Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2670/15

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 16. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid für ein Mehrfamilienhaus für das Grundstück E. 2 in E1. entsprechend ihrem Antrag vom 20. März 2014 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.


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