Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 275/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.2.2019 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unzulässig.
3Die Klägerin hat die Beschwerde erst am 29.3.2019 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 7.3.2019 und war mit Ablauf des 21.3.2019 verstrichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt die einmonatige Beschwerdefrist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht im verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren, weil § 147 Abs. 1 VwGO eine spezielle Regelung enthält. Eine entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO über die Verweisung in § 166 Abs. 1 VwGO auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe scheidet daher aus, zumal diese Vorschrift daneben ausschließlich § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt, nicht aber die Frist für die zivilprozessuale sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.12.2016 – 4 B 1387/16 –, juris, Rn. 8, und vom 26.2.2004 – 12 E 1262/02 –, NVwZ-RR 2004, 544 = juris, Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 20.5.2010 – 7 PA 36/10 –, JurBüro 2010, 434 = juris, Rn. 3, m. w. N.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
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- ZPO § 569 Frist und Form 1x
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