Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1560/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
Gründe;
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) innerhalb der Begründungsfrist angebrachten Zulassungsvorbringen nicht.
3Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6die Ordnungsverfügung (Duldungsverfügung) der Beklagten vom 21. Juni 2016 aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Duldungsverfügung, mit der die Beklagte der Klägerin aufgegeben hat,
8als Miteigentümerin des Grundstückes in T. , X.---straße (Gemarkung O. , Flur 16, Flurstück 428) den von Herrn M. T1. , wohnhaft in T. X.---straße 90, mit Ordnungsverfügung vom 25. April 2014 geforderten Rückbau der illegal hergestellten Carportanlage sowie das ordnungsgemäße Entfernen oder entfernen lassen des Abbruchmaterials vom Grundstück zu dulden,
9weise weder in formeller noch in materieller Hinsicht Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin auf. Einer Anhörung der Klägerin unmittelbar vor Erlass der Duldungsverfügung habe es vorliegend nicht bedurft. Die Rechtswidrigkeit der Duldungsverfügung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die von der Carportanlage überbauten Flurstücke nur unvollständig bezeichnet habe. Aufgrund der gesamten ordnungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Vorgeschichte betreffend die Verfahren des Ehemanns der Klägerin und des Umstandes, dass sich auf den im Miteigentum der Klägerin stehenden Grundstücken X.---straße 90 in T. nur eine Carportanlage befinde, sei für die Kläger in der Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt bezeichnet, um welche Carportanlage es sich handele, deren Beseitigung zu dulden sei. Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass der Duldungsverfügung lägen vor. Bei der errichteten Anlage handele es sich um eine formell und materiell illegale bauliche Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Zwar sei in einem gegen die Duldungsverfügung gerichteten Klageverfahren eines Miteigentümers die gegenüber einem anderen Miteigentümer erlassene Beseitigungsanordnung grundsätzlich auf ihre Recht-mäßigkeit selbst dann zu prüfen, wenn sie gegenüber dem für die Beseitigung in Anspruch genommenen Miteigentümer in Bestandskraft erwachsen ist, sofern sich aus einer Rechtswidrigkeit der Beseitigungsverfügung eine Rechtsverletzung des zur Duldung des Vollzugs der Beseitigungsverfügung verpflichteten Miteigentümers ergeben kann. Hier sei die Verfügung indes nicht nur in Bestandskraft erwachsen, sondern deren Rechtmäßigkeit sei ebenso wie der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Carportanlage in zwei Instanzen gerichtlich überprüft worden. In dem Verfahren 8 K 348/14 betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung für die Carportanlage sei somit rechtskräftig entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gegen die Beklagte für die Carportanlage nicht bestehe, und in dem Verfahren 8 K 853/14 betreffend die an den Ehemann der Klägerin gerichtete Beseitigungsverfügung, dass die Carportanlage formell und materiell rechtswidrig sei. Daher bedürfe es einer weiteren Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung im vorliegenden Verfahren nicht mehr, so dass es auf die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungs-planes geltend gemachten Bedenken im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ankomme. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die Wirksamkeit der Darstellung der Flurstücke im Flächennutzungsplan, auf denen der Carport errichtet worden sei, als Fläche für die Forstwirtschaft bereits in den Entscheidungsgründen der genannten Urteile und Beschlüsse rechtlich gewürdigt worden sei. Im Übrigen verkenne die Argumentation der Klägerin bezogen auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans, dass die Frage, ob ein Grundstück dem sogenannten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB oder dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen sei, nicht an Hand von Darstellungen im Flächennutzungsplan zu beantworten sei.
10Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit dieser Bewertung im vorstehenden Sinne.
