort; er sei insbesondere für die Überwachung der Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Erfüllung von behördlichen Bedingungen und Auflagen verantwortlich, wozu unter anderem die Aufstellung von Sammelcontainern und die Betreuung von Standplätzen gehöre. Schließlich sei auch der neu berufene Geschäftsführer L. als unzuverlässig anzusehen. Dieser habe während seiner verantwortlichen Tätigkeit in M. zahlreiche Verstöße insbesondere gegen Straßenrecht zu verantworten gehabt. Unbeschadet dessen seien auch in der Folgezeit insbesondere in S. , L1. , I. , W. und E1. weitere Verstöße gegen Straßenrecht und eine systematische Missachtung privatrechtlicher Verfügungsbefugnisse festzustellen gewesen. Bereits diese exemplarischen Vorfälle zeigten, dass keine nachhaltige Änderung des Verhaltens der Klägerin festzustellen sei. Insbesondere liege kein Anhalt für ein gegenüber Gerichten und Behörden jetzt jederzeit transparentes und kooperatives Verhalten im Sinne einer glaubwürdigen neuen Unternehmenspraxis vor. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen jedenfalls im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen.
5Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht von der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 14. Februar 2013 ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die fehlende Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Rahmen des § 18 Abs. 4 KrWG nicht zu einem relevanten Verstoß gegen Formvorschriften. Wie sich aus der Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 2 KrWG ergibt, ist jedenfalls eine Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht zwingend, so dass schon deshalb nicht ersichtlich ist, dass sich die Klägerin auf dessen fehlende Beteiligung wirksam berufen könnte (vgl. auch § 46 VwVfG NRW). Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Untersagung allein auf die Unzuverlässigkeit des anzeigenden Sammelunternehmens gestützt wird. Diese Feststellung obliegt der Beklagten in eigener Zuständigkeit.
6Im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung dringt die Klägerin nicht mit ihrer Auffassung durch, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit einen falschen Prognosemaßstab gewählt.
7Ohne Erfolg wendet die Klägerin insoweit ein, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es für die vorzunehmende Prognoseentscheidung auf eine Unzuverlässigkeit in der Vergangenheit nicht an; entscheidend sei vielmehr allein die der Prognose zugrunde liegende Tatsachengrundlage, was durch die auf den vorliegenden Fall übertragbare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Gewerberecht entschieden sei. Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen und den im Zusammenhang damit erfolgten Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. März 1966 ‑ I C 62.65 ‑, BVerwGE 24, 38) sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Klägerin ausgehend von einer berücksichtigungsfähigen Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vornehmen müssen und nicht den einheitlichen Lebenssachverhalt in die Zeit vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung und einen Zeitraum vom Erlass der Ordnungsverfügung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit der Folge aufspalten dürfen, dass zunächst eine frühere Unzuverlässigkeit festgestellt und sodann überzogene Anforderungen an eine Wiedererlangung angelegt würden, ergeben sich daraus keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblich zugrunde gelegt und alle bis dahin bekannten Tatsachen gewürdigt. Wie diese Würdigung zu erfolgen hat, ergibt sich aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich die von der Klägerin zitierte Entscheidung zu § 35 Abs. 1 GewO verhält und die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung vorliegend schon deshalb nicht ohne weiteres übertragbar ist, weil insoweit seit langem geklärt ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung ist.
8Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1.
9Daher kann sich im Zusammenhang mit einer Gewerbeuntersagung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 GewO die Frage, mit welchem Gewicht spätere Ereignisse in die Beurteilung einzufließen haben, von vornherein nicht stellen. Unbeschadet dessen ist im Hinblick auf die für die vorgenannte Rechtsprechung letztlich ausschlaggebende Vorschrift des § 35 Abs. 6 GewO anerkannt, dass für eine Wiedergestattung ein strenger Maßstab anzulegen ist; insbesondere führt nicht schon der Umstand, dass nach Eintritt der Bestandskraft der Untersagungsverfügung keine weiteren Rechtsverstöße bekannt geworden sind, zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit.
10Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 15. November 1967 - I C 43.67 -, BVerwGE 28, 202; Heß in: Friauf, GewO-Kommentar, § 35 Rn. 567 ff., 569.
