Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 130/14.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 60539/04 H. Straße in L. -F. /B. der Stadt L. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der eine denkmalgeschützte Hofanlage mit umliegenden Grünflächen sowie angrenzende Wohnbebauung im L1. Ortsteil F. überplant.
3Die Antragstellerin ist u. a. Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 13, Flurstück 727. Das Grundstück liegt im Gebiet des angegriffenen Bebau-ungsplans. Auf dem etwa 80x80 m großen Grundstück befindet sich eine Grünfläche mit altem Baumbestand. Diese Fläche wurde in der Vergangenheit als Schafweide bzw. Weidefläche für Schweine genutzt. Auf dem nördlich angren-zenden Flurstück 167 befindet sich der denkmalgeschützte X. , der gegenwärtig durch einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb und zu Wohnzwecken genutzt wird. Nördlich des X1. befindet sich im Plangebiet Wohnbebauung, teils mit Einzelhandelsnutzungen in den Erdgeschossen. Das etwa 2 ha große Plangebiet liegt in L. -F. im Geviert der H. Straße im Westen, der G.-------straße im Norden, der X2.-----straße im Osten und der D.--------straße im Süden. In der Umgebung des Plangebiets überwiegen Wohnnutzungen, ferner gibt es einzelne landwirtschaftlich genutzte Flächen, zwei Kirchen, ein Feuerwehrgebäude, einen Kindergarten und einen noch nicht großflächigen Lebensmittelmarkt. Der Flächennutzungsplan enthält für das Plangebiet die Darstellung einer Wohnbaufläche.
4Der Bebauungsplan setzt u. a. folgendes fest: Im südlichen Teil wird eine etwa 80x80 m große private Grünfläche ausgewiesen. Nördlich davon wird eine Fläche von etwa 80x100 m, in der der X. liegt, als Dorfgebiet ausgewiesen. Im Dorfgebiet sind die nach § 5 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen nicht Bestandteil des Plans, ferner sind die nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen ausgeschlossen; zudem werden Baugrenzen, Geschosszahlen, Dachformen und eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt, die im Wesentlichen den Baubestand festschreiben. In dem Dorfgebiet und dem Bereich der privaten Grünfläche werden zahlreiche, überwiegend straßennah stehende Bäume als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Die nördlich angrenzende Bebauung auf einer Fläche von etwa 80x50 m Größe wird als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Im allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen nicht Bestandteil des Plans. Die das Gebiet umgreifenden Straßen werden als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen. Der Plan trifft eine textliche Festsetzung zum Schallschutz, nach der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe 1989) zu treffen und Schlaf- und Kinderzimmer mit fensterunabhängigen Schalldämmlüftern auszurüsten sind. Die Lärmpegelbereiche werden durch innerhalb des Gebiets verlaufende dünne blaue gestrichelte Linien abgegrenzt. Nach einer weiteren textlichen Festsetzung ist die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung geringere Anforderungen an den Schallschutz nachgewiesen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planfestsetzungen wird auf die Planurkunde verwiesen.
5Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin beschloss am 19.5.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans. Am 14.11.2013 beschloss er weiterhin die Aufstellung im Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Nach entsprechender Bekanntmachung des Termins im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt L. ‑ Amtsblatt - vom 8.1.2014 erfolgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs einschließlich der Begründung. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass der Plan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt und von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen werde. Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 27.1.2014 im Wesentlichen ein, die Festsetzung der privaten Grünfläche widerspreche der geplanten Ansiedlung eines Lebensmittelverbrauchermarkts, ferner widerspreche die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung und der Baugrenzen ihren Interessen. Der Rat beschloss am 8.4.2014 den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. In der Begründung heißt es u. a.: Städtebauliches Ziel der Planung sei die Erhaltung des historischen Ortskerns von L. -F. mit seiner ortsbildprägenden Bau- und Freiflächenstruktur. Planungsrechtlich gelte im gesamten Gebiet aufgrund seiner Lage im unbeplanten Innenbereich § 34 BauGB, mit der Aufstellung des Plans werde die zulässige Nutzung in seinem Geltungsbereich eindeutig vorgegeben und im Vergleich zu § 34 BauGB reduziert. Ferner wurde ein Beschluss über die Auswertung der in der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 7.5.2014.