11Zwar wurde der Klägerin unmittelbar vor Erlass des Duldungsbescheides nicht - noch einmal ausdrücklich - Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche Anhörung war indes - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - im vorliegenden Fall nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW geboten. Die Klägerin hatte aus Anlass des auch an sie als (Mit)Eigentümerin gerichteten Anhörungsschreibens vom 12. September 2013 und in der Folgezeit hinreichend Gelegenheit, sich zu der seitens des Beklagten behaupteten eigenen Ordnungspflicht betreffend den Carport zu äußern. Auch in Kenntnis des Verfahrensgangs betreffend die gegen ihren Ehemann ergangene Beseitigungsanordnung musste sie in der Folgezeit mit einem entsprechenden Bescheid rechnen, der auch sie als Miteigentümerin hinsichtlich der illegalen Anlage ordnungsbehördlich in die Pflicht nimmt. Des Weiteren hat sich die Klägerin zu den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Aspekten auf die Ankündigung der Beklagten, das Verfahren werde nunmehr weitergeführt und ggfs. das angedrohte Zwangsgeld gegen ihren Ehemann festgesetzt, gemeinsam mit ihrem Ehemann zuletzt mit Schreiben vom 30. März 2016 ausführlich geäußert und dabei auch ihren Standpunkt zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen sie die Durchsetzung der gegen ihren Ehemann ergangenen Verfügung gegen sie für unzulässig hält und im eigenen Namen eine Aussetzung der Vollziehung der beigefügten Beseitigungsanordnung vom 15. März 2016 verfolgt. Eine erneute ausdrückliche Anhörung hätte sich als bloße Förmelei dargestellt. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, was sie gegenüber den im März 2016 angeführten Argumenten noch Relevantes hätte weiter vortragen wollen. Weshalb sich aus dem Umstand, dass sich der Bescheid in einer Duldungspflicht erschöpft und keine originäre Beseitigungspflicht begründet, wie mit Anhörungsschreiben vom 12. September 2013 angekündigt, anderes ergeben sollte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf und ist auch sonst nicht verständlich.
12Wollte man dies anders sehen, wäre jedenfalls offensichtlich, dass eine unterstellte Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, so dass jedenfalls § 46 VwVfG NRW greift.
13Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 – 9 B 54/16 –, juris Rn. 5.
14Bei dieser Sachlage mag auch dahinstehen, ob nicht im Übrigen die Einlassungen der Beklagten erster Instanz zum klägerischen Vorbringen hinlänglich belegen, dass sie die im Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen der Klägerin nicht nur entgegengenommen, sondern zugleich zum Anlass genommen hat, die Entscheidung kritisch zu überprüfen, sich jedoch gleichwohl entschlossen hat, diese aufrechtzuerhalten und dadurch ein etwaiger Anhörungsfehler auch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt wäre.
15Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2017 – 9 VR 2.17 –, juris Rn. 10, und vom 18. April 2017 – 9 B 54/16 -, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, BVerwGE 153, 367 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 10 A 699/17 -, juris Rn. 5.
16Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der Duldungsverfügung. Sie erweist sich ebenso wie die Beseitigungsanordnung, auf die sie sich bezieht - insbesondere bei der gebotenen Einbeziehung ihrer Begründung und der für die Beteiligten erkennbaren Begleitumstände -, als eindeutig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, bezieht sich die Duldungsverfügung auf die Carportanlage, die sich an der Zuwegung zum Wohnhaus X.---straße 90 befindet und zwar offensichtlich auf die Gesamtanlage. Deren Beseitigung hat die Klägerin zu dulden, und zwar wegen ihrer Miteigentümerstellung an den Flächen, auf denen die Anlage überwiegend aufsteht (Flurstücken 255 und 428). Soweit in der Duldungsverfügung allein das Miteigentum der Klägerin an dem Flurstück 428 angesprochen wird und auch die Beseitigungsanordnung ausdrücklich nur dieses Flurstück nennt, handelt es sich um eine für die jeweiligen Adressaten ‑ die gebotene verständige Sicht unterstellt ‑ erkennbare offensichtliche Auslassung. Dass eine Ecke des Carports laut Lageplan des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs B. vom 20. Dezember 2013 sich auch auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Flurstück 506 befindet, führt auf keine andere Bewertung.
