Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 51/16

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Dezember 2015 wird der Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine bis zum 31. März 2016 gültige Ausnahme von dem Verbot des § 27 Abs. 2 Nr. 6 DVO LJG-NRW mit dem Inhalt zu genehmigen, dass als Futtermittel auch Rüben und Biertreber mit 10%iger Beigabe von Getreide zugelassen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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