Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 480/19.NE

Tenor

Der Vollzug von § 1 Abs. 1 b) bis d) und Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Freigabe von Verkaufsstellen des Möbeleinzelhandels (OrdBehVFrVkMöb) der Antragsgegnerin vom 5.3.2019 wird bis zur Entscheidung über den unter dem Aktenzeichen 4 D 33/19.NE geführten Normenkontrollantrag ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.


 

1 2 3 satzRechts">4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 class="absatzLinks">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2018 – 4 B 1580/18 –, GewArch 2019, 33 = juris, Rn. 39 ff., 118 ff., unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857, 2858/07 –, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 179 ff.

28 29 30 31 class="absatzLinks">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2018 – 4 B 1580/18 –, GewArch 2019, 33 = juris, Rn. 82 f., unter Bezugnahme auf LT-Drs. 17/1046, S. 102, 106, 108 f.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2018 – 4 B 1580/18 –, GewArch 2019, 33 = juris, Rn. 129 ff., m. w. N.

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="absatzLinks">sicherzustellen. Dafür muss die jeweilige Gemeinde beantworten, ob und inwieweit die vom Gesetzgeber als schützenswert erachteten Belange – ein vielfältiger Einzelhandel, der Erhalt von Arbeitsplätzen, zentrale Versorgungsbereiche oder gar der Bestand kleiner Gemeinden, die trotz oder wegen maximaler Ausweitung werktäglicher Ladenöffnungszeiten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW) – konkret gefährdet erscheinen oder wenigstens nachweisbaren besonderen standortbedingten Wettbewerbsnachteilen unterliegen. Darüber hinaus muss sie beurteilen, ob sich die erkannten Gefahren oder Standortnachteile gerade um den Preis von Eingriffen in die grundsätzliche Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen durch vereinzelte Ausnahmeregelungen in einem Umfang bekämpfen lassen, der eine beabsichtigte Ausnahme rechtfertigt. Der einzelne Freigaben beschließende Verordnungsgeber hat seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, dass der Ladenöffnung nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsschutz großes Gewicht zukommt. Gerade die Ladenöffnung prägt wegen ihrer öffentlichen Wirkung den Charakter des Tages in besonderer Weise.

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