17Ernstliche Zweifel, dass die Duldungsverfügung in materieller Hinsicht Rechte der Klägerin nicht verletzt, begründet der Zulassungsantrag ebenfalls nicht. Auch wenn man mit dem Zulassungsantrag den Gesichtspunkt der entgegenstehenden Rechtskraft der Abrissverfügung, deren Vollzug die Klägerin im Umfang ihres Miteigentums dulden soll, wegen fehlender prozessualer Beteiligung der Klägerin in den Klageverfahren ihres Ehemannes gegen die Beseitigungsanordnung bzw. auf Genehmigungserteilung, nicht ohne weiteres für tragfähig hielte,
18vgl. zum Problemstand: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 2 A 983/13 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2007 ‑ 14 CS 07.275 ‑, juris Rn. 17; unter ausdrücklichen Hinwies auf § 121: Saarl. OVG, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 9/01 -, NVwZ-RR 2003, 337 = juris Rn. 25 ff., und VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22. Mai 2000 - 8 S 314/00 -, NuR 2001, 583 = juris Rn. 26, und vom 19. August 1992 - 5 S 247/92 -, NVwZ 1993, 1215 = juris Rn. 28, Beschluss vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 -, NuR 1991, 484 = juris Rn. 4; vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 27. Februar 1997 - 1 EO 235/96 -, BRS 59 Nr. 216 = juris Rn. 57; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen. Beseitigungsanordnung – Nutzungsuntersagung ‑ Einstellung von Arbeiten, 4. Aufl. 2012, Rn. 223 (Inzidentprüfung in vollem Umfang mit Ausnahme ggf. auf den Adressaten bezogener personaler Momente); offen gelassen: Bay. VGH, Beschluss vom 30. September 2004 - 20 CS 04.2260 -, juris Rn. 14, und OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 8 B 11827/03 -, BRS 66 Nr. 204 = juris, allerdings jeweils vor dem Hintergrund, dass Zweifel an der (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nicht bestanden,
19könnte die Klägerin aus inhaltlichen, entsprechenden Gründen eine Verletzung in eigenen Rechten für den Fall der Umsetzung der Beseitigungsanordnung nicht geltend machen.
20Nach den vom Verwaltungsgericht angeführten rechtskräftigen Urteilen steht fest, dass die bestehende Carportanlage nicht genehmigungsfähig ist und die Anordnung eines Abrisses keine Eigentumsrechte des Ehemanns der Klägerin verletzt. Die Klägerin leitet die Rechtswidrigkeit ihrer Duldungspflicht letztlich aus derselben Grundstücksposition ab, wie ihr Ehemann. Dass sie – anders als ihr Ehemann – indes einen Anspruch auf Erhalt der Anlage haben könnte, ist damit auch für die Klägerin offensichtlich ausgeschlossen. Denn es lässt sich von vornherein absehen, dass eine neuerliche gerichtliche Befassung mit der Sache nicht zielführend sein kann. Gesichtspunkte, die ernsthaft eine andere Sachentscheidung hinsichtlich der insoweit entscheidenden Frage nach dem Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen ‑ sprich formellen und materiellen Illegalität der baulichen Anlage ‑ und der Verhältnismäßigkeit des bauaufsichtlichen Vorgehens gegen die Klägerin in Form einer Duldungsverfügung erwarten ließen, sind nicht im Ansatz ersichtlich.
21Das trifft sowohl für die Annahme der Klägerin zu, der Carport liege nicht im Außenbereich, so dass sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB richte, als auch für die Ausführungen zur aus ihrer Sicht fehlenden Wirksamkeit der Darstellungen der mit dem Carport bebauten Flächen im Flächennutzungsplan der Beklagten als Fläche für die Forstwirtschaft.
22Die in den die Klageverfahren des Ehemanns der Klägerin betreffenden Urteilen vom 24. November 2014 - 8 K 248/14 und 8 K 853/14 - getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass und aus welchen Gründen sich der Carport im Außenbereich befindet, überzeugen ohne weiteres. Sie beruhen auf einer eingehenden Besichtigung der Örtlichkeit und lassen sich anhand des vorliegenden aussagekräftigen Karten- und Fotomaterials, unschwer nachvollziehen. Danach liegt das Anwesen Waldweg 90 im Außenbereich und nicht innerhalb einer geschlossen Ortslage; es bildet von dieser abgesetzt zusammen mit den Häuser Nrn. 88a und 88 eine Spittersiedlung. Die Richtigkeit dieser Feststellungen steht außer Zweifel. Auf jene Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Bl. 8 bis 12 des amtl. Abdrucks) wird Bezug genommen. Das Zulassungsvorbringen enthält keine neuerlichen Aspekte, die auf eine andere Wertung deuten und die Durchführung eines Berufungsverfahrens sowie die neuerliche Augenscheinnahme erfordern würden. Die Einwände der Klägerin gehen - insbesondere was die Behauptung bestehender Sichtbeziehungen und die Bewertung der Örtlichkeit im Übrigen angeht - im Kern nicht über das hinaus, was bereits ihr Ehemann zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil angebracht hat. Hierzu hat der Senat bereits mit Beschluss vom 29. Februar 2016 - 2 A 248/15 - im Einzelnen bestätigt, dass nicht ernstlich daran gezweifelt werden kann, dass die Bestandsgebäude auf dem Anwesen X.---straße 90 und erst recht der Carport im Außenbereich verwirklicht worden sind. Ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Gelände, auf dem der Carport errichtet worden ist, auch dann zum Außenbereich zu zählen wäre, wenn die Bestandswohnhäuser entgegen der vom beschließenden Senat geteilten Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einem Bebauungszusammenhang zu zählen wären. Dieser endete hinter den Bestandsgebäuden. Dass ein solcher Bebauungszusammenhang hier um ein weiteres (unbebautes) Grundstück abzurunden wäre, ist nicht ersichtlich und in Ansehung der unstreitig bestehenden topografischen Besonderheiten auszuschließen. Das Gelände steigt – im Grundsatz unwidersprochen und wie aus den angesprochenen Fotos und dem Kartenmaterial zu erkennen – im südlichen Bereich stark an und geht im nördlichen Bereich in einen ausschließlich mit Büschen und Bäumen bestandenen Bereich über, der als Teil der anschließenden Waldfläche erscheint.