11Warum im Rahmen der Untersagung einer Sammlung auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, der diese rein formale Trennung nicht kennt,
12vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 - und - 20 A 316/14 -, beide juris,
13für den Zeitpunkt ab Erlass einer Behördenentscheidung etwas grundlegend Anderes gelten sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist vielmehr auch zu berücksichtigen, dass nach ständiger gewerberechtlicher Rechtsprechung einem Wohlverhalten des Betroffenen unter dem Druck eines laufenden Untersagungsverfahrens von vornherein ein allenfalls beschränkter Beweiswert zukommt.
14Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. November 1967
15- I C 43.67 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -; Bay. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 22 ZB 12.787 -, juris; Heß in: Friauf, a. a. O., § 35 Rn. 569; konkret für § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auch OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 - und - 20 A 316/14 -, a. a. O.
16Angesichts dessen rechtfertigt sich ein "strengerer" Maßstab für diesen Zeitraum schon deshalb, weil auch aus Sicht des Betroffenen der Erlass einer Untersagungsverfügung in jedem Fall eine Zäsur darstellt und ihm zumindest den "Ernst der Lage" nachhaltig vor Augen führen muss. Wenn nicht einmal dies eine so nachhaltige Veränderung seines Verhaltens bewirkt, dass er sich zumindest ab diesem Zeitpunkt und gewissermaßen unter den Augen der Aufsichtsbehörde bzw. des Gerichts in jeder Hinsicht rechtstreu verhält, kann nicht angenommen werden, dass er hierfür in Zukunft auch ohne eine entsprechende Sondersituation die Gewähr dafür bietet, die für sein Gewerbe maßgeblichen Rechtsnormen zu beachten.
17Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 - und - 20 A 316/14 -, a. a. O.
18Unabhängig davon ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass es auf diese Frage entscheidungserheblich ankommen könnte. Da das Verwaltungsgericht von kontinuierlichen Verstößen und - wie noch näher auszuführen zu Recht - einer unverändert fortbestehenden Unzuverlässigkeit des Führungspersonals der Klägerin ausgegangen ist, änderte sich an der Unzuverlässigkeit der Klägerin nichts, wenn der von ihr für richtig gehaltene "normale Maßstab" auch für die Zeit zwischen Erlass der angefochtenen Verfügung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung anzulegen wäre.
19Die Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit werden auch nicht durch die Erwägungen der Klägerin zum ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriff relativiert. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit Gefahrenmaßstäbe des allgemeinen Ordnungsrechts für die Frage der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein könnten. Hiergegen spricht bereits, dass es insoweit um die Gewährleistung zukünftig ordnungsgemäßen Verhaltens geht. Dass insoweit Verstöße von unterschiedlichem Gewicht sein können, hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt und insbesondere darauf abgestellt, dass bei der Klägerin systematische Verstöße festzustellen sind. Dass die Zuverlässigkeit nur dann nicht angenommen werden könnte, wenn die Klägerin in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit Leib und Leben gefährdete, ist hingegen nicht zu begründen. Die von der Klägerin im Kern vertretene Auffassung, die hier maßgeblich in Rede stehenden Verstöße gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse seien harmlos und grundsätzlich zu vernachlässigen, ist im vorliegenden Zusammenhang der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nur insoweit von Bedeutung, als sie ein weiterer Beleg dafür ist, dass die Klägerin nicht bereit oder nicht in der Lage ist, das für sie geltende Recht zu akzeptieren, sondern sich vorbehält, zwischen wichtigen und nicht wichtigen gesetzlichen Pflichten zu unterscheiden. Diese Haltung bietet gerade keine Grundlage für die Annahme, sie werde sich in Zukunft rechtstreu verhalten.
20Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
21Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit Verstöße gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse maßgeblich herangezogen hat. Dass im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kein Anlass dafür besteht, diese Verhaltensweisen nicht in die Beurteilung der Zuverlässigkeit einfließen zu lassen, hat der Senat in seinen (rechtskräftigen) Urteilen vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 - und - 20 A 316/14 -, a. a. O., im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen. Das gilt insbesondere für die Ausführungen in den genannten Urteilen zu den von der Klägerin im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Berücksichtigung straßenrechtlicher Verstöße angesprochenen Fragen der vermeintlichen Präzisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 KrWG durch § 3 AbfAEV, die inhaltliche Reichweite des Zuverlässigkeitsbegriffs nach § 3 AbfAEV und eines möglichen Rückgriffs auf das allgemeine Gewerberecht.
