Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 130/14.NE

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 60539/04 H.           Straße in L.    -F.    /B.        der Stadt L.    ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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