23Woraus sich bei dem danach anzuwendenden § 35 Abs. 2 BauGB – entgegen den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht in dem genannten Genehmigungsstreit des Ehemannes des Klägers mit Urteil vom 24. November 2016 - 8 K 348/14 - getroffen hat – die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Carports ergeben sollte, lässt auch der Zulassungsantrag nicht hervortreten.
24In Ansehung der gegebenen Grundstücksverhältnisse überzeugt schon nach Aktenlage ohne weiteres die - selbstständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts in dem genannten Urteil, das Vorhaben sei schon nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB unzulässig, weil die Carportanlage die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Auch die Klägerin setzt dem mit ihrem Zulassungsantrag nichts Wesentliches entgegen.
25Schon ihre Grundannahme, dass dem Vorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung gemäß § 35 BauGB nicht entgegengehalten werden könne, weil die Grundstücke X.---straße 90 rechtmäßig im allgemeinen Wohngebiet gebaut worden seien, geht - insbesondere was die Vorstellung von der Baulandqualität der aus der Sicht der Klägerin zum Anwesen X.---straße 90 zählenden Grundstücke angeht - offensichtlich an der Rechtslage vorbei.
26Denn nach den tatsächlichen Verhältnissen besteht kein Zweifel an der Lage auch der Wohnbebauung auf dem Flurstück 255 im Außenbereich. Insbesondere weisen die Einzelbebauungen auf den Grundstücken X.---straße 90, 88 und 88a sowie das in einer Talsenke befindliche Gebäude X.---straße 82 offensichtlich kein Gewicht auf, dass diese selbst zu einem Ortsteil machen könnte. Sie stehen in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Beklagten. Die Bebauung erfüllt keine städtebauliche Funktion, sondern ist vielmehr Ausdruck einer bereits eingetretenen Zersiedelung der Landschaft; sie stellt insbesondere nicht die herkömmliche Siedlungsform im Stadtgebiet der Beklagten dar.
27Vgl. insbesondere dazu, dass für die Frage, wie im Rahmen des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG eine historisch gewachsene Streubebauung in siedlungsstruktureller Hinsicht zu beurteilen ist, auf die Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde abzustellen ist: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, juris Rn. 13.
28Diese planungsrechtlich unerwünschte Wirkung würde durch den streitigen Carport, zumal in der vorhandenen Dimensionierung, weiter verstärkt. Der Carport würde an dem ihm zugedachten Standort die vorhandene Splittersiedlung in den bisher in dieser Richtung von jeglicher Bebauung noch freien Außenbereich hinein erweitern. Dass es sich nicht um eine Wohnzwecken dienende bauliche Anlage handelt, schließt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange unter dem Aspekt der unerwünschten Erweiterung einer Splittersiedlung nicht aus. Eine Zersiedlungswirkung geht nicht allein von Wohnhäusern aus, sondern ebenso gut von Gebäuden, die sonstigen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Hierzu zählen auch Garagen oder Carportanlagen sowie Stellplätze.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1998 ‑ 4 C 10.97‑ , BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 21 (Doppelgarage), und vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, juris Rn. 28 (Stellplatzanlage für eine Schiffswerft).
