Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2053/19.A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.


Gründe:

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inks">Einen 2;ber die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, der gefestigten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommenen Grundsätze (vgl. Seite 6 f. des Urteilsabdrucks) hinausgehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

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