Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2053/19.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Gründe:
1- I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die ‑ wie hier - das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in 67; 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe innerhalb der Monatsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier.
31. Die Berufung ist nicht wegen der von Rechtsanwalt Dr. H. in der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf fristgerecht eingereichten Antragsschrift vom 24. Mai 2019 allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
4Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
5Diesen Anforderungen genügt der Vortrag in dem von Rechtsanwalt Dr. H. verfassten Schriftsatz nicht. Der Zulassungsantrag erschöpft sich in einem bloßen Verweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung wird weder ausdrücklich noch sinngemäß nicht aufgeworfen.
62. Ein Zulassungsgrund ist auch mit dem Schriftsatz von Rechtsanwalt M. vom 27. Mai 2019, der am letzten Tag der Antrags- und Begründungsfrist beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, nicht fristgerecht dargelegt.
7a) Dabei lässt der Senat offen, ob dieser Schriftsatz, nachdem Rechtsanwalt 160; 160; 60; Dr. H. bereits einen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG ordnungsgemäß beim Verwaltungsgericht eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hatte, grundsätzlich als ergänzende Begründung des Zulassungsantrags berücksichtigungsfähig sein könnte. Der 13. Senat des beschließenden Gerichts,
8OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2017 ‑ 13 A 2517/17.A - und vom 30. Januar 2018 - 13 A 4/18.A -, jeweils juris; ebenso Berlit, in: GK-AsylG, § 78 Rn. 530,
schließt aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG („In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.“), dass die Begründungsfrist mit einem beim Oberverwaltungsgericht eingereichten gesonderten Schriftsatz nicht gewahrt werden könne. Demgegenüber versteht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof,
ass="absatzRechts">10Bay. VGH, Beschluss vom 2. Januar 2018 - 11 ZB 17.31693 -, juris,
11§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG lediglich insoweit als zwingend, als danach der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Wo die Gründe nachzureichen sind, wenn diese - was nach wohl allgemeiner Auffassung zulässig ist - nicht mit dem Antrag verbunden, sondern in einem gesonderten Schriftsatz vorgetragen werden, sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht als im Asylgesetz geregelt an, weshalb insoweit ergänzend § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO herangezogen werden könne. Allerdings wird man dem Wortlaut des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG durchaus entnehmen können, dass auch die Begrü;ndung grundsätzlich beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Das dürfte jedoch mit Blick auf § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO nicht ausschließen, von diesem Grundsatz jedenfalls dann abzuweichen, wenn der Zulassungsantrag mit den Akten dem Oberverwaltungsgericht bereits vorgelegt worden ist und die Beteiligten hiervon Kenntnis haben.
12Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2019, § 124a Rn. 163, m.w.N.
13Für die letztgenannte Auffassung spricht, dass eine zwingende Einreichung der Begründung bei dem Verwaltungsgericht dem mit § 78 Abs. 4 AsylG angestrebten Beschleunigungseffekt ersichtlich zuwider liefe, wenn das Verfahren bereits beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist.
14Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor.
15b) Unabhängig davon ist auch mit dem von Rechtsanwalt M. eingereichten Schriftsatz ein Zulassungsgrund nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt.
16aa) Soweit die Kläger eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung geltend machen, fehlt es an der Bezeichnung einer im oben aufgezeigten Sinne verallgemeinerungsbedürftigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Der Sache nach wenden sich die Kläger vielmehr im Gewande der Grundsatzrüge gegen die einzelfallbezogene Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, indem sie etwa rügen, dass in der Bewertung der vorgelegten Urkunden eine Voreingenommenheit gegen die Zustände im Irak und die aus diesem Lande kommenden Menschen zum Ausdruck komme, oder dass es menschlich sei, dass die Klägerin nach einem längeren Zeitraum keine exakten Daten mehr habe nennen können. Entsprechendes gilt für die Auffassung der Kläger, es sei von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung,
17„dass das Gericht die Sache auch von einem anderen Blickwinkel betrachtet, nämlich aus der Position, dass die Klägerin womöglich doch die Wahrheit sagen könnte und wie viele der Menschen, die in der unmittelbaren Bedrohung der dortigen Zustände gelebt haben, vielleicht aufgrund ihrer Traumatisierung auch gar nicht mehr in der Lage sind, die Verhältnisse dort so blumig und anschaulich zu schildern, wie wir das gern möchten.“
18inks">Einen 2;ber die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, der gefestigten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommenen Grundsätze (vgl. Seite 6 f. des Urteilsabdrucks) hinausgehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art zeigt die Antragsbegründung nicht auf.
19bb) Die Angriffe gegen die Richtigkeit der einzelfallbezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts führen auch nicht auf einen beachtlichen Verfahrensmangel. Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehören insbesondere nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsyIG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 138 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 2x
- § 78 Abs. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 86 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- 13 A 2517/17 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 4/18 1x (nicht zugeordnet)