6Am 9.12.2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt.
7Sie trägt zur Begründung unter anderem vor: Der Antrag sei zulässig. Sie sei als Grundstückseigentümerin insbesondere antragsbefugt.
8Der Antrag sei auch in der Sache begründet. Der Plan sei insgesamt unwirksam.
9Ein formeller Mangel liege in dem fehlerhaft durchgeführten Verfahren nach § 13 BauGB. Der planungsrechtliche Zulässigkeitsmaßstab werde wesentlich verändert, das habe die Antragsgegnerin auch erkannt, was sich aus der Beschlussvorlage zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss ergebe. Deshalb sei es nicht zulässig gewesen, von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht und dem Hinweis auf verfügbare Umweltinformationen abzusehen. Die Planung sei städtebaulich nicht erforderlich. Für die Grünflächenfestsetzung fehle es an übergeordneten städtebaulichen Gesichtspunkten, weil in den westlich angrenzenden Bereichen bis zum G1. ausreichende Grünflächen im Ortsinneren des Ortsteils F. vorhanden seien. Daraus ergebe sich im Übrigen auch ein Abwägungsmangel. Die Festsetzung zu passiven Schallschutzmaßnahmen genüge nicht den Bestimmtheitsanforderungen, weil sich nicht eindeutig erkennen lasse, für welche Bereiche die Lärmpegelbereiche gälten. Materiell liege auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB vor. Die Planung schaffe einen Immissionskonflikt zwischen der als Dorfgebiet festgesetzten Hofstelle des X1. und dem durch Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets überplanten Bereich der nördlich angrenzenden Bebauung. Die erheblichen Straßenverkehrsimmissionen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden an den Wohngebäuden im Bereich X2.-----straße /G.-------straße um bis zu 14 dB(A) überschritten. Die Antragsgegnerin habe sich aber damit begnügt, Lärmpegelbereiche festzusetzen, die für sich gesehen keinen Beitrag zu einer Verbesserung der Verkehrslärmsituation leisteten. Ihr Interesse an einer Nutzung des südlichen Plangebiets durch Einzelhandel sei nicht hinreichend abgewogen worden. Mit Blick auf Art. 14 GG müsse aber ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung gelegt werden, wenn - wie hier - ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliege bzw. den Planungsanlass bilde. Die Antragsgegnerin habe dazu in der Planbegründung nur pauschale Ausführungen gemacht und erklärt, bauliche und wertsteigernde Nutzungsinteressen seitens des Grundbesitzers würden zugunsten der städtebaulichen Zielsetzung zurückgestellt. Entsprechende Rügen übermittelte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6.5.2014 unmittelbar an die Antragsgegnerin. Ferner trägt die Antragstellerin ergänzend vor, die Dorfgebietsfestsetzung sei fehlerhaft, der überplante Bereich sei nicht als Dorfgebiet im Sinne der Rechtsprechung zu § 5 BauNVO zu werten, es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich in diesem Bereich ein solches Gebiet als ländliches Mischgebiet mit den Nutzungsarten Landwirtschaft, Wohnen und Gewerbe entwickeln könne.
10Die Antragstellerin beantragt,
11den Bebauungsplan Nr. 60539/04 H. Straße in L. -F. /B. für unwirksam zu erklären.
