Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 196/18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. , L. , wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend unter Ziffer II wiedergegebenen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
4Vgl. zum Darlegungserfordernis näher OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2014 – 13 A 287/14 –, juris, Rn. 3 f., m.w.N.
51. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, mit welchem das Verwaltungsgericht seine auf die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen gerichtete Klage maßgeblich gestützt auf § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG abgewiesen hat. Nach dieser Vorschrift ist die Versagung der Genehmigung geboten, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird.
6a) Die Ausführungen des Klägers stellen die mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehende Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG handele es sich um eine verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit,
7vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 3 B 77.07 –, juris, Rn. 7 m.w.N., vorgehend OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 13 A 3388/03 –, juris, Rn. 24,
8nicht mit hinreichend schlüssigen Gegenargumenten, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden, in Frage.
9(1) Ohne Erfolg macht er geltend, bei der mit der Vorschrift geschützten Existenz- und Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes handele es sich schon nicht um ein für die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Dabei steht im Ausgangspunkt außer Frage, dass es sich bei dem Versagungsgrund des § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG um eine nicht an die persönliche Qualifikation des Berufsanwärters anknüpfende und damit objektive Berufszugangsregelung handelt, welche einen besonders gravierenden Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt und nur dann zulässig ist, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch im Grundsatz anerkannt, dass die Existenz- und Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes in diesem Sinne als ein schutzwürdiges Gemeinschaftsgut anzusehen ist, weil der Gelegenheitsverkehr mit Taxen eine notwendige und von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbare Ergänzung des öffentlichen Linien- und des Straßenbahnverkehrs darstellt.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1960 – 1 BvL 53/55 –, BVerfGE 11, 168 = juris, Rn. 68 f.
11Hiergegen kann der Kläger nicht schon mit dem Einwand durchdringen, die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus den frühen 1960er Jahren sei heute in Folge des Zeitablaufs überholt und bedürfe einer erneuten Überprüfung. Dieser Einwand lässt unberücksichtigt, dass die Existenz- und Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes auch in der jüngeren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG bestätigt worden ist.
12Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. November 1999 – 1 BvR 2310/98 –, NJW 2000, 1326 = juris, Rn. 3, und vom 14. November 1989 – 1 BvL 14/85 –, BVerfGE 81, 70 = juris, Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 3 B 77.07 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 30. Juni 2005 – 3 C 24.04 –, BVerwGE 124, 26 = juris, Rn. 18.
13Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Im Übrigen ist sein Einwand auch argumentativ nicht hinreichend untermauert. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Zitierung abweichender Rechtsauffassungen im Schrifttum, ohne sich mit den dort zur Begründung angeführten Erwägungen näher zu befassen und im Einzelnen darzulegen, warum diese geeignet sein sollen, die gegenteilige gefestigte verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Frage zu stellen.
14(2) Nichts anderes gilt für den in diesem Zusammenhang geäußerten Einwand, die gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 PBefG bei der Prüfung einer etwaigen Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu berücksichtigenden Kriterien ließen auf einen mit § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG jedenfalls faktisch bewirkten Konkurrenzschutz schließen, der nach verfassungsrechtlichen Maßstäben unzulässig sei. Zwar entnimmt der Kläger der durch ihn angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Recht, dass ein Konkurrenzschutz niemals Zweck einer Zulassungsregelung sein darf und auch als Nebenwirkung vermieden werde muss, wo er nicht wirklich unvermeidlich ist.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1960 – 1 BvL 53/55 –, BVerfGE 11, 168 = juris, Rn. 73.
16Er zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen aber nicht in der gebotenen Weise auf, dass die gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 PBefG zu berücksichtigenden Kriterien, namentlich die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, die Taxendichte, die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit sowie die Anzahl und Ursachen von Geschäftsaufgaben, auf einen mit der beanstandeten Regelung in verfassungswidriger Weise einhergehenden Schutz der Konkurrenz schließen ließen. Dies drängt sich auch sonst in keiner Weise auf. Im Gegenteil geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht dem Schutz der bereits in dem Beruf Tätigen vor wirtschaftlich spürbarer Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen Risiken des Berufs dient, sondern lediglich die Gefahr einer Übersetzung des Gewerbes mit der Folge ruinösen, das örtliche Taxengewerbe in seiner Existenz und damit in seiner Funktionsfähigkeit bedrohenden Wettbewerbs abwehren soll.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 3 B 77.07 –, juris, Rn. 7.
