Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 1151/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 634.
5Dies ist hier nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die auf Feststellung des Bestehens eines ARB-Rechtes gerichtete Klage sei im vorliegenden Fall bereits nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weil der Kläger seine Rechte durch eine Leistungsklage ‑ in Form der Verpflichtungsklage ‑ verfolgen könnte, nicht durchgreifend in Frage. Zweck des in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelten Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage ist es, den dem Kläger zustehenden Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, zu konzentrieren. Die Vorschrift will mithin unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 ‑ 4 B 55.13 ‑, juris; ferner Urteile vom 2. Dezember 2015 ‑ 10 C 18.14 ‑, NVwZ-RR 2016, 344 und vom 26. März 2015 ‑ 7 C 17.12 ‑, NVwZ 2015, 1215.
7Dies zugrundegelegt greift der Einwand des Klägers, er habe sein Klagebegehren nicht mit einer Gestaltungsklage verfolgen können, da es nichts zu gestalten gebe, nicht durch. Zwar hängt das (Fort-)Bestehen der Rechte namentlich aus Art. 6 Abs. 1 und 7 ARB 1/80 nicht davon ab, ob der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Dementsprechend bedürfen türkische Staatsangehörige, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet keines Aufenthaltstitels. Gleichwohl hat nach nationalem Recht ein Ausländer, dem nach dem ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht zusteht, das Bestehen dieses Aufenthaltsrechts durch eine Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 AufenthG).
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 ‑ 1 C 6.11 ‑, InfAuslR 2012, 350; vgl. zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG in Form eines Visums: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2010 ‑ OVG 12 B 26.09 ‑, juris .
9Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dem Umstand, dass die Aufenthaltserlaubnis in erster Linie deklaratorische Bedeutung hat, nicht, dass diese als Realakt zu qualifizieren wäre. Die Aufenthaltserlaubnis hat lediglich insofern keine rechtsbegründende Wirkung, als das Aufenthaltsrecht für Assoziationsberechtigte aufgrund des Assoziationsrechts besteht und deshalb nicht von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abhängt. Sie ist jedoch mit Blick darauf, dass sie verbindlich das Bestehen einer Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 feststellt und das Innehaben dieser Rechtsstellung nach außen hin dokumentiert, als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren,
10vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 4 AufenthG, Stand: Mai 2014, Rn. 164 ff.; Sußmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 4 AufenthG Rn. 99 ff.; so zur Aufenthaltserlaubnis-EG: BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2001 ‑ 1 B 125.00 ‑, InfAuslR 2001, 312,
11dessen Ausstellung im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist.
12Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2012 ‑ 1 C 6.11 ‑, a.a.O. und vom 19. April 2012 ‑ 1 C 10.11 ‑, InfAuslR 2012, 243.
13Soweit der Kläger ohne nähere rechtliche Einordnung unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 DVAuslG 1990 geltend macht, er habe sich im Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis am 15. August 2012 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und bis zum 16. Lebensjahr keiner Aufenthaltserlaubnis bedurft, sei darauf hingewiesen, dass er fünf Tage nach der Antragstellung, am 20. August 2012, das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Welche rechtliche Relevanz dem Einwand im vorliegenden Zusammenhang vor diesem Hintergrund zukommen soll, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.
14Mit den weiteren, auf die materielle Rechtslage bezogenen Einwänden der Zulassungsbegründung legt der Kläger das Bestehen einer Rechtsposition nach dem ARB 1/80 nicht dar. Im Hinblick auf die behauptete Rechtstellung des Klägers nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass sein ‑ bereits 15 Jahre vor der Geburt des Klägers verstorbener ‑ Großvater durch seine zwanzigjährige Tätigkeit bei der Firma N. eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 und sein Vater, infolge des Zusammenlebens mit diesem, eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hat. Auch trifft es zu, dass eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erlischt. Der Kläger legt jedoch nicht dar, durch das Zusammenleben mit seinem Vater seinerseits eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erlangt zu haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH hängt der Erwerb der in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte ausgehend von dem Wortlaut der Norm u.a. von der Voraussetzung ab, dass die betreffende Person Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist,
15vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 ‑ C-303/08 [Bozkurt] ‑,
16wobei die Begriffe des „Arbeitnehmers“ und der „Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt“ denen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechen.
17Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 ‑ C-337/07 [Altun] ‑.
18Der Vater des Klägers ist jedoch nach dessen eigenem Vorbringen nicht Arbeitnehmer, sondern selbständig Erwerbstätiger. Soweit der Kläger geltend macht, die Verneinung eines Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 in seinem Fall stünde im Widerspruch zum effet utile des Assoziationsabkommens, zeigt er mit dem Zulassungsvorbringen schon nicht auf, dass die genannte Vorschrift über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus einer erweiternden Auslegung überhaupt zugänglich ist. Zudem legt er nicht dar, woraus der vermeintliche Widerspruch folgen soll. Ziel des Assoziationsabkommens ist es ‑ anders als im Geltungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie ‑, schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen,
19vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 ‑ C-371/08 [Ziebell] ‑,
20und zu diesem Zweck u.a. durch die Anwesenheit seiner Familienangehörigen, die ‑ vorbehaltlich berechtigter Gründe ‑ tatsächlich mit dem Wanderarbeitnehmer zusammenwohnen müssen, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen.
21Vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juni 2011 ‑ C-484/07 [Pehlivan] ‑ und vom 29. März 2012 ‑ C-7/10 und C-9/10 [Kahveci und Inan] ‑.
22Inwiefern diese Zielsetzung es gebieten soll, die Vorschrift des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 entgegen ihrem Wortlaut auch in einem Fall anzuwenden, in dem ‑ wie hier ‑ die Bezugsperson kein Arbeitnehmer ist und auch ein Zusammenleben mit einem Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
23Dass dem Kläger ein Aufenthaltsrecht nach Art. 9 ARB 1/80 zustünde, wird mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht aufgezeigt. Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 sieht vor, dass türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikation wie Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen werden. Ungeachtet der Frage, ob Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 auch eine aufenthaltsrechtliche Bedeutung zukommt, legt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass seine Eltern im Sinne der Norm im Bundesgebiet ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren. Hierfür reicht der Hinweis auf die selbständige Tätigkeit des Vaters des Klägers nicht aus. Mit Blick auf das mit dem Assoziationsabkommen verfolgten Ziel der schrittweisen Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und angesichts der einheitlichen Verwendung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowohl in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als auch in Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 hätte es insoweit einer Darlegung bedurft, aus welchem Grunde gleichwohl eine selbständige Tätigkeit der Eltern auf eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 9 ARB 1/80 führen soll.
24Vgl. zum Erfordernis einer Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80: Gutmann in: GK-AufenthG, Art. 9 ARB, Stand: August 2008, Rn. 14 m.w.N.; Hailbronner, AuslR, Art. 9 ARB, Stand: Februar 2007, Rn. 8.
25Die mit dem Zulassungsvorbringen ferner geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen grundsätzlich nicht vor, wenn ‑ wie hier ‑ im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind, weil die Richtigkeit der Entscheidung bereits im Zulassungsverfahren ohne weiteres festgestellt werden kann.
26Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
27Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage wird nicht ausdrücklich formuliert. Sofern die im vorliegenden Zusammenhang stehende Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht verkenne in seinem Urteil die Tragweite des Assoziationsfreizügigkeitsrechts, das Kindern der dritten Generation aus Art. 7 ARB 1/80 und Art. 9 ARB 1/80 zustehe, und es sei von grundsätzlicher Bedeutung, dass vom OVG dazu Stellung genommen werde, dahin zu verstehen sein sollte, dass der Kläger geklärt wissen möchte, ob auch Kinder von Nichtarbeitnehmern abgeleitet von diesen Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bzw. Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 erwerben können, sofern irgendwann einmal ein Verwandter Arbeitnehmer im Bundesgebiet war, fehlt es ‑ wie oben ausgeführt ‑ an der Darlegung einer rechtlichen Grundlage für diese Annahme.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 4 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 2x
- VwGO § 43 2x
- § 4 Abs. 5 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 DVAuslG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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