12Die Antragsgegnerin beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan weise weder Verfahrens- noch Abwägungsfehler auf. Sie habe den Bebauungsplan im Verfahren gemäß § 13 BauGB erlassen können. Der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab für die Errichtung baulicher Anlagen werde nicht wesentlich verändert. Aus Sicht des Gemeinschaftsrechts sei jede Veränderung wesentlich, die zu zusätzlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt führe. Solche Auswirkungen seien bei der vorliegenden Bestandsüberplanung nicht ersichtlich. Unabhängig davon habe der Plan aber auch auf der Grundlage des § 13 a BauGB erlassen werden können. Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Es seien auch keine Abwägungsfehler gegeben. Eine Planung eines allgemeinen Wohngebiets neben einem Dorfgebiet sei nicht zu beanstanden. Ein Abwägungsfehler liege auch nicht mit Blick auf den Lärmschutz vor. Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr von 70 dB (A) tags sei nicht überschritten, deshalb würden städtebauliche Missstände nicht verfestigt. Aktive Lärmschutzmaßnahmen seien nicht möglich gewesen, die Festsetzung von Lärmpegelbereichen sei ein taugliches Mittel, die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz griffen bei Erneuerung oder Änderung des Altbestands.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch zu dem eine Voranfrage für eine Einzelhandelsnutzung im südlichen Planbereich betreffenden Verfahren 7 A 590/12 - und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, sowie der Originalurkunde des Bebauungsplans Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
18A. Der Antrag ist zulässig.
19Die Antragstellerin ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.
20Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.11.2013 - 7 D 16/12.NE -, juris.
22Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil eine Verletzung der Eigentümerrechte der Antragstellerin insbesondere durch die Festsetzung eines ihr gehörenden Grundstücks als private Grünfläche in Betracht kommt.
23Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
24Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen - u. a. wegen der Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat sie erneut solche Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
26B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
27Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam.
28I. Er ist in beachtlicher Weise formell mangelhaft, weil es an einem auf einer Umweltprüfung beruhenden Umweltbericht im Sinne von § 2 a BauGB fehlt.
29Die Voraussetzungen für das hier nach § 13 Abs. 1 BauGB durchgeführte Verfahren lagen nicht vor (dazu 1.), deshalb ist eine erforderliche Umweltprüfung unterblieben und ein Umweltbericht der Satzungsbegründung nicht beigefügt worden (dazu 2.), dieser formelle Mangel ist nicht nach § 214 Abs. 1 BauGB unbeachtlich (dazu 3.), er ist auch nicht nachträglich nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden (dazu 4.), eine Umdeutung in einen Plan nach § 13 a BauGB kommt hier nicht in Betracht (dazu 5.).
301. Die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB waren nicht gegeben.
31Nach § 13 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde auch für die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn sich durch den Plan in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert und wenn die weiteren Voraussetzungen nach Nr. 1 und Nr. 2 erfüllt sind. Im vereinfachten Verfahren entfällt nach § 13 Abs. 3 BauGB die Pflicht zur Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Umweltbericht nach § 2 a BauGB. Ferner eröffnet § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Möglichkeit, von einer frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Erörterung nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen, zwischen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und einer Beteiligung nur der betroffenen Öffentlichkeit zu wählen sowie anstelle der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB nur den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
32Hier waren die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht erfüllt, weil eine Veränderung des Zulässigkeitsmaßstabs nach § 34 BauGB vorlag (dazu a), die auch wesentlich war (dazu b).
33a) Die Aufstellung des Plans betraf ein Gebiet nach § 34 BauGB (dazu aa) und führte zu einer Änderung des Zulässigkeitsmaßstabs (dazu bb).
34aa) Dass es sich bei dem Plangebiet einschließlich der südlichen Grünfläche um ein Gebiet nach § 34 BauGB handelt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
35Dies entspricht auch der Auffassung des Senats, die auf dem Inhalt der Akten, insbesondere der vorliegenden Fotodokumentation und Luftbildaufnahmen und dem - dem Senat in der Beratung vermittelten - Eindruck des Berichterstatters beruht, der die Örtlichkeit im Verfahren 7 A 590/12 besichtigt hatte. In diesem Verfahren war die Antragsgegnerin beklagt und die einen Vorbescheid für eine Einzelhandelsnutzung im südlichen Plangebiet begehrende Klägerin durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten wie die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens.