22Die Ausführungen der Klägerin geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere trifft es nicht zu, dass (gehäufte) Verletzungen privater Rechtspositionen im Rahmen des allgemeinen Gewerberechts keine Berücksichtigung finden könnten.
23Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 - und - 20 A 316/14 -, a. a. O.; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 B 215/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, NVwZ-RR 2014, 1253.
24Ebenso wenig trifft es zu, dass vorliegend nur einzelne und deshalb irrelevante - vermeintliche - Verstöße in Rede stehen oder das Verwaltungsgericht dies zugrunde gelegt hätte. Diese Behauptung begründet die Klägerin auch nicht weiter. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass die Klägerin sich fortwährend über die Frage hinweggesetzt hat und hinwegsetzt, ob ihre Vertragspartner überhaupt zur Verfügung über die von ihr in Anspruch genommenen (privaten) Stellplätze für Sammelcontainer befugt sind. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts bestätigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen. Denn sie ist danach weiterhin der Auffassung, es könne insoweit allenfalls ein Fehlverhalten ihres Vermieters angenommen werden, das ihr nicht zuzurechnen sei. Hierbei übersieht sie, dass sie die Verantwortung dafür trägt, bei ihrer Sammlung geltendes Recht zu beachten. Hierzu ist sie offenbar weiterhin nicht bereit. Ihre beharrliche Weigerung, entsprechende Prüfungen vorzunehmen, und damit angesichts der spätestens durch die behördlichen und gerichtlichen Verfahren bekannten Eigenmächtigkeiten ihrer Vertragspartner sehenden Auges, zumindest aber mit bedingtem Vorsatz, widerrechtlich fremdes Eigentum in Anspruch zu nehmen, lässt nur den Schluss zu, dass bei Nichtuntersagung der Sammlungstätigkeit auch in Zukunft mit entsprechend systematischen Verstößen zu rechnen ist. Ein Grund dafür, dass die Beklagte diese absehbaren Missstände hinnehmen müsste, existiert nicht.
25In diesem Zusammenhang verfängt auch der Hinweis der Klägerin auf (nicht) bestehende Darlegungslasten nicht. Es trifft bereits nicht zu, dass sie aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte die Voraussetzung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG festzustellen hat, selbst nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen müsste. Ihr obliegt vielmehr nach § 26 Abs. 2 VwVfG NRW eine allgemeine Mitwirkungspflicht. Gleiches gilt für das gerichtliche Verfahren nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht insbesondere auch die weiterhin fehlende transparente und umfassende Kooperationsbereitschaft der Klägerin zu Recht als Merkmal herangezogen, aus dem sich die (fortdauernde) Unzuverlässigkeit ableiten lässt. Unbeschadet dessen verkennt der Vortrag der Klägerin den zutreffenden Ansatz des Verwaltungsgerichts. Dieses ist nämlich nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin gewissermaßen von sich aus in jedem Einzelfall die bestehende Berechtigung zur Nutzung von Privatflächen nachweisen müsste. Es hat vielmehr mit Recht die festgestellten, von der Klägerin letztlich nicht bestrittenen und - da sie sich um die entsprechenden Fragen nach eigenem Vortrag bewusst nicht kümmert - auch nicht bestreitbaren Verstöße in der Vergangenheit dahingehend gewürdigt, dass an den Nutzungsbefugnissen in den hier in Rede stehenden Fällen Zweifel bestehen, die die Klägerin ausräumen müsste. Dass dies nicht geschehen ist, lässt sich letztlich nur dadurch erklären, dass die Klägerin über entsprechende rechtmäßige Nutzungsrechte gerade nicht verfügte.
26Unbeschadet dessen begründen die vom Verwaltungsgericht detailliert geschilderten Verstöße der Klägerin gegen Straßenrecht und/oder privatrechtliche Verfügungsbefugnisse und die fehlende Zuverlässigkeit der Herren E. , X. und L. jeweils für sich genommen ebenfalls die Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist insbesondere nicht zu erkennen, dass ein relevanter Wechsel in der Führungsebene der Klägerin zu berücksichtigen wäre.
