Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 916/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 236.040,- festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Der auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag ist unbegründet.
31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.
4Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwas aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel werden durch das Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
6Das Verwaltungsgericht hat die auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestützte Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. März 2013, mit der die Beklagte der Klägerin die Nutzung des Grundstücks P. -I. -Straße 3 (Gemarkung F. , Flur 27, Flurstück …) in F. als Spedition (binnen sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit) untersagt und ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro angedroht hat, im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, der Betrieb der Klägerin sei nicht formell illegal. Denn die für die Nutzung des Grundstücks erteilten Baugenehmigungen berechtigten die Klägerin dazu, eine Spedition auf dem Grundstück zu betreiben. In der Zusammenschau der Baugenehmigungen vom 25. Mai 1972, 20. September 1983 und 27. Oktober 1989 sei unzweifelhaft, dass nicht allein eine Lager- und Büronutzung, sondern eine Speditionsnutzung genehmigt worden sei. Hiervon seien im Übrigen sowohl die Spedition L. als Grundstückseigentümerin und seinerzeitige Bauherrin als auch die Beklagte ausgegangen. Mit den genannten Baugenehmigungen sei damit ein Unternehmen legalisiert worden, das nicht nur die Versendung von Waren organisiere, sondern auf dem Betriebsgrundstück Waren selbst lagere bzw. von dort aus auch umschlage bzw. mittels LKW befördere. Die Baugenehmigungen seien auch nicht infolge von Nutzungsunterbrechungen oder Nutzungsänderungen erloschen. Das Erlöschen einer (ausgenutzten) Baugenehmigung richte sich nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Das vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit
7§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell könne nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht mehr als eine grobe Richtschnur sein; entscheidend sei die Frage, ob eine Erledigung auf sonstige Weise aufgrund eines auch aus schlüssigem Verhalten herleitbaren hinreichend eindeutigen dauerhaften Verzichtwillens oder aufgrund einer ggf. stillschweigenden Übereinkunft der Beteiligten, die Baugenehmigung sei obsolet, eingetreten sei. Diese für den Fall der Nutzungsunterbrechung entwickelten Grundsätze seien auch auf den Fall einer Nutzungsänderung anzuwenden. Hier habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Inhaberin der Baugenehmigung auf diese nicht durch schlüssiges Verhalten verzichtet. Aus dem Umstand, dass auf dem Grundstück erstmals 2001 und danach insbesondere zwischen 2006 und 2009 auch speditionsfremde Nutzungen stattgefunden hätten, könne nicht auf einen entsprechenden Verzichtswillen geschlossen werden. Das Grundstück sei nahezu durchgängig (auch) zu Speditionszwecken genutzt worden; dies stelle die optimale Nutzungsoption dar, zumal es bauliche Anpassungen an die kurzen Zwischennutzungen nicht gegeben habe. Von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Übereinkunft der Beteiligten, die Baugenehmigungen seien obsolet, könne ebenfalls keine Rede sein. Noch bei einem Gespräch vom 19. Januar 2012 seien die Spedition L. GmbH und Co.KG als Inhaberin der Baugenehmigungen sowie die Beklagte übereinstimmend von deren Fortbestand und einer damit einhergehenden Nutzbarkeit des Grundstücks für Speditionszwecke ausgegangen.
8Ohne Erfolg trägt die Beklagte hiergegen vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfasse die Senatsrechtsprechung nicht vollständig bzw. ignoriere die Unterschiede in dem vom beschließenden Senat (in der Entscheidung vom 9. August 2013 – 2 A 2520/13) beurteilten Sachverhalt und der vorliegenden Konstellation. Das Gewerbeobjekt der Klägerin sei seit seiner Errichtung ununterbrochen laufend genutzt worden, so dass kein Fall der Nutzungsaufgabe oder zeitweiligen Nutzungsunterbrechung, sondern der der Aufnahme einer andersartigen Nutzung vorliege. Es sei eine strikte Unterscheidung zwischen den „Fällen …, in denen die genehmigte Nutzung nur vorübergehend aufgegeben worden ist und Fällen, in denen der Bauherr eine andere als die genehmigte Nutzung aufnimmt“, vorzunehmen. Damit werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in entscheidungserheblicher Weise in Frage gestellt.
