Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 E 376/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.


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inks">Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit 67;§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

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