27Im Hinblick auf den früheren Geschäftsführer und inzwischen ehemaligen Prokuristen E. stellt das Zulassungsvorbringen die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten Umstände, aus denen sich seine Unzuverlässigkeit ergibt, nicht, insbesondere nicht substantiiert in Frage. Vielmehr beschränkt die Klägerin sich darauf, insoweit deren Relevanz zu bestreiten. Dass dies angesichts der umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht die Tatsache seiner Unzuverlässigkeit in Frage stellen kann, liegt auf der Hand und bedurfte insbesondere nicht eines von der Klägerin erbetenen richterlichen Hinweises. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach den vom Verwaltungsgericht herausgestellten Umständen der "Entlassung" des Geschäftsführers damit rechnen musste, dass der plötzliche Entzug der umfassenden Einzelprokura nicht automatisch und zwingend den Rückschluss auf eine nunmehr gegebene Zuverlässigkeit eröffnet.
28Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass allein die Abberufung des Herrn E. als Geschäftsführer unter gleichzeitiger Erteilung einer umfassenden Einzelprokura nichts an seinem maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin und damit an der Zurechenbarkeit seiner Unzuverlässigkeit änderte, zumal die Klägerin selbst mitgeteilt habe, die Aufgaben von Herrn E. als Prokurist entsprächen denen, die er in seiner früheren Funktion als Geschäftsführer wahrgenommen habe, ist nicht zu beanstanden und wird vom Zulassungsvorbringen auch nicht aufgegriffen. Einwände insoweit sind ihm jedenfalls nicht zu entnehmen. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass es sich dabei allein um ein prozesstaktisch zu erklärendes Manöver handelt und damit einen weiteren Beleg dafür darstellt, dass die Klägerin nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Umstände, die zu ihrer Unzuverlässigkeit führen, effektiv zu beseitigen. Sie hat mit anderen Worten eine Reaktion lediglich vorgespiegelt, nicht jedoch umgesetzt. Nicht einmal unter dem Druck eines Untersagungsverfahrens und erster gerichtlicher Entscheidungen hat sie sich veranlasst gesehen, den Einfluss ihres - früheren - Geschäftsführers inhaltlich zu begrenzen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in der von der Klägerin "exemplarisch" überreichten Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde O1. vom 14. Mai 2014 Herr E. ausdrücklich als Geschäftsführer der Klägerin angesprochen ist, ohne dass dies seitens der Klägerin als korrekturbedürftig angesehen wurde. Auch dies deutet darauf hin, dass die ca. ein Jahr zuvor erfolgte Abberufung als Geschäftsführer auch in der internen Wahrnehmung der Klägerin nur pro forma erfolgte.
29Schon deshalb spricht auch Vieles dafür, dass der ebenfalls in auffälligem zeitlichen Zusammenhang mit (Gerichts-)Verfahren, namentlich mit Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und E1. , erfolgte Widerruf der Prokura für Herrn E. sich ebenfalls als rein taktisches Manöver darstellt und an der Unzuverlässigkeit nichts ändert, sie im Gegenteil bestätigt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang bereits, dass der Widerruf der Prokura mit einem unbegründeten "Zweizeiler" erfolgte. Unabhängig davon hat die Klägerin nicht einmal behauptet, dass sich durch den erfolgten Widerruf der Prokura an den zuvor dargestellten Zuständigkeiten des Herrn E. im Betrieb, die seinen objektiv weiterhin bestimmende Einfluss begründen, etwas geändert hätte. Eine Kündigung oder eine wesentliche Änderung des Arbeitsverhältnisses hat es demnach nicht gegeben. Aus diesem Grund besteht bereits kein Anlass, die in der Sache nicht in Frage gestellte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Unzuverlässigkeit der Klägerin folge aus dem bestimmenden Einfluss ihres unzuverlässigen früheren Geschäftsführers, infolge des Widerrufs der Einzelprokura zu revidieren.
30Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Rolle, die Herr X. (weiterhin) bei der Klägerin spielt. Auch für seine Person spricht alles dafür, dass er in Reaktion auf die Urteile der Verwaltungsgerichte Köln und E1. lediglich der Form halber als Niederlassungsleiter in C. abberufen wurde. Diese Funktion wurde offenbar nicht wieder besetzt (vgl. in diesem Zusammenhang auch das im Parallelverfahren 20 A 2012/14 vorgelegte, als Anlage in einem Zertifizierungsverfahren nach § 56 KrWG unter dem 25. Juni 2015 der Bezirksregierung E1. überreichte Organigramm), während Herr X. bis auf den Titel des Niederlassungsleiters seine bisherigen materiellen Zuständigkeiten uneingeschränkt behalten hat. Denn nach der von der Klägerin überreichten Änderungskündigung zum 1. November 2014 wird das Arbeitsverhältnis im Übrigen unter den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Danach ist Herr X. insbesondere weiterhin als Abfallbeauftragter unter anderem für die Aufstellung von Sammelcontainern und die Standortbetreuung verantwortlich (§ 3 seines Arbeitsvertrages). Die nicht näher belegte gegenteilige Behauptung der Klägerin ist mit dem maßgeblichen schriftlichen Arbeitsvertrag schlicht nicht zu vereinbaren. Zudem ergibt sich diese Zuständigkeit auch aus den von der Klägerin in der Zulassungsbegründung angeführten Praxisanleitungen, nach denen sämtliche Berichtspflichten weiterhin über ihn laufen. Dass sich hieran etwas geändert haben könnte, behauptet nicht einmal die Klägerin selbst. Da er damit zumindest weiterhin der mit der Leitung der Sammlung Beauftragte ist, ist seine mit dem Zulassungsvorbringen in der Sache nicht substantiiert bestrittene Unzuverlässigkeit der Klägerin weiterhin uneingeschränkt zuzurechnen. Auffällig ist im Übrigen, dass die Mitteilung über den Notartermin zur handelsregisterlichen Anmeldung des Erlöschens der Prokura des Herrn E. vom 21. November 2014, gerichtet an den Geschäftsführer W1. L. , in Kopie auch - und zwar exklusiv - an Herrn X. gegangen ist. Mit der Behauptung, dieser habe keine herausgehobene Funktion im Unternehmen mehr, ist dies nicht zu vereinbaren. In dieses Gesamtbild einer nur vorgetäuschten "Degradierung" fügt sich schließlich die aus dem Parallelverfahren 20 A 2012/14 gerichtsbekannte Tatsache ein, dass Herr X. noch im Juni 2015 im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens nach § 56 KrWG als EfBV-Leiter genannt ist und in dieser Eigenschaft den Antrag alleinverantwortlich unterschrieben hat (dort GA Bl. 484 ff.). In jenem Verfahren hat die Klägerin im Übrigen ein Organigramm für den Standort C. vorgelegt, das Herrn X. als für die Alttextiliensammlung Verantwortlichen ausweist, dem nur der Geschäftsführer übergeordnet ist. Das lässt sich nur so verstehen, dass im Zulassungsantrag die Aufgaben des Herrn X. (bewusst) falsch beschrieben wurden und er rechtlich weiterhin das Sammlungsgeschehen eigenverantwortlich führt. Allein diese bewusste Irreführung reicht letztlich für die Annahme fortbestehender Unzuverlässigkeit der Klägerin aus.
31Das Zulassungsvorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage, der neue Geschäftsführer W1. L. sei aufgrund seiner jedenfalls verantwortlichen Tätigkeit für die Klägerin in M. ebenfalls als unzuverlässig einzustufen. Dessen Unzuverlässigkeit gründet sich im Übrigen bereits auf seine (Mit-)Verantwortung für die vorstehend beschriebenen, letztlich nur vorgetäuschten Konsequenzen aus der gerichtlich mehrfach bestätigten Unzuverlässigkeit der Herren E. und X. . Im Weiteren werden die tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit der Sammlungstätigkeit der Klägerin in M. , die das Verwaltungsgericht zur Annahme einer Unzuverlässigkeit des Herrn L. veranlasst haben, von der Klägerin nicht bestritten; insbesondere handelt es sich insoweit nicht um die von ihr allgemein in ihrer Relevanz in Abrede gestellten Verstöße gegen private Verfügungsbefugnisse. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Hinblick auf den damaligen Verantwortungsbereich von Herrn L. detailliert zahlreiche Verstöße gegen Straßenrecht aufgelistet, die die Klägerin in knapp 100 Fällen, in denen Sammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurden, eingeräumt habe. Tatsächlich werden in dem inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts M. insgesamt 760 illegal im öffentlichen Straßenraum von der Klägerin aufgestellte Sammelcontainer angeführt.
