Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 4278/18
Tenor
Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 31.10.2018 ‒ 4 A 495/16 ‒ wird zurückgewiesen.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe
2Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
3Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
4Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 = juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, NZWehrr 2017, 216 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.
5Die Anhörungsrüge ist dabei kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3.
7Der Senat teilt die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegte Rechtsauffassung zur Höhe des Streitwerts für eine Klage gegen einen Feuerstättenbescheid nicht.
8Aus § 71 Abs 1 Satz 1 GKG ergibt sich nicht, dass der Streitwert für eine solche Klage gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festzusetzen ist.
9§ 71 Abs. 1 GKG bestimmt, dass in Rechtsstreitigkeiten, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 GKG gelten die vorgenannten Regelungen auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich im Umkehrschluss, dass diese keine Anwendung finden, wenn sich eine Regelung außerhalb des Gerichtskostengesetzes geändert hat, die nicht auf das Gerichtskostengesetz verweist.
10Vgl. zu einer Änderung der Bestimmung des Gegenstandswert in asylrechtlichen Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 20.1.1994 – 9 B 15.94 –, DVBl. 1994, 537 = juris, Rn. 3 f.
11Um eine solche Regelung handelt es sich bei § 14b SchfHwG. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers wiedergegebene Rechtsprechung zu § 71 Abs. 1 GKG bzw. der Vorgängervorschrift § 73 Abs. 1 GKG a. F.,
12vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.1998 – 8 B 19.98 –, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 146 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2013 – 6 E 942/13 –, juris, Rn. 2,
13ist deswegen für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich. Denn bei diesen Entscheidungen waren während des laufenden Verfahrens Vorschriften im Gerichtskostengesetz selbst geändert worden. Auch aus der weiteren von den Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
14vgl. Urteil vom 24.3.1994 – 7 C 34.93 –, BVerwGE 95, 301 = juris, Rn. 23 f.,
15ergibt sich in der Sache nichts anderes. Zwar stellt das Bundesverwaltungsgericht für die Streitwertfestsetzung im Ergebnis auf die Regelung des § 73 Abs. 1 GKG a. F. ab und verneint eine Rückwirkung einer während eines laufenden Verfahrens in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügten Regelung zur Gegenstandswertfestsetzung. Zu diesem Ergebnis gelangt es allerdings nur, weil es der Vorschrift selbst sowie einer speziellen Überleitungsvorschrift unter Berücksichtigung der Gesetzgebungshistorie die Wertung entnommen hat, eine Übergangsregelung fehle allein, weil der Gesetzgeber das Übergangsproblem aufgrund einer im Gesetzgebungsverfahrens erst spät erfolgten Erstreckung des Gesetzes auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren übersehen habe.
16Die Auslegung des § 14b SchfHWG ergibt demgegenüber, dass die Vorschrift Rückwirkung entfaltet. Eine Übergangsvorschrift wurde in das SchfHWG nicht eingefügt. Es ergeben sich aus den Gesetzesmaterialen zu dem ersten Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Einfügung einer solchen Vorschrift nur versehentlich unterlassen hat. Dass er die in der obergerichtlichen Praxis häufig erfolgende Festsetzung des Auffangstreitwerts für unverhältnismäßig gehalten hat,
17vgl. BT-Drs. Nr. 18/12493, S. 50 f.,
18spricht im Gegenteil dafür, dass der neue Wert sofort gelten sollte. Nur so ließen sich weitere „unverhältnismäßig“ hohe Kostenrisiken vermeiden. Auch der Umstand, dass für den durch dieses Gesetz neu eingefügten § 12a in § 45 SchfHWG ausdrücklich vorgesehen ist, dass dieser nicht bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes, sondern erst ab dem 1.1.2018 anzuwenden ist, spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit etwaiger Übergangsregelungen reflektiert und bei der Bestimmung des § 14b SchfHWG von einer solchen im Interesse einer sofortigen Geltung bewusst abgesehen hat.
19Dagegen bestehen unter dem Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; dies gilt auch, soweit die Rechtsanwaltsgebühren der Höhe nach beeinflusst werden.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.1994 – 9 B 15.94 –, DVBl. 1994, 537 = juris, Rn. 4.
21Ungeachtet dessen existierte trotz der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend wiedergegebenen früheren Praxis des Senats, bei Klagen gegen Feuerstättenbescheide den Streitwert grundsätzlich auf 5.000,00 EUR festzusetzen, keine solche einheitliche Streitwertpraxis. So war die Frage, ob der Streitwert in solchen Fällen mit dem Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen war, umstritten. An der hiervon ausgehenden obergerichtlichen Rechtsprechung haben sich – auch in Nordrhein-Westfalen – nicht alle Verwaltungsgerichte konsequent orientiert. Faktisch bewirkt nunmehr erst das Einfügen des § 14b SchfHWG eine Vereinheitlichung der Streitwertpraxis. Zuvor orientierte sich die Streitwertfestsetzung teilweise auch an dem individuellen Interesse des jeweiligen Klägers (§ 52 Abs. 1 GKG), das in der Regel ebenfalls regelmäßig mit einem deutlich unter 5.000,00 EUR liegenden Betrag bemessen wurde.
22Vgl. z. B. VG Arnsberg, Beschluss vom 14.2.2013– 1 L 8/13 –, juris, Rn. 28 ff.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 71 Abs. 1 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- SchfHwG § 45 Anwendungsbestimmungen 1x
- VwGO § 152a 1x
- § 71 Abs 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- SchfHwG § 14b Gegenstands- und Streitwert 4x
- 1 L 8/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 E 942/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 71 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 495/16 1x
- § 71 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VermG § 1 Geltungsbereich 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)