Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 162/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 4439/18 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Oktober 2018 anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die im Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Die angegriffene Baugenehmigung sei nicht zu seinen Lasten offensichtlich rechtswidrig und die allgemeine Interessenabwägung falle zu seinen Ungunsten aus. Eine offensichtliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes sei nicht festzustellen. Insoweit sei zunächst von der Gültigkeit des das Vorhabengrundstück erfassenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. „Lebensmittel-Discounter L.----straße “ auszugehen, und zwar auch in seiner das Rücksichtnahmegebot vorsteuernden Wirkung. Offensichtliche und durchgreifende Fehler des Bebauungsplanes seien nicht zu erkennen. Es sei zwar durchaus fraglich, ob der Bebauungsplan zu Recht der Umgebungsbebauung lediglich den Schutzanspruch eines Mischgebietes zugeordnet habe. Die Annahme des Antragstellers, es handele sich um ein allgemeines Wohngebiet, sei angesichts einer festzustellenden Vielzahl von Wohngebäuden im engeren Umfeld des geplanten Lebensmittelmarktes nicht gänzlich fernliegend. Treffe dies zu, sei die angefochtene Baugenehmigung schon deshalb rechtswidrig, weil diese Mischgebietswerte u. a. für die im Eigentum des Antragstellers stehenden Gebäude L1. 4 und 9 ausdrücklich festsetze. Gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebietes sprächen indes die Nutzungen insbesondere der Gebäude T.-----straße 2 und O. Weg 1, möglicherweise auch die teilweise gewerblichen Nutzungen der Gebäude E.-----straße 1/3 und der Sparkassenfiliale O. Weg 2. In dem Gebäude O. Weg 1 sei gar keine Wohnnutzung mehr genehmigt, im ehemaligen Hotel T.-----straße 2 nur im Dachgeschoss, während der weitaus größte Teil nur gewerblich oder zu Bürozwecken genutzt werden dürfe. Auch hinsichtlich der gastronomischen Nutzung im Gebäude L.----straße 1 dränge sich die Gebietsverträglichkeit in einem allgemeinen Wohngebiet zumindest nicht auf. Einer Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten durch die vom Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen auf sein Eigentum L1. 4 und 9 liege auch ansonsten nicht auf der Hand. Die ausweislich des zum Bestandteil der Baugenehmigung erhobenen schalltechnischen Berichts des Ingenieurbüros E1. vom 16. April 2018 zu erwartenden Immissionsbelastungen lägen bei diesen Grundstücken bei 43 bzw. 49 dB(A) tags und 35 bzw. 38 dB(A) nachts. Dadurch würden selbst die für ein allgemeines Wohngebiet einschlägigen Grenzwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts erheblich unterschritten. Relevante Vorbelastungen seien hier weder zu erkennen noch vom Antragsteller substantiiert geltend gemacht worden. Die Einhaltung der Randbedingungen sei durch die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur angefochtenen Baugenehmigung hinreichend abgesichert, indem die Ziffer 8 des Gutachtens ausdrücklich als zu beachten festgelegt worden sei. Soweit die ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke 733 und 763 nicht berücksichtigt worden seien, führe auch dies nicht zu einer in nachbarrechtlicher Hinsicht relevanten Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Diese lägen von den maßgeblichen Immissionsquellen des Discounters weiter entfernt oder seien durch das Gebäude selbst abgeschirmt. Ein Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften sei demgegenüber voraussichtlich nicht festzustellen (S. 13-16 des amtlichen Umdrucks). Schließlich sei nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Denkmalschutzrechtes verstoße. Dieser sei Eigentümer der Denkmäler I. Schloss, ehemaliges Forstamt (Zum I. Schloss 1), sowie des weiteren Denkmals T1. Hof (Zum I.-------- Schloss 2) und – wovon das Verwaltungsgericht aufgrund missverständlicher Angaben der Beteiligten irrtümlich ausgegangen ist – auch von N. Kotte (L1. 