Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 297/19
Tenor
Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Senatsbeschlüsse vom 18.12.2018 – 4 E 666/18 R11;, 14.1.2019 – 4 E 3/19 R11; und 6.3.2019 – 4 E 104/19 – wird verworfen.
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Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers ist unzulässig.
2Eine weitere Gegenvorstellung gegen die unanfechtbare Beschwerdeentscheidung vom 18.12.2018 ist nicht statthaft, nachdem der Antragsteller bereits eine Anhörungsrüge und eine erste Gegenvorstellung erhoben hat.
3class="absatzLinks">Vgl. BFH, Beschluss vom 27.7.2016 ‒ V S 23/16 ‒, BFH/NV 2016, 1741 = juris, Rn. 8; zur Anhörungsrüge BVerfG, Beschluss vom 26.4.2011 – 2 BvR 597/11 –, juris, Rn. 5, m. w. N.
4Bei der Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren handelt es sich nicht um eine Entscheidung, die von Amts wegen geändert werden kann, so dass der Gegenvorstellung hier nicht der vom Antragsteller angenommene Anwendungsbereich zukommt.
5Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, vor § 124 Rn. 9 ff., § 152a Rn. 7.
6Ungeachtet dessen sind keine der Gründe von dem Antragsteller geltend gemacht oder sonst ersichtlich, aus denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen für denkbar gehalten wird.
7Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 –, NVwZ-RR 2011, 709 = juris, Rn. 5, m. w. N.
8Der Beschluss vom 18.12.2018 enthält kein greifbares Unrecht. Er ist rechtmäßig. Dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Vollstreckung an § 59 BHO ausrichtet, ändert nichts daran, dass das Bundesamt in dieser Verwaltungspraxis von der Kleinbetragsregelung in Nr. 7.3.2 des § 59 VV-BHO willkürfrei keinen Gebraucht macht, wenn diese ‒ wie hier ‒ ausgenutzt wird (Nr. 7.6.2 des § 59 VV-BHO).
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2018 ‒ 4 E 666/18 ‒, Beschlussabdruck, Seite 3, Absätze 1 und 2.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
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- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 666/18 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 3/19 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 104/19 1x
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- 2 BvR 597/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 E 666/18 1x (nicht zugeordnet)