36bb) Ferner führt der Plan - insbesondere im südlichen Teil des Gebiets - zu einer Veränderung des Zulässigkeitsmaßstabs. Dies ergibt sich schon aus den entsprechenden Ausführungen in der Planbegründung (vgl. Seite 1) und der Begründung des Aufstellungs- und Offenlagebeschlusses, wie die Antragstellerin näher dargelegt hat. Eine bis dahin mögliche Bebauung der südlichen Grünfläche wird durch den Plan generell ausgeschlossen.
37b) Diese Änderung des Zulässigkeitsmaßstabs ist auch wesentlich.
38Soweit der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung abzuleitende Zulässigkeitsmaßstab für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 1 2. Variante BauGB nicht wesentlich verändert werden darf, heißt dies, dass es nicht wie für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB auf ein Einfügen ankommt, vielmehr kann der Zulässigkeitsmaßstab durchaus überschritten werden. Was eine wesentliche Überschreitung des Zulässigkeitsmaßstabs ist, lässt sich, wie bei den Grundzügen der Planung, nur anhand des Einzelfalls konkretisieren. Maßgeblich ist letztlich, ob die Überschreitung des Zulässigkeitsrahmens Verschiebungen des durch die vorhandenen baulichen Nutzungen geprägten bodenrechtlichen Interessengeflechts auslösen würde. Da in einem Gebiet, dessen Nutzung bislang durch die Planersatzregelung des § 34 Abs. 1 BauGB gesteuert wurde, nicht an die Grundzüge einer Planung, sondern nur an den durch die vorhandene Bebauung geprägten Nutzungsrahmen angeknüpft werden kann, ist auf diesen zur Bestimmung der Geringfügigkeit bzw. Unwesentlichkeit der durch die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren herbeizuführenden Veränderungen abzustellen.
39Vgl. etwa Spannowsky, in Berliner Kommentar zum BauGB, § 13 Rn. 23; Jaeger, in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 13 Rn. 21.
40Gemessen daran unterliegt es keinem Zweifel, dass hier von einer wesentlichen Änderung des Zulässigkeitsmaßstabs auszugehen war. Durch die Festsetzung der Grünfläche im südlichen Plangebiet wurde die bis dahin gegebene grundsätzliche Bebaubarkeit eines erheblichen Teils der überplanten Fläche ausgeschlossen.
41Der Einwand der Antragsgegnerin, die Wesentlichkeit sei nur mit Blick auf zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen zu bestimmen, greift nicht durch. Wesentliche Veränderungen des Zulässigkeitsmaßstabs im Sinne von § 13 Abs. 1 BauGB liegen zwar mit Blick auf die Vorgaben des Unionsrechts gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.6.2001 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 197/30) - Plan-UP-Richtline - grundsätzlich vor, wenn der Plan zu erheblichen Umweltauswirkungen führt.
42Vgl. Gierke, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 13 Rn. 63, 64.
43Dies ist indes nicht in einem abschließenden Sinne zu verstehen. Das ergibt sich schon daraus, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen - insbesondere mit Blick auf Umweltprüfung und Umweltbericht - schon durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB gewährleistet werden, die mit zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen verbundene Planungen im vereinfachten Verfahren ohne Umweltprüfung ausschließen.
44Vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 13 Rn. 18b (Bearb. August 2013).
45Gegen die Auffassung der Antragsgegnerin spricht ferner, dass bei (zutreffender) Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht nur die Erforderlichkeit der Umweltprüfung und des Umweltberichts entfällt, sondern auch die Beteiligung der Öffentlichkeit gegenüber den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 BauGB eingeschränkt werden kann. Eine solche Beschränkung hat keinen Bezug zu der Frage, ob der Plan zu zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen führt. Eine solche Beschränkung ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn auch mit Blick auf anderweitige Belange von einer nur unwesentlichen Veränderung des planungsrechtlichen Zulässigkeitsmaßstabs ausgegangen werden kann.
