Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1019/19.NE

Tenor

Der Vollzug der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin vom 22.5.2019 über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtbezirk Hamm-Heessen am 8.9.2019 anlässlich des 8. Jan-Dümmelkamp-Sontags mit Wein- und Grillfest wird bis zur Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.


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lass="absatzLinks">I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und §§ 109a, 133 Abs. 3 Satz 2 JustG statthaft und auch sonst zulässig. Bei der angegriffenen ordnungsbehördlichen Verordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende andere Rechtsvorschrift, für deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zuständig ist.

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ass="absatzLinks">Der Bereich der Ladenöffnung geht über den Heessener Markt und sein unmittelbares Umfeld deutlich hinaus. Die Veranstaltungsfläche auf dem Heessener Markt ist im nordöstlichen Bereich der Ladenöffnung gelegen, schon die südlich der Straße Piebrockskamp gelegenen Ladenlokale weisen keine ausreichende Nähe mehr zu der Veranstaltung auf. Jedenfalls steht der südlich der Heessener Straße/Dolberger Straße gelegene Bereich (Straße Brökermersch), in dem ein großes Möbelhaus angesiedelt ist, nicht mehr im räumlichen Bezug zu der Veranstaltung auf und gegebenenfalls um den Heessener Markt. Die Straße Brökermersch ist schon fußläufig ca. 1,2 km von dem Heessener Markt entfernt. Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, trotz der zum Teil schon erheblichen Entfernung der geöffneten Verkaufsstellen zu der Veranstaltungsfläche dennoch eine räumliche Beziehung anzunehmen. Dies käme hier allenfalls dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin schlüssig angenommen hätte, dass eine Vielzahl der Veranstaltungsbesucher die dort gelegenen Parkplätze oder Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs zum Besuch der Veranstaltung nutzen würde. Dies hat sie jedoch nicht getan. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass gerade der südlich der Heessener Straße/Dolberger Straße gelegene Parkplatz des Möbelhauses an der Straße Brökermersch von zahlreichen Besuchern der Veranstaltung für die Anreise genutzt wird. Der Bahnhof Hamm-Heessen befindet sich nördlich von dem Bereich der Ladenöffnung, sodass für mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisende Besucher ebenfalls nicht ersichtlich ist, warum sie sich der Veranstaltung über die südlich des Heessener Markts gelegenen Straßen nähern sollten.

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