Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2762/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Seine Zulassungsbegründung, mit der er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, wird den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe nicht gerecht.
3Der Rechtsmittelführer hat insoweit über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darzulegen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010
5- 12 A 283/10 -, juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 194 u. 203, m. w. N.
6Dies zugrunde gelegt hat sich der Rechtsmittelführer zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei muss er den entscheidungstragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2014
8- 13 A 287/14 -, juris; Seibert, a. a. O., Rn. 206
9(jeweils m. w. N.).
10Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen des Klägers jedenfalls insoweit nicht, als es sich auf die - die Klageabweisung selbständig tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts bezieht, wonach der Kläger mit seinem Vorbringen auch in der Sache nicht durchdringe, weil er auch im Falle der Vorausleistung auf die Unterhaltspflicht der Eltern Darlehensschuldner nach § 18 Abs. 2 BAföG bleibe und nach Durchsicht der Förderungsakte und den nachvollziehbaren Bemühungen des Studentenwerks, die übergegangenen Unterhaltsforderungen durchzusetzen, keine Rede von einem pflichtwidrigen Verhalten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 21.88 -, BVerwGE 87, 217), sein könne (vgl. hierzu S. 5 des Abdrucks des Gerichtsbescheides). Die Tragfähigkeit dieser Argumentation vermag der Kläger nicht damit in Frage zu stellen, dass er die Verneinung pflichtwidrigen Verhaltens als „einfache Behauptung“ darstellt und bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht ausgeführt, „welche Anstrengungen von der Beklagten zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die Eltern des Klägers unternommen worden sind“. Abgesehen davon, dass nach § 37 BAföG übergegangene Unterhaltsansprüche nicht von der Beklagten, sondern von dem zuständigen (Bundes-)Land zu verfolgen waren, legt der Kläger nicht einmal ansatzweise dar, weshalb die Bemühungen zur Durchsetzung von übergangenen Ansprüchen unzureichend gewesen sein sollen. Dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, hierzu vorzutragen, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Davon abgesehen musste der Inhalt der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Förderungsakten den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch bekannt sein, nachdem diese Einsicht in die Akten genommen hatten.
11Der Kläger vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, er habe „eindeutig kein Darlehen, sondern eine ‚Vorausleistung anstelle eines Unterhaltsbeitrages‘ erhalten“. Wenn § 36 BAföG vorsieht, dass einem Auszubildenden bei Vorliegen der Voraussetzungen Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des anzurechnenden Unterhaltsbetrages der Eltern geleistet wird, ändert dies nichts an der nach Maßgabe des § 17 BAföG geltenden Förderungsart. Zu der Zeit des Leistungsbezugs des Klägers wurde Ausbildungsförderung bei dem Besuch von Hochschulen in vollem Umfang als Darlehen gewährt (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F.). Das ergab sich ohne Weiteres auch aus den dem Kläger erteilten Leistungsbescheiden des Studentenwerkes I. .
12Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2010
14- 12 A 283/10 -, juris; Seibert, a. a. O., § 124a Rn. 211, m. w. N.
15Hieran fehlt es. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage,
16„inwieweit es sich auf die Rückzahlungspflicht Betroffener und somit auch auf die Darlehenseigenschaft auswirkt, wenn die gezahlte Ausbildungsförderung als Ersatz für den Unterhalt, den eigentlich die Eltern hätten leisten müssen, dient“,
17zeigt der Kläger nicht auf, zumal es, wie ausgeführt, für die Förderungsart offensichtlich belanglos ist, ob Ausbildungsförderung als Vorausleistung gewährt wird.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
19Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist hiermit rechtskräftig, vgl. §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 84 3x
- VwGO § 124 4x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 154 1x
- § 37 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 283/10 2x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- 13 A 287/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 BAföG 1x (nicht zugeordnet)