9Das Zulassungsvorbringen geht bereits insoweit - und letztlich im Ansatz - ins Leere, als es davon ausgeht, es sei eine andersartige Nutzung unter Aufgabe der genehmigten aufgenommen worden; damit legt es einen anderen Sachverhalt zugrunde als das Verwaltungsgericht. Denn dieses ist erkennbar davon ausgegangen, dass durchgehend entweder ausschließlich oder jedenfalls überwiegend eine Speditionsnutzung (bzw. eine „speditionsaffine“ Nutzung) auf dem Betriebsgrundstück stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit den Regelungsgehalt der Baugenehmigungen vom 25. Mai 1972 zur „Errichtung einer Lagerhalle mit Büro- und Sozialräumen“ mit Nachtrag vom 11. Januar 1973 zur „Erweiterung durch ein 1. Obergeschoss (Büroräume)“, vom 20. September 1983 für die „Errichtung einer Kfz-Wartungshalle und einer Tankstellenüberdachung“ dargelegt. Es hat insoweit ferner die Baugenehmigungen vom 18. Mai 1989 („Teilumbau der vorhandenen Lagerhalle zur Lagerung gefährlicher Stoffe“) und vom 27. Oktober 1989 „Errichtung eines 3-geschossigen Büroanbaus … sowie Herstellung der erforderlichen Pkw- und Lkw-Stellplätze“) mit Änderungsgenehmigung für „bauliche Änderungen in allen Geschossen“ ausgewertet. Es hat hieraus ohne weiteres nachvollziehbar gefolgert, dass sich die Baugenehmigungen in ihrer Gesamtschau auf eine gewerbliche (Spediti-
10ons-)Nutzung beziehen, die nicht nur die Versendung von Waren organisiert, sondern auf dem streitbefangenen Grundstück bzw. von dort aus auch selbst Waren lagert, umschlägt und mittels LKW befördert und nicht lediglich auf eine reine Lager- und Büronutzung; auch die Beklagte ist diesem Verständnis nicht entgegengetreten, sondern hat selbst davon gesprochen, es sei eine Speditionsnutzung genehmigt worden.
11Hiervon ausgehend, findet die Behauptung der Beklagten, es gehe hier um das Erlöschen der Baugenehmigung wegen Ersetzung der genehmigten durch eine vollständig andere Nutzung - unbeschadet des Umstandes, dass sich das Zulassungsvorbringen auf eine entsprechende Behauptung beschränkt, ohne sich mit der gegenteiligen und begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts argumentativ auseinanderzusetzen - in den dem Senat vorliegenden Unterlagen keine Stütze. Denn nachdem die Firmen Spedition L. GmbH und Co.KG sowie L. C. GmbH ausweislich einer Gewerbeummeldung vom 12. Juni 1998 ihren Hauptsitz nach H. verlegt hatten, erfolgten durchgängig jedenfalls überwiegend gewerbliche Nutzungen auf dem Betriebsgrundstück, die sich (noch) innerhalb der Variationsbreite der genehmigten (Speditions-)Nutzung hielten. Hierbei handelt es sich um die Nutzung z. B. durch die L. Grundbesitz GmbH und Co.KG („Vermietung und Verpachtung von Immobilien“), durch die B. -M. GmbH („Spedition, Lagerung und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten“) in der Zeit vom 21. September 2001 bis 1. Juli 2005, durch die T. -T1. GmbH („Genehmigungspflichtiger Straßen-Güterfern-, güternah- und Werksfernverkehr, … Spedition“) in der Zeit von 2. Januar 2003 bis 1. Januar 2006 und durch die T2. GmbH („Spedition und M. “) zwischen dem 6. April 2006 bis 31. Januar 2007. Dieser der angefochtenen Entscheidung zu entnehmenden Aufstellung, die sich anhand der in den Akten befindlichen Gewerbeanmeldungen nachvollziehen lässt, ist die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag nicht bzw. nicht substantiiert entgegengetreten. Für den Zeitraum zwischen Mitte 2007 und Anfang 2012 hat nach Aktenlage jedenfalls auch eine (mindestens) speditionsartige bzw. „speditionsaffine“ Nutzung des Grundstücks stattgefunden. So ist z. B. in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 1. Mai 2011 eine U. D. GmbH („Vermittlung von Frachtgeschäften, Lagerhaltung, Güterumschlag für alle Verkehrsträger, Erbringung von Beratungs- und Consultingdienstleistungen für das Speditionsgewerbe“) dort mit ihrer Hauptniederlassung angemeldet gewesen. Der Geschäftsführer der Spedition L. hat noch in einem in den Akten befindlichen Schreiben vom 23. März 2009 im Anschluss an einen Ortstermin mit Vertretern der Antragsgegnerin hervorgehoben, der gewerbliche Gegenstand der Nutzung sei nach wie vor der „Betrieb einer Spedition und der Umschlag von Waren“; die derzeitigen Untermieter würden zwar weniger Verkehr verursachen als der originäre Betrieb, doch müsse der Rampenumschlag, mit der die Lagerhalle von Anfang an ausgestattet gewesen sei, problemlos genutzt werden können. Im Übrigen geht selbst die angegriffene Ordnungsverfügung auf S. 3 sowie auf S. 5 davon aus, dass mindestens zeitweise Speditionsnutzungen stattgefunden haben. Soweit die Nutzung eines gewerblichen Speditionsgrundstücks in ihrer Quantität und Qualität geschwankt haben mag, ist dies von der Variationsbreite der genehmigten Nutzung abgedeckt. In dieser Richtung versteht der Senat – wie bereits das Verwaltungsgericht - auch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, er könne (lediglich) nicht sicher sagen, ob das Grundstück auch durch Speditionsfahrzeuge der Spedition L. genutzt worden sei. Dies kann (noch) als Präzisierung der Angaben aus dem Schriftsatz vom 23. Februar 2015 angesehen werden.