30Davon, dass die Carportanlage schon wegen des angeführten funktionellen Bezugs zur bestandskräftig genehmigten Wohnnutzung auf dem Flurstück 255 keine unerwünschte Zersiedlungen bewirken könne, kann in den gegebenen Grundstücksverhältnissen keine Rede sein. Schon die von dem genehmigten Wohngebäude abgesetzte Lage spricht dagegen. Die Errichtung einer vom Wohngebäude räumlich abgesetzten Carport-Anlage ist insbesondere auch nicht etwa nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen zulässig. Die Vorschrift begünstigt lediglich die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes. Selbst im weitesten Wortsinne kann von der Erweiterung eines Wohngebäudes jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn ein zweites Bauwerk, vom Wohngebäude räumlich abgesetzt, als eigenständige bauliche Anlage errichtet wird.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 19.
32Auch stellt der Carport keine Erweiterung der Wohnnutzung dar, die unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der (genehmigten) Wohnverhältnisse angemessen wäre. Denn an den bisherigen Wohnverhältnissen wird sich nichts ändern.
33Im Übrigen sind auf dem Grundstück bereits drei Garagen für insgesamt zwei genehmigte Wohneinheiten vorhanden. Die dritte Wohneinheit ist allein für familiengebundenes Wohnen geduldet und stellt damit gerade keine materiell legale Wohneinheit dar. Von den Garagen haben die Klägerin und ihr Ehemann nach eigenen Angaben eine Garage den Mietern der Einliegerwohnung überlassen und zusätzlich einen Stellplatz seitlich vor den Garageneinfahrten. Dafür, dass weitere Stellplätze für ein angemessenes Wohnen im Bestand für die Einliegerwohnung erforderlich, insbesondere bei einer (Neu-)Errichtung der Wohneinheit nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW notwendig wären, trägt auch die Klägerin nichts Greifbares vor. Der Umstand, dass die derzeitigen Nutzer der Einliegerwohnung insgesamt drei Fahrzeuge sowie einen Roller besitzen, ist unerheblich. Für die erforderliche Bedarfsprognose ist nur ein Gesichtspunkt, ob und ggfs. wieviele eigene Fahrzeuge der Bauherr, Eigentümer oder Benutzer eigene Fahrzeuge hält.
34Vgl. Garrelmann, in Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) § 51 Rn. 15;
35Entsprechend unergiebig ist der Hinweis, dass für das Anwesen insgesamt 7 PKWs gemeldet seien. Im Übrigen hat die Klägerin nicht einmal im Ansatz den Nachweis geführt, warum - für erforderlich gehaltene - freie Stellplätze nicht anderweitig etwa durch Veränderungen im Bestand oder auf hausnäheren Freiflächen verwirklicht werden könnten. Dass die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid des Bauantrags vom 9. Januar 2014 allein darauf abgestellt hat, dass der beantragte Neubau einer Carport-Anlage den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, ist ‑ anders als die Klägerin meint ‑ unschädlich.
36Vor diesem Hintergrund kommt es auch im vorliegenden Verfahren letztlich nicht darauf an, ob die Einwände der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplans der Flächen des Vorhabengrundstücks als Flächen für die Forstwirtschaft greifen. Anders als die Klägerin meint, änderte deren Unwirksamkeit nichts daran, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass es sich bereits in dem Genehmigungsstreit des Ehemanns der Klägerin – 8 K 348/14 – im Einzelnen mit dessen damaligen, gegen die Wirksamkeit der Darstellung des Flächennutzungsplans gerichteten Bedenken auseinandergesetzt hat. Die dagegen im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände waren insgesamt unbegründet, wie der Senat bereits in dem anschließenden Beschluss vom 29. Februar 2016 - 2 A 248/15 - über die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags des Ehemanns der Klägerin im Einzelnen ausgeführt hat. Das Vorbringen der Klägerin bewegt sich in ihrem wesentlichen Kern im Rahmen der damaligen Einwände.