5). Ein Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers setze angesichts des grundsätzlich nur im öffentlichen Interesses bestehenden Denkmalschutzes voraus, dass die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert sei und dieser Denkmalwert durch das angegriffene Vorhaben erheblich beeinträchtigt werde. Hier sei solches nicht zu erkennen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des LWL vom 19. Juli 2018 im Planaufstellungsverfahren. Dieses habe Bedenken im Hinblick auf das Erscheinungsbild des historischen Ortskerns I. geäußert, eine konkrete Beeinträchtigung der Aussagekraft einzelner Denkmäler des Antragstellers durch das Vorhaben indes nicht benannt. Im Zentrum habe die historische Wertigkeit des Ortskerns insgesamt gestanden, wobei indes auch zu berücksichtigen sei, dass es sich insoweit nicht um einen Denkmalbereich i. S. d. § 5 DSchG handelt. Nach alledem falle die vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB zu Lasten des Antragstellers aus.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller ins Zentrum der Beschwerdebegründung gerückten denkmalschutzrechtlichen Belange. Insoweit ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass der Eigentümer eines Denkmals sich nicht auf eine generell drittschützende Wirkung des § 9 Abs. 1 b DSchG NRW berufen kann. Der Schutz des Erscheinungsbildes eines Denkmals liegt bei denkmalrechtlicher Betrachtungsweise – ebenso wie die Unterschutzstellung des Denkmals selbst und seine Pflege und Erhaltung – allein im öffentlichen Interesse. Zur Wahrung des öffentlichen Interesses, unzulässige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Denkmals im Einzelfall zu verhindern, sind sowohl die Denkmalbehörden als auch diejenigen Behörden - hier die Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde - verpflichtet, denen die Gestattung eines potentiell beeinträchtigenden Vorhabens in der engeren Umgebung des Denkmals obliegt. Das Anfechtungsrecht eines Denkmaleigentümers gegen ein Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals hängt danach zum einen davon ab, dass ein Umgebungsschutz objektiv geboten ist und zum anderen davon, dass das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Eigentums möglicherweise erheblich beeinträchtigt.
9Bei der Bestimmung der Schwelle, jenseits derer die Erheblichkeit einer zu erwartenden Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals anzunehmen ist, ist vornehmlich auf die Erwägungen zurückzugreifen, die das Bundesverwaltungsgericht letztlich zu der Annahme eines grundrechtlich gebotenen Mindestmaßes denkmalrechtlichen Drittschützes geführt haben. Dabei steht die Verhältnismäßigkeit der dem Denkmaleigentümer auferlegten Pflichten, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, im Vordergrund. Gerechtfertigt ist die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers allein durch die im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung, das Denkmal mit seiner Beziehung zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig ist, zu erhalten. Wenn die Erreichung dieses Zieles von dritter Seite vereitelt wird, kann es auch die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers nicht mehr rechtfertigen. Aufgrund dessen hat dieser ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz des Denkmals auferlegt werden, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreichen können.
10Daraus ergibt sich ein Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung indes nur dann, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen.
11Vgl. zum Vorstehenden insgesamt OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 42 ff.
12Anhaltspunkte für einen solchen Fall sind hier – was das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen hat – nach Aktenlage nicht zu erkennen und haben sich auch nicht in dem im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ortstermin bestätigt. Dies gilt letztlich schon deshalb, weil keines der im Eigentum des Antragstellers stehenden Denkmäler (Schloss, Forstamt und T1. Hof) unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzt und zu diesem auch nicht ansonsten in einem engeren „kommunikativen“ Kontakt steht, der für die Denkmaleigenschaft von Relevanz sein könnte. Das Anwesen des I. Schlosses ist vom eigentlichen Ortskern ersichtlich nach Osten abgerückt und von diesem nicht zuletzt durch hohe Bäume und die Schlossmauer abgesetzt. Der großzügige Schlosspark begrenzt dabei zugleich den Wirkungsbereich des Schlosses, die Mauer denjenigen des Schlossparks, der danach optisch eindeutig von der Umgebung abgesetzt ist und sich von ihr so distanziert. Die zur Straße ausgerichtete Vorburg mit Zufahrtsbereich und Tor steht schließlich in keinerlei Beziehung zum (geschätzt) mindestens 150 m entfernten Vorhaben.