32VG M. , Beschluss vom 21. Januar 2013 - 1 L 542/12 -, juris; bestätigt durch Sächs. OVG, Beschluss vom 25. März 2013 - 1 B 300/13 -, juris.
33Insoweit erschließt sich auch nicht, inwiefern es einen Unterschied machen soll, dass Herr L. zum damaligen Zeitpunkt nicht Niederlassungsleiter in M. gewesen sein soll - warum die Klägerin in diesem Fall zuvor konstant gerade dies ausdrücklich bestätigt hatte, erklärt sie im Übrigen an keiner Stelle -, sondern nur als "Feuerwehrmann" tätig geworden ist. Dass er als solcher keine Verantwortung für die Missstände in M. getragen hätte, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage dementsprechend auch nicht für entscheidungserheblich gehalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht M. nicht nur eine im Laufe des (gerichtlichen) Verfahrens erkennbare massive Ausweitung des illegalen Sammlungsverhaltens festgestellt hat, sondern auch die Tatsache betont, dass die tatsächlich genutzten Stellplätze durchweg von den in den Anträgen auf Sondernutzungserlaubnis genannten abwichen.
34VG M. , Beschluss vom 21. Januar 2013 - 1 L 542/12 -, a. a. O.; bestätigt durch Sächs. OVG, Beschluss vom 25. März 2013 - 1 B 300/13 -, a. a. O.; vgl. auch VG M. , Urteil vom 18. Juni 2014 - 1 K 749/13 -, juris; bestätigt durch Sächs. OVG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 A 298/14 -, juris.
35Im Übrigen zeigt sich auch insoweit ein Verhaltensmuster der Klägerin, wonach bei Bedarf offenbar Funktionen ausgetauscht werden oder dies zumindest behauptet wird, ohne dass damit jedoch eine materiell geänderte Aufgabenstellung verbunden wäre. Dies kann letztlich allein den Zweck haben, Verantwortungen zu verschleiern, was ebenso zur Annahme der Unzuverlässigkeit beiträgt.
36In jedem Fall ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass allenfalls ein formaler Austausch von Titeln und Funktionen stattgefunden hat, der gerade keine Zäsur oder einen Neuanfang markiert. Vielmehr bleibt es dabei, dass die "alten Verstöße" entgegen der Auffassung der Klägerin weiter voll auf die Frage ihrer Zuverlässigkeit durchschlagen. Unabhängig davon mögen diese Vorfälle zwar aus Sicht der Klägerin "alt sein", tatsächlich liegen sie jedoch überwiegend nur zwei bis drei Jahre zurück. Es besteht deshalb kein Anlass, sie als erledigt zu betrachten, zumal in diese Zeit eine Vielzahl von Untersagungsverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen über Sondernutzungserlaubnisse fällt, die ein etwaiges Wohlverhalten der Klägerin als zumindest maßgeblich dem behördlichen Druck geschuldet erscheinen lassen und nicht als Indiz für einen Gesinnungswandel.
37Das Zulassungsvorbringen ist aber auch nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen neuen Fälle von massiven und systematischen Verstößen gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse zu entkräften; im Gegenteil erscheint es auch insoweit über weite Strecken eher als Bestätigung der Annahmen, auf die das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat.
38Im Hinblick auf die Nutzung des U. -Geländes in der V.----straße 303 in E1. wiederholt die Klägerin lediglich, der Container sei im Einverständnis mit dem Hausmeister aufgestellt und ein nachfolgender Betreiberwechsel nicht bemerkt worden; Beschwerden habe es insoweit nicht gegeben. Dies zeigt einmal mehr, dass die Klägerin grundsätzlich ihre Position verkennt. Sie kann sich nicht darauf zurückziehen, Privatgelände solange in Anspruch zu nehmen, wie sich niemand beschwert.
39Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 20 B 1392/14 -.