12Die Annahme des Zulassungsantrags, unstreitig habe zwischen Juli 2007 und Februar 2012 keine Speditionsnutzung stattgefunden, geht daher an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbei, ohne dies weiter zu konkretisieren oder zu begründen. Dass zwischenzeitlich kurzzeitig ein Autohändler (L1. ), die Q. X. -GmbH (Einzelhandel, Möbel), die W. F1. Production (Durchführung von Veranstaltungen aller Art) sowie (seit dem 1. Januar 2006) die Q1. -M1. -GmbH (Handel, Vermietung, Service von Zugangstechnik aller Art [Arbeitsbühnen usw.] dort ansässig waren, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn hierbei handelte es sich - jedenfalls ganz überwiegend - um die weiterhin ausgeübte Speditionsnutzung begleitende bzw. diese ergänzende Nutzungen.
13Das Zulassungsvorbringen kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass es hier um die „Aufnahme einer anderen als der genehmigten Nutzung“ gehe und dies dazu führe, dass „der Bestandschutz und damit die Wirksamkeit der Baugenehmigung für die ursprüngliche Nutzung“ wegfalle. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erlischt der Bestandsschutz, der durch eine Baugenehmigung vermittelt wird, vielmehr nur dann, wenn die Genehmigung gemäß der allgemeinen – nicht insgesamt durch § 77 BauO NRW gesperrten – Bestimmung des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unwirksam wird. Dies kann als Erledigung auf sonstige Weise auch dann der Fall sein, wenn eine zulässige Nutzung zeitweilig nicht ausgeübt wird. Zur Beantwortung der Frage, nach welchem Zeitablauf eine Nutzungsunterbrechung/Nutzungsaufgabe bzw. ein baurechtlich relevanter Wechsel der Grundstückssituation den Bestandsschutz entfallen lässt, mag im Ausgangspunkt ggf. auch ein – vom Bundesverwaltungsgericht allerdings zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickeltes - „Zeitmodell“
14- vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 4 B 20.07 -, BRS 71 Nr. 113 = juris Rn. 4, sowie Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67 = juris Rn. 15 -
15herangezogen werden. Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Prüfung der Erledigung einer Baugenehmigung (soweit – wie hier - § 77 BauO NRW nicht eingreift) letztentscheidend von den gesetzlichen Vorgaben des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW abhängt.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2013 – 2 A 2520/13 -, BRS 81 Nr. 170 = juris Rn. 10 f., und vom 9. Mai 2014 – 2 A 2819/13 -, BRS 82 Nr. 147 = juris Rn. 18, beide m. w. N.
17Das Zeitmoment einer Nutzungsaufgabe bzw. einer Nutzungsunterbrechung hat aus sich heraus dabei keinen eindeutigen Erklärungswert. Es muss regelmäßig durch ein wie auch immer geartetes Umstandsmoment ergänzt werden, um (rechtsvernichtende) Rechtsfolgen auslösen zu können. Aus ähnlichen Gründen kann die Erledigung einer Baugenehmigung auch nicht autoritativ über den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB erschlossen werden. Baurechtlich relevante Änderungen der Grundstückssituation, die von der genehmigten Lage abweichen, werfen abgesehen von eindeutigen Fällen wie der Zerstörung eines Gebäudes – des tatsächlichen Wegfalls des Regelungsobjekts – die Erledigungsfrage erst auf, beantworten aber sie aber nicht jenseits von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2013 – 2 A 2520/13 -, BRS 81 Nr. 170 = juris Rn. 14 f. m. w. N.; nach Nds. OVG, Beschluss vom 3. Januar 2011 – 1 ME 209/10 -, BRS 78 Nr. 159 = juris Rn. 28 ff. kann die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung im Einzelfall auch dann andauern, wenn die genehmigte Nutzung mehr als sechs Jahre unterbrochen ist.