37So decken sich die auf S. 7f. des Zulassungsantrags zur Begründung einer Funktionslosigkeit angeführten Bautätigkeiten mit denjenigen Bautätigkeiten, die schon der Ehemann der Kläger angeführt hatte. Hierzu lässt sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen des beschließenden Senats im Beschluss vom 29. Februar 2016 – 2 A 248/15 - nach wie vor festhalten, dass diese Bauvorhaben ersichtlich jedenfalls weder eine Quantität noch eine Qualität erreicht haben, die es ausschlösse, dass die in der Darstellung des Flächennutzungsplan zum Ausdruck gelangte planerische Absicht insgesamt und insbesondere in dem hier in Rede stehenden Bereich des errichteten Carports verwirklicht werden könnte, und die Darstellung etwa funktionslos geworden wäre. Auf jene Ausführungen wird Bezug genommen. Hervorgehoben sei neuerlich, dass eine Darstellung im Flächennutzungsplan nicht schon deshalb die Eignung als einem (nicht privilegierten) Vorhaben widersprechender Belang verliert, weil die Darstellung nicht überall mit der gegenwärtigen Situation übereinstimmt.
38Zum Einwand, es handele sich um eine Verhinderungsplanung, kann ebenfalls auf die Ausführungen des Senats in dem genannten Beschluss verwiesen werden. Da der Regelung des § 35 Abs. 2 BauGB insgesamt der Grundsatz zu entnehmen ist, dass der Außenbereich von nicht privilegierten Bauvorhaben grundsätzlich frei bleiben soll, stellen entsprechende öffentliche Freihaltebelange gerade keine unzulässige Verhinderungsplanung dar.
39Auch die Einwendungen hinsichtlich der aus Sicht der Klägerin fehlenden Eignung der streitigen Flächen für die Forstwirtschaft gehen im Kern nicht über die bereits vom Ehemann der Klägerin vorgebrachten Einwendungen hinaus. Dies gilt namentlich auch für die Ausführungen zur Steilhanglage und deren Gefahren sowie der Historie des Grunderwerbs. Diesbezüglich ist auf die maßgeblichen Bewertungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. November 2014 – 8 K 348/14 – und die Erwägungen des beschließenden Senats in seinem Beschluss vom 29. Februar 2016 – 2 A 248/15 – zu verweisen, die der Senat auch in Bezug auf die Rechtsstellung der Klägerin und ihr Vorbringen für einschlägig erachtet. Danach dient nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Bereich um den illegal errichteten Carport unter der gebotenen Einbindung seiner Umgebung ohne Weiteres forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinne der Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beklagten. Dagegen spricht auch nicht die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.‑Forstwirts Antonius Klein vom 24. Januar 2015, der im Übrigen letztlich auch nur bezweifelt, dass eine entsprechende Nutzung des klägerischen Grundstücks sinnvoll wäre, ohne eine faktische Unmöglichkeit festzustellen.
40Wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat, lässt sich angesichts der eindeutigen Beantwortung der im Zulassungsantrag angeführten Anfrage der Klägerin und ihres Ehemannes durch das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. Oktober 2014 auch nichts für eine versehentliche Änderung der Darstellung der zum Anwesen X.---straße 90 gehörenden Flächen als Teil einer Fläche für die Forstwirtschaft herleiten. Zugleich ergibt sich aus vorstehenden Ausführungen zur Außenbereichslage u. a. auch des Anwesens X.---straße 90, dass jener Bereich zu keinem Zeitpunkt in früheren Zeiten rechtlich als ein innerhalb einer Ortslage gelegenes faktisches Baugebiet im Sinne eines allgemeinen Wohngebietes zu bewerten gewesen wäre.
41Von einer abwägungswidrigen Überplanung kann danach – insbesondere in Bezug auf die hier streitigen Grundstücksbereiche, auf denen sich der Carport befindet – keine Rede sein. Die Erwägungen zu einem Entschädigungsanspruch aus § 42 BauGB sind ebenfalls im Ansatz bereits im Verfahren des Ehemanns der Klägerin vorgebracht worden. Sie sind von der – wie schon gesagt – unzutreffenden Vorstellung zur „Baulandqualität“ des Vorhabengrundstücks und dessen Zugehörigkeit zu einer bestehenden Ortslage getragen. Zwar mag im Flächennutzungsplan der Stadt F. seinerzeit auch die Fläche, auf der der streitige Carport steht, als allgemeine Wohnbaufläche dargestellt gewesen sein. Das ändert indes nichts an ihrer Lage im Außenbereich. Gegenüber betroffenen privaten Grundeigentümern besteht die externe Steuerungsfunktion der Darstellungen im Flächennutzungsplan (nur) darin, dass seine Darstellungen als öffentlicher Belang i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich entgegen gehalten werden können. Dies gilt allerdings nur in negativer Hinsicht, nämlich bei einem Widerspruch des in Rede stehenden Vorhabens zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Namentlich vermittelt ein Flächennutzungsplan kein Baurecht. Vorhaben im Außenbereich sind nicht ohne weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. des Nicht-Entgegenstehens (§ 35 Abs. 1 BauGB) öffentlicher Belange. § 35 BauGB vermittelt auch keinen Schutz gegen neu auftretende öffentliche Belange. Die Nutzungsmöglichkeiten des Außenbereichs weisen daher nicht die in § 42 BauGB vorausgesetzte Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechtsposition auf
42Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2015 - 4 CN 6/14‑ , BVerwGE 152, 49 = juris Rn. 13, und vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 = juris Rn. 12.
