Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 543/19

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird – unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung – für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt.


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inks">Bei der angesichts der Kürze der für die Beschwerdeentscheidung verbleibenden Zeit allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich nicht, dass der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch aus § 5 Abs. 1 PartG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG auf Ausstrahlung des Wahlwerbespots im Hörfunkprogramm des Antragsgegners zusteht.

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