Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 691/16

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.6.2016 teilweise geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auch abgelehnt, soweit er sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Festsetzung des Wochenmarkts für W.       -Mitte vom 22.3.2016 richtet.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Festsetzung des Wochenmarkts für W.       -M.          vom 22.3.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind im Beschwerdeverfahren erstattungsfähig; für das erstinstanzliche Verfahren werden sie nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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