43Die Ausführungen zur behaupteten fehlenden erneuten Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer und Beschlussfassung sowie Bekanntmachung des Flächennutzungsplans, nachdem die Bezirksregierung den Flächennutzungsplan nur mit der Maßgabe genehmigt hat, wonach verschiedene Fläche nicht wie vorgesehen als Wohnbaufläche sondern als Flächen für die Forstwirtschaft dargestellt werden sollten, bieten letztlich auch nichts Substantielles zur Begründung der materiellen Rechtmäßigkeit der Carportanlage, dessen Beseitigung die Klägerin dulden soll.
44Die Argumentation lässt außer Acht, dass im Hinblick auf den im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden gemeindlichen Planungswillen ein Vorhaben auch dann einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und damit öffentlichen Belangen zuwiderlaufen kann, wenn der Flächennutzungsplan an einem formellen Fehler leidet. Denn über die in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene beispielhafte Aufzählung hinaus gehört zu den durch § 35 Abs. 2 BauGB geschützten öffentlichen Belangen ganz allgemein die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Ausdruck hierfür ist neben der die Splittersiedlung betreffenden Regelung auch die Schlussfolgerung, die das Gesetz hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Belange aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zieht.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1979 - X A 133/79 -, juris Rn. 4 - 6,
46Insofern belegen die Ausführungen der Bezirksregierung Arnsberg im Schreiben vom 6. Oktober 2014, dass und aus welchen Gründen die vormaligen Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt F. mit den aktuellen Vorstellungen geordneter städtebaulicher Entwicklung in der Stadt T. nichts mehr zu tun haben. Auch hat der Rat der Beklagten den bekannten Streit über die Frage der Einbeziehung des Bereichs der streitigen Splittersiedlung in die Siedlungsfläche und über entsprechende Eingaben bzw. Initiativen der Bürgerinitiative X.---straße etwa zur Neufassung der Klarstellungssatzung nicht etwa zum Anlass genommen, die auch aus Sicht der Beklagten Geltung beanspruchende Darstellung des Flächennutzungsplans einer Änderung zuzuführen.
472. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin sich erstmals mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018, also außerhalb der Begründungsfrist, auf diesen Zulassungsgrund berufen hat. Dem fristgerecht angebrachten Zulassungsvorbringen ließ sich eine Grundsatzrüge auch nicht sinngemäß entnehmen.
48Im Übrigen setzt eine Grundsatzrüge voraus, dass mit ihr eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
49Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Es erschöpft sich in dem Hinweis, dass im Rahmen der Recherche kein vergleichbarer Fall gefunden werden konnte, bei dem bebaute Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet zu einer Fläche für die Forstwirtschaft rechtmäßig im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung „umgewidmet“ wurden, ohne eine konkrete Frage auszuformulieren. Im Weiteren bezieht sich das Vorbringen auf die Frage der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans, auf die es – wie ausgeführt – nicht streitentscheidend ankommt.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 bis 3, 52 Abs. 1 GKG.
52Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
- 8 K 853/14 2x (nicht zugeordnet)
- 3 S 1036/90 1x (nicht zugeordnet)
- X A 133/79 1x (nicht zugeordnet)
- BBauG § 35 Bauen im Außenbereich 1x
- 8 B 11827/03 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 42 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- 5 S 247/92 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 54/16 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 983/13 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 699/17 1x (nicht zugeordnet)
- 8 S 314/00 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 3x
- § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- § 35 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- 8 K 348/14 4x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 248/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- 2 R 9/01 1x (nicht zugeordnet)
- 1 EO 235/96 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 248/15 4x
- 4 CN 6/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 BauGB 3x (nicht zugeordnet)