13Eine Blickbeziehung auf das fragliche Vorhaben ist allenfalls mit Mühe vom westlichen, kleineren Teil des Schlossparks aus gegeben. Auch insoweit liegen jedoch zwischen dem Vorhaben und dem Denkmal noch weitere Baulichkeiten, insbesondere das im Eigentum des Antragstellers stehende Anwesen T.-----straße 2 sowie die benachbarte Gastwirtschaft. Da in dieser Richtung nur die Giebelseite des Lebensmittelmarktes zu erkennen ist, erscheint dieser - auch aufgrund der der Umgebung angepassten Dachform - zudem in keiner Weise dominant. Hierzu trägt auch bei, dass das Anwesen T.-----straße 2 deutlich höher ist.
14Eine Blick- oder sonstige Beziehung zwischen dem alten Forsthaus und dem Vorhaben besteht demgegenüber aufgrund der zwischenliegenden Bebauung L.----straße 1 und 3 allenfalls in einem kaum wahrnehmbaren Umfang, wobei es auch nur die Giebelseite dem Vorhaben zuwendet. Dass die Denkmaleigenschaft hierdurch in irgendeiner Weise berührt wäre, ist selbst dann nicht festzustellen, wenn man hier die aus der Unterschutzstellung vortretende Bedeutung als Verbindungsglied zwischen Schloss und Dorf berücksichtigt. Diese wird auf Seiten der L.----straße zunächst und im Wesentlichen aufgegriffen durch die vorgenannten Baulichkeiten der Nrn. 1 und 3.
15Im Hinblick auf „T1. Hof“ sind solche Blickbeziehungen zwar zu erkennen, jedoch ist auch dort die wesentliche Nutzung erkennbar auf der vom Vorhaben abgewandten Seite (ehemalige Gaststätte) zu verorten, auf der der L.----straße /Zum I. Schloss zugewandten Seite befindet sich offenbar eine gewerbliche Lampenfertigung, die ihrerseits kaum denkmalgerecht sein dürfte. Im Übrigen ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass dieses Anwesen vom Vorhaben abgesetzt auf der anderen Straßenseite liegt, die in Richtung des Vorhabens mit den Nachkriegsbauten O. Weg 1 und 2 sowie der Bäckerei selbst keinen Beitrag zum Erscheinungsbild eines historischen Ortskerns liefern. Dass es in seiner imposanten Gestalt in seinem Denkmalwert gleichwohl durch die Nutzung des Vorhabengrundstücks beeinträchtigt sein könnte, erschließt sich in der konkreten Örtlichkeit damit insgesamt nicht. Soweit der Antragsteller im Übrigen einen engen Ensemblezusammenhang des historischen Ortskerns anführt, berührt dies allein öffentliche Interessen, zumal die in seinem Eigentum stehenden Denkmäler hieran nach vorstehenden Ausführungen nicht unmittelbar teilhaben. Dass sich rund um das Vorhaben weitere Denkmäler befinden und die Vereinbarkeit des Vorhabens mit allgemeinen denkmalschutzrechtlichen Erwägungen durchaus fraglich erscheinen mag, vermittelt ihm indes kein eigenes Abwehrrecht gegen das Vorhaben. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass namentlich die Stellungnahme des LWL vom 19. Juli 2018 solche individuellen Beeinträchtigungen der fraglichen Denkmäler nicht erkennen lässt.