19Entscheidend ist letztlich die Frage, ob eine Erledigung der Baugenehmigung auf-grund eines auch aus schlüssigem Verhalten herleitbaren hinreichend eindeutigen dauerhaften Verzichtswillens oder aufgrund einer – ggf. stillschweigenden – Überein-kunft der Beteiligten, die Baugenehmigung sei obsolet (geworden), eingetreten sein könnte.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2013 – 2 A 2520/13 -, BRS 81 Nr. 170 = juris Rn. 16 f., und vom 9. Mai 2014 – 2 A 2819/13 -, BRS 82 Nr. 147 = juris Rn. 18, beide m. w. N.
21Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier auch unter Berücksichtigung des Zulas-sungsvorbringens nicht davon auszugehen, dass die Baugenehmigungen erloschen sind. Denn ein eindeutiger Verzichtswille der Grundstückseigentümerin, die das Grundstück mit ihrem Speditionsbetrieb zwischen 1973 und 1997 dort (als Hauptniederlassung) genutzt hat, ist auch in der Folgezeit nicht klar nach außen getreten. Vielmehr wurden die Gebäude bzw. Räumlichkeiten aus den dargelegten Gründen überwiegend an Gewerbebetriebe verpachtet, die jedenfalls einen konkreten Bezug zum Speditionsgewerbe hatten. Dass einzelne Nutzer (eher) speditionsfremd gewesen sind, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, der (genehmigte) Charakter des Betriebsgrundstücks für eine Speditionsnutzung habe vollständig auf-gegeben werden sollen. Letzteres wird u. a. an der oben genannten Äußerung des Geschäftsführers der Spedition L. vom 23. März 2009 deutlich, auf die die Zu-lassungsbegründung nicht eingeht. Es ist auch keine klare (konstante) Hinwendung zu einer anderen gewerblichen Nutzung (wie z. B. Einzelhandel) erkennbar; hierfür reichen die kurzzeitigen Vermietungen von Teilen des Grundstücks z. B. für den Au-toverkauf nicht aus. Hinzu kommt, dass bauliche Änderungen der genehmigten Ge-bäude auf dem Grundstück nicht vorgenommen worden sind und die Spedition L. ihr Grundstück auch nach der Verlegung ihrer Hauptniederlassung nach H1. jedenfalls in gewissem Umfang (z. B. durch die L. Grundbesitz GmbH und Co.KG) selbst genutzt hat.
222. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Aus den dargelegten Gründen stellt sich hier nicht die Frage „nach der Fortgeltung der jahrzehntelangen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des BVerwG zum Verlust des Bestandsschutzes im Falle der Aufnahme einer anderen als der genehmigten Nutzung“.
233. Das Zulassungsvorbringen gibt auch keine Veranlassung, die Berufung wegen grundsätzlich Bedeutung der Sache zuzulassen (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
24Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Be-rufungsverfahren für klärungsbedürftig und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den kon-kreten Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des dieses Zulassungs-grundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
25Diese Anforderungen erfüllt das diesbezügliche Zulassungsvorbringen nicht. Eine konkrete Frage im genannten Sinne wird jedenfalls im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ausformuliert. Abgesehen davon erfasst die von der Beklagten in den Raum gestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe „juristisches Neuland“ betreten, weil es als erstes Gericht überhaupt davon ausgehe, dass „bei Aufnahme einer neuen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen liegt, die Baugenehmigung nicht erlischt, es sei denn der Bauherr habe auf die Rechte aus der Baugenehmigung verzichtet“, die durch den Fall aufgeworfenen Fragestellungen nicht. Denn es handelt sich hier aus den dargelegten Gründen nicht um die Aufnahme einer neuen Nutzung, sondern um die Fortsetzung der genehmigten Nutzung, die lediglich durch überwiegend speditionsbezogene oder – affine Nutzung begleitet bzw. ergänzt worden ist. Anders als im Fall einer von der Beklagten - hier zu Unrecht - angenommenen Ersetzung der genehmigten Nutzung durch Aufnahme einer genehmigungsbedürftigen neuen Nutzung, die zumindest regelmäßig zu einer Erledigung auf andere Weise führen dürfte, liegt hier ein schlüssig erklärten Verzichtswille nicht auf der Hand. Im Gegenteil legt das Festhalten an der genehmigten Nutzung einen Verzicht jedenfalls grundsätzlich nicht näher als eine vollständige, mehrjährige Nutzungsunterbrechung. Im Übrigen ist die Rechtsprechung, die das Verwaltungsgericht herangezogen hat, nicht neu. Der Rechtsprechung u. a. des Senats ist vielmehr zu entnehmen, dass die Frage des Erlöschens gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, so dass ihr grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Unbeschadet dessen sind solche Er-löschensgründe, wie das Verwaltungsgericht auf S. 12 der angegriffenen Entscheidung zutreffend dargelegt hat, im hier zu beurteilenden Einzelfall auch nicht zu erkennen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwal-tungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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