Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2906/12

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 9. Februar 2012 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren für die S.         Straße festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beklagte zu 60 % und die Kläger als Gesamtschuldner zu 40 %.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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