462. Infolge dieser fehlerhaften Verfahrenswahl greift § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ein und ist die nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderliche Umweltprüfung unterblieben sowie der nach § 2 a BauGB erforderliche Umweltbericht auf der Grundlage der Umweltprüfung nicht als Teil der Satzungsbegründung erstellt worden.
473. Dieser Fehler war nicht von vornherein nach der maßgeblichen Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB unbeachtlich.
48a) Allerdings ist die fehlerhafte Wahl des vereinfachten Verfahrens als solche nicht als Fehler beachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur beachtlich, wenn ein in den Nummern 1-4 bezeichneter Fehler vorliegt und dieser Fehler nicht von einer der sogenannten internen Unbeachtlichkeitsklauseln erfasst wird. Der Katalog der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften in den Nummern 1-4 ist abschließend. § 13 BauGB ist eine Verfahrensvorschrift im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ihre Verletzung wird nicht als beachtlich bezeichnet.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.8.2009 - 4 CN 4.08 -BRS 74 Nr. 34 = BauR 2009, 1862; OVG NRW, Urteil vom 19.5.2015 - 10 D 62/12.NE -, BauR 2015, 1612.
50b) Dies lässt aber die Beachtlichkeit weiterer Mängel - etwa das Fehlen der Umweltprüfung und des Umweltberichts - grundsätzlich unberührt. Führt eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahrens zu weiteren Verfahrensfehlern, ist deren Beachtlichkeit ihrerseits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen. Dass sie auf eine Verletzung des § 13 BauGB zurückgehen, führt nur dann zu ihrer Unbeachtlichkeit, wenn das Gesetz dies - wie etwa in der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB geschehen - bestimmt.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.8.2009 - 4 CN 4.08 -, BRS 74 Nr. 34 = BauR 2009, 1862.
52c) Diese interne Unbeachtlichkeitsklausel ist hier zwar grundsätzlich anwendbar, es fehlt aber an der Voraussetzung, dass die Gemeinde im Sinne dieser Bestimmung „verkannt“ hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht vorlagen.
53Die interne Unbeachtlichkeitsklausel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde „verkannt“ hat, dass die Änderung oder Ergänzung eines Plans die Grundzüge der Planung berührt, und infolgedessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind, dies gilt aber nur, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.8.2009 - 4 CN 4.08 -, BRS 74 Nr. 34 = BauR 2009, 1862.
55Dies gilt entsprechend, wenn es nicht um § 13 Abs. 1 Variante 1 BauGB (Änderung eines Plans ohne Berührung der Grundzüge der Planung) geht, sondern um die vorliegende Konstellation der erstmaligen Aufstellung eines Plans (§ 13 Abs. 1 Variante 2 BauGB).
56Eine entsprechende Anwendung der genannten internen Unbeachtlichkeitsklau-seln ist nur möglich, wenn die planende Gemeinde die Voraussetzungen „verkannt“ hat. Verkannt hat sie die Anforderungen des § 13 Abs. 1 BauGB, wenn sie die Voraussetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlerhaft beurteilt; ein bewusster bzw. bösgläubiger Verstoß bleibt aber beachtlich.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.8.2009 - 4 CN 4.08 -, BRS 74 Nr. 34 = BauR 2009, 1862; sowie Uechtritz, in Uechtritz/Spannowsky, BauGB, 2. Aufl., § 214 Rn. 48 m. w. N.