40In diesem Fall hat im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Position eines Hausmeisters nicht einmal ansatzweise geeignet ist, eine materielle Vermutung zu begründen, über das Eigentum auch verfügen zu dürfen. Dies kann die Klägerin unabhängig von der oben ausgeführten allgemeinen Unzulässigkeit, sich auf Verfügungsbefugnisse von Mietern zu verlassen, auch nicht ernsthaft annehmen. Im Übrigen hat sie die angeblich bestehende mündliche Absprache auch nur behauptet. Im Ergebnis bestätigt sie damit, über zehn Jahre lang widerrechtlich Privatgelände in Anspruch genommen zu haben.
41Im Hinblick auf den Standort in L1. zieht sich die Klägerin zum einen auf ein angeblich eigenmächtiges Verhalten eines Mitarbeiters, eines Herrn P. T. , zurück. Dies wird indes nicht näher dargelegt, so dass insoweit von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen ist. Das gilt umso mehr, als die Klägerin im Übrigen meint, die Stadt L1. müsse als Eigentümerin ihre Verfügungsberechtigung darlegen. Es ist umgekehrt Sache der Klägerin, ihre Inanspruchnahmebefugnis für einen Stellplatz zu klären. Ihr Vortrag belegt einmal mehr ihre irrige Ansicht und die daraus folgende rechtswidrige Praxis, sich hierum nicht kümmern zu müssen.
42Auch für die Standorte in W. bestätigt das Zulassungsvorbringen die Annahmen des Verwaltungsgerichts. Unerheblich ist nach den vorstehenden Ausführungen, ob (auch) ein Verstoß gegen Straßenrecht vorliegt.
43Gleiches gilt letztlich für den Vorfall in I. aus April 2014. Auch hier zeigt der Verweis der Klägerin auf eine Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter über die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Stellplatzes, dass sie sich nicht um eine ordnungsgemäße Stellplatzerlaubnis gekümmert hat und kümmert.
44Schließlich wird durch den Zulassungsvortrag der angenommene Verstoß gegen Straßenrecht in S. noch im Juli 2013 nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Soweit die Klägerin meint, sie müsse einen Diebstahl nicht beweisen, verkennt sie die lebensnahe Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, dass und warum ein solcher Diebstahl zumindest zweifelhaft ist. Insbesondere bleibt offen, warum ihr ein angeblicher Diebstahl über ein Jahr lang verborgen geblieben sein sollte, zumal die Container nach ihrem eigenen Vortrag wöchentlich geleert werden. Zudem ist insbesondere angesichts ihrer prozessualen Lage, in der sie sich zahlreichen ordnungsbehördlichen Untersagungsverfügungen gegenüber sieht, unverständlich, dass sie einen tatsächlich begangenen Diebstahl nicht zur Anzeige gebracht hätte.
45Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht auf einige "exemplarische" Vorfälle aus einer Zeit beschränkt, zu der nach dem Vortrag der Klägerin aufgrund der geänderten Praxis ein rechtskonformes Verhalten sichergestellt sein sollte. Insofern sind die Fälle - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der realen personellen Kontinuität - zweifelsfrei geeignet, dies zu widerlegen. Ob angesichts von angeblich 6.500 Containern der Klägerin diese Fälle selbst ein System abbilden, ist hingegen nach dem nicht zu beanstandenden Argumentationsansatz des Verwaltungsgerichts unerheblich. Zudem hat das Verwaltungsgericht insoweit auch etwa auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 18. Juni 2014 - 1 K 749/13 -, bestätigt durch Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015 - 3 A
46298/14 -, beide juris, Bezug genommen, auf die das Zulassungsvorbringen wiederum nicht eingeht.
47Zugleich übergeht die Klägerin die plausible Annahme des Verwaltungsgerichts, dass allein die Vielzahl von Verfahren als Indiz für ein unzuverlässiges, zumindest aber grenzwertiges Geschäftsgebaren anzusehen ist. Da die Klägerin zu diesen Verfahren ganz überwiegend nicht oder nur pauschal Stellung nimmt, ist die bloße Behauptung, abgesehen von bedauerlichen Einzelfällen und wenigen nordrhein-westfälischen Verfahren verhalte sie sich tadellos, nicht nachvollziehbar, geschweige denn als taugliche Grundlage für ernstliche Zweifel an den Annahmen des Verwaltungsgerichts geeignet. Insbesondere die vom Verwaltungsgericht angeführten straßenrechtlichen Verfahren sind inzwischen rechtskräftig nahezu vollständig zulasten der Klägerin abgeschlossen.
48Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2015 - 11 A 588/14 -, vom 4. März 2015 - 11 A 1438/13 -, vom 12. Januar 2015 - 11 A 1439/13 - (Erfolg in 4 von 88 Fällen angenommen), vom 28. August 2014 - 11 A 2011/13 - und vom 16. September 2014 - 11 A 2012/13 -.
49Der einzige von der Klägerin benannte möglicherweise irrtümliche Vorfall kann dies nicht entkräften, zumal er sich nach der mündlichen Verhandlung ereignet haben soll und schon deshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tangieren kann.
50Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass jedenfalls keine berücksichtigungsfähige neue Praxis im Unternehmen der Klägerin erkennbar ist, insbesondere nicht hinsichtlich der bereits zuvor aufgefallenen systematischen Missachtung privater Verfügungsbefugnisse. Diese wird vielmehr von der Klägerin weiterhin bestätigt und unzutreffenderweise als ordnungsgemäße Geschäftspraxis bewertet. Dies belegt zugleich, dass eine Prüfung der tatsächlichen Verfügungsbefugnisse ihrer Vertragspartner weiterhin nicht erfolgt. Damit kann die Klägerin jedoch ebenso wenig sicherstellen, dass sie nicht systematisch gegen private Verfügungsbefugnisse verstößt. Wie bereits ausgeführt, gehört es jedoch zu den Pflichten eines zuverlässigen Gewerbetreibenden, die Beachtung auch des Privatrechts jedenfalls dann sicherzustellen, wenn - wie hier - hinreichende Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten bestehen und ihm diese bekannt sind. Im Übrigen zeigen die benannten und von der Klägerin der Sache nach kaum ernsthaft in Abrede gestellten jüngeren Verstöße, dass ihr neues System ersichtlich nicht funktioniert, sollte es überhaupt umgesetzt werden. Hierfür fehlt indes insbesondere bezüglich der Kontrolle der Einhaltung des öffentlichen Straßenrechts jeder Beleg.
512. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
52Die Frage, wann von einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auszugehen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits rechtskräftig entschieden.
53OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 - und - 20 A 316/14 -, a. a. O.
54Besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht deshalb, weil der Anwendungsbereich der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) noch der Klärung bedürfte. Die Frage, ob Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit ausreichen, ist ebenso geklärt wie vom Verwaltungsgericht zutreffend für nicht entscheidungserheblich angesehen worden. Ebenso wenig erschließt sich, warum Zweifel daran begründet sein sollen, dass systematische Verstöße gegen Straßenrecht oder private Verfügungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
553. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt.
56Sie wirft bereits keine konkrete verallgemeinerungsfähige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf. Soweit sie allgemein "die Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG" anspricht, und damit möglicherweise auf die zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gemachten Ausführungen Bezug nehmen will, führt dies nicht auf eine hinreichend konkretisierte Fragestellung; zudem fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage bereits vorliegenden (einheitlichen) obergerichtlichen Rechtsprechung. Unabhängig davon ist diese Frage in der Rechtsprechung des Senats durch die rechtkräftigen Urteile vom 7. Mai 2015 entschieden. Ein danach noch verbleibender Klärungsbedarf ist nicht zu erkennen.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. September 2014. Die Regelung hinsichtlich der erledigten Nr. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung war nicht mehr Gegenstand des Zulassungsverfahrens.
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Referenzen
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- § 3 AbfAEV 2x (nicht zugeordnet)
- 11 A 1438/13 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 588/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 215/11 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen 11x
- VwVfG § 26 Beweismittel 1x
- 10 S 1345/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 20 A 2012/14 2x (nicht zugeordnet)
- 10 S 30/14 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 2012/13 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1531/05 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 3x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 2670/13 1x
- VwVfG § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- 3 A 298/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 300/13 2x (nicht zugeordnet)
- 1 K 749/13 2x (nicht zugeordnet)
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- 20 A 2670/13 5x (nicht zugeordnet)
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- 20 A 316/14 5x (nicht zugeordnet)
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- KrWG § 56 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben 2x