Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2907/12

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 9. Februar 2012 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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