58So liegt der Fall hier. Aus den von der Antragstellerin aufgezeigten Ausführungen in der Beschlussvorlage zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss ergibt sich, dass der Antragsgegnerin bewusst war, dass der Plan dazu führen würde, dass bislang nach § 34 BauGB zulässige bauliche Nutzungen des südlichen Plangebiets durch die Planung ausgeschlossen würden. Dies war zudem auch Anlass für die Planung, die an die ursprüngliche Voranfrage für eine Einzelhandelsansiedlung auf dem Grundstück der Antragstellerin anknüpfte. Für die Annahme einer „Bösgläubigkeit“ d. h. einer Verneinung eines „Verkennens“ im Sinne von
59§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, ist es unter den vorliegenden Umständen nicht erforderlich, dass sich aus den Aufstellungsvorgängen ausdrücklich ergibt, dass der Antragsgegnerin bewusst war, dass sie das falsche Verfahren gewählt hatte. Es reicht aus, dass die maßgeblichen Tatsachen bekannt waren und sich bei anzunehmender Rechtskenntnis der planenden Gemeinde - wie hier - der Schluss aufdrängte, dass das Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB nicht das richtige war. Dass es hier im Rechtssinne nicht um eine nur unwesentliche Änderung ging, lag auch für die Antragsgegnerin auf der Hand. Dass die Antragsgegnerin bei dieser Sachlage die einschränkenden Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB übersehen haben könnte, hält der Senat nicht für überzeugend.
604. Der Fehler ist auch nicht nachträglich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BauGB unbeachtlich geworden. Nach dieser Bestimmung werden beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
61Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin hat den in Rede stehenden Mangel noch rechtzeitig gerügt. Die Frist endete am 7.5.2015. An diesem Tag lag bei der Antragsgegnerin eine ordnungsgemäße Rüge vor, mit der insbesondere auch der oben aufgezeigte Verfahrensmangel mit zutreffender Stoßrichtung hinreichend geltend gemacht wurde.
625. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Erwägung der Antragsgegnerin, der nach § 13 Abs. 1 BauGB erlassene Bebauungsplan könne im Wege der Umdeutung in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufrechterhalten werden.
63Dagegen spricht bereits, dass der hier streitige Plan nicht die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 13 a BauGB erfüllt. So fordert § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB für den Fall des so genannten kleinen Bebauungsplans nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Diese Vorschrift sichert die Verfahrenstransparenz und trägt der Vorgabe des Art. 3 Abs. 7 der Plan-UP-Richtlinie Rechnung.
64Vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 13 a Rn. 18.
65Eine solche Bekanntmachung ist hier nicht erfolgt. Dass dieser Verfahrensverstoß nach § 214 Abs. 2 a Nr. 2 BauGB für sich betrachtet unbeachtlich wäre, ändert nichts an dem Befund, dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen des
66§ 13 a BauGB nicht erfüllt sind, sondern setzt dies vielmehr voraus.
67Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber für das beschleunigte Verfahren in § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB eine besondere Abwägungsdirektive normiert hat, indem er dem Plangeber vorgibt, im beschleunigten Verfahren einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung, und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Diese Gesichtspunkte gehören zwar auch sonst zu den abwägungsrelevanten städtebaulichen Belangen. Sie werden aber durch die genannte Vorschrift im Hinblick auf die Zielrichtung des beschleunigten Verfahrens dem Plangeber in besonderer Weise vor Augen geführt. Das gesetzgeberische Ziel, den Abwägungsprozess auf diesem Weg im Hinblick auf das städtebauliche Ziel „Innenentwicklung“ besonders zu sichern, kann aber nur erreicht werden, wenn der Plangeber von vornherein erkennt, dass er im beschleunigten Verfahren tätig ist. Im Übrigen dürfte auch die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Fehlerfolgenregelungen nach § 214 Abs. 1 BauGB bzw. § 214 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der ergänzenden Regelung in § 214 Abs. 2 a BauGB gegen die von der Antragsgegnerin behauptete Umdeutungsmöglichkeit sprechen.
68Vgl. dazu auch BayVGH, Urteil vom 24.9.2015 - 9 N 12.2303 -, juris.
69II. Danach bedarf es keiner abschließenden Prüfung der weiteren Einwände der Antragstellerin gegen den Plan. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die Festsetzung des Dorfgebiets wirksam ist - eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ist dort weder aktuell gegeben noch den Umständen nach absehbar - und ob hinsichtlich der Grünflächenfestsetzung die Eigentümerbelange hinreichend abgewogen worden sind.
70Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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- § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 2 a Nr. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 2 a BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 590/12 2x
- 7 D 16/12 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 62/12 1x (nicht zugeordnet)