16Die vom Antragsteller im Anschluss an die Überlegungen des Verwaltungsgerichts vertieften Einwände hinsichtlich der der Baugenehmigung zugrunde gelegten Einstufung der Umgebung als Mischgebiet rechtfertigen ebenfalls keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Insoweit trifft es zwar zu, dass sich nach den Ergebnissen des Ortstermins die Einstufung als ein Mischgebiet tatsächlich wegen der jedenfalls quantitativ überwiegenden Wohnnutzung als durchaus fraglich erwiesen hat; zugleich lassen diese Eindrücke aber die Charakterisierung als allgemeines Wohngebiet - mit der größeren Eindeutigkeit - nicht zu. Dem steht neben den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten (genehmigten) Nutzungen der Gebäude O. Weg 1 und 2 und T.-----straße 2 sowie L.----straße 1 insbesondere die im Gebäude „Zum I. Schloss 2“, das im Eigentum des Antragstellers steht, entgegen. Zahl und Größe der in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässigen Nutzungen gehen auch deutlich über - den Gebietscharakter nicht prägende - „Ausreißer“ hinaus. Im Gegenteil sind solche Nutzungen für einen „Ortskern“ typisch, nicht aber für ein allgemeines Wohngebiet. Angesichts dessen dürfte die Betrachtung als mischgebietsähnliche Gemengelage in der konkreten Örtlichkeit jedenfalls nicht fernliegen.
17Hierauf kommt es im vorliegenden Eilverfahren indes nicht an, weil aufgrund der von der Baugenehmigung allein gedeckten Betriebsweise des Lebensmittelmarktes im Rahmen der Randbedingungen der gutachterlichen Stellungnahme vom 16. April 2018 selbst die Einhaltung von Immissionsrichtwerten eines allgemeinen Wohngebietes mehr als gesichert erscheint, zumal die geräuschintensiven Einrichtungen (Kühlung und Heizung) nach unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen (GA 105, 116 f.) tatsächlich mit einem um 6 dB(A) geringeren Schallleistungspegel betrieben werden, als in der Lärmbegutachtung und in der Genehmigung zugrunde gelegt. Eine mögliche Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung 1 zum Immissionsschutz würde sich damit jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht zu Gunsten des Antragstellers auswirken.
18Anderes folgt auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, die Lärmbegutachtung habe zu Unrecht seine Grundstücke mit der Flurstücksbezeichnung 733 und 763 nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang hat die Beigeladene eine nachträgliche Stellungnahme des Ingenieurbüros E1. vorgelegt, wonach dort (nur) mit maximalen Belastungswerten von 42 dB(A) tags und 31 dB(A) nachts (Gebäude T.-----straße 2) bzw. 46 dB(A) tags und 37 dB(A) nachts (unbebautes Gelände) zu rechnen ist. Auch hier sind damit jedenfalls die Werte für allgemeine Wohngebiete mehr als eingehalten. In diesem Zusammenhang sei lediglich darauf hingewiesen, dass weite Teile des Gebäudes T.-----straße 2 nicht zu Wohnzwecken genehmigt sind und sich auf dem unbebauten Flurstück 733 ein Immissionspunkt nach der TA Lärm nicht befindet, da dort weder Bebauung vorhanden noch absehbar ist. Der Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahme ist der Antragsteller auch nicht mehr entgegen getreten.
19Gleiches gilt für die nachgereichte „Klarstellung“ der genehmigten Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscounters von unter 800 qm einschließlich der Backwarenausgabevitrine, die die Antragsgegnerin zum Gegenstand der 1. Nachtragsgenehmigung zur hier angefochtenen Baugenehmigung gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Verkaufsfläche unzutreffend ermittelt worden sein könnte, ergeben sich auch im Übrigen aus den genehmigten Bauvorlagen nicht. Aus diesem Grund mag dahinstehen, wie sich aus einer tatsächlichen geringfügigen Überschreitung der Verkaufsfläche eine Nachbarrechtsverletzung des Antragstellers ergeben könnte.
20Welche vom Antragsteller abschließend und ohne weitere Begründung in den Raum gestellte erdrückende Wirkung das Gebäude mit seiner Gesamthöhe von etwa 8 m zu seinen Lasten ausüben könnte, wird nicht ausgeführt und hat sich im Ortstermin nicht einmal ansatzweise nachvollziehen lassen, zumal die umgebenden Gebäude - etwa auch das im Eigentum des Antragstellers stehende Gebäude T.-----straße 2 - zum Teil erheblich höher sind, jedenfalls aber nicht (deutlich) niedriger.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 7 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.).
23Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 10 A 2037/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80a 1x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 80 1x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- 4 K 4439/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 212a Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 5 DSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 3 1x
- § 9 Abs. 1 b DSchG 1x (nicht zugeordnet)