18(3) Ohne eine hinreichende Substantiierung bleibt auch die Behauptung, eine Gefährdung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes sei in tatsächlicher Hinsicht nicht nachweisbar oder zumindest nicht höchstwahrscheinlich, so dass es einer gesetzlichen Regelung wie derjenigen in § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG gar nicht bedürfe. Dem Gesetzgeber kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Einschätzungs- und Prognosespielraum nicht nur im Hinblick auf die Auswirkungen eines Gesetzes zu, sondern auch bei der Beurteilung einer Bedrohungslage für das Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird. Auch bei objektiven Berufszugangsvoraussetzungen hat daher die vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung der Gefahrenlage und des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Prüfung besonderes Gewicht. Von den Vorstellungen über die Möglichkeit eines gefahrbringenden Verlaufs des Geschehens, die der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums entwickelt hat, kann nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn sie in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprechen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 –, BVerfGE 126, 112 = juris, Rn. 96 m.w.N.
20Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass der Gesetzgeber diesen Einschätzungs- und Prognosespielraum überschritten hätte. Seine Ausführungen beschränken sich auf die kursorische Wiedergabe einzelner kritischer Bewertungen der Monopolkommission in ihrem Zwanzigsten Hauptgutachten aus den Jahren 2012/2013 und eines Fachaufsatzes aus dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum. Mit diesen schon im Ausgangspunkt nur selektiven und im Übrigen auf eine nähere Befassung mit den dort angeführten Argumenten verzichtenden Ausführungen ist noch nicht in einem für eine Zulassung der Berufung hinreichenden Maß plausibel gemacht, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, die Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG sei zur Sicherung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes notwendig, im vorstehenden Sinne unhaltbar wäre.
21(4) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die Erforderlichkeit von § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG mit dem Hinweis darauf in Frage zu stellen sucht, dass weniger einschneidende Maßnahmen wie verstärkte Kontrollen der Behörden zur Verfügung stünden, um unerwünschten Begleiterscheinungen eines ruinösen Wettbewerbs im Taxengewerbe – etwa unterbleibende Investitionen in die Sicherheit der Fahrzeuge, vermehrte Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften oder eine verstärkte Abwanderung in Schwarzarbeit – zu begegnen. Infolge des dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums können Maßnahmen, die dieser zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten.
22Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, BVerfGE 115, 276 = juris, Rn. 116 m.w.N.
23Zu der hiernach maßgeblichen Frage der gleichen Wirksamkeit der ins Auge gefassten alternativen Maßnahmen verhält sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht.
24b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind zudem nicht im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt, bezogen auf die Situation des Taxengewerbes im Gebiet der Beklagten lägen die für eine Zugangsbeschränkung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG erforderlichen Voraussetzungen vor.
25Die durch diese Vorschrift verlangte Gefahr einer Übersetzung des Gewerbes mit der Folge ruinösen, das örtliche Taxengewerbe in seiner Existenz und damit in seiner Funktionsfähigkeit bedrohenden Wettbewerbs muss konkret beweisbar eingetreten oder nach der sorgfältig begründeten Beurteilung der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein. Gefordert ist eine prognostische Einschätzung der Verwaltungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen, also eine Prognose dazu, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe „verträgt“, ohne in seiner vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein. Die Annahme einer solchen, die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 3 B 77.07 –, juris, Rn. 7 m.w.N., vorgehend OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 13 A 3388/03 –, juris, Rn. 24.
27Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieser Maßstäbe davon ausgegangen, dass die Beklagte auf der Grundlage des von ihr beauftragten Sachverständigengutachtens aus dem November 2015 zu Recht von einer Gefährdung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ausgegangen sei, die der Erteilung weiterer Genehmigungen entgegenstehe. Im Einzelnen hat sich das Verwaltungsgericht dabei auf die auch im Vergleich mit der Situation des Taxengewerbes in anderen deutschen Großstädten getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens zu einem niedrigen Tourenaufkommen, zu einer prekären Beschäftigungslage, zu einer erkennbaren Eigenkapitalschwäche der Betriebe, zu einer geringen Auslastungsquote der Fahrzeuge und zu einer ungünstigen Umsatzsituation gestützt und zudem die Analyse des Sachverständigengutachtens zur Taxendichte und zu Anzahl und Ursachen von Geschäftsaufgaben einbezogen. Die Aussagekraft des Sachverständigengutachtens auch für die kommenden Jahre hat das Verwaltungsgericht dabei maßgeblich mit dem Argument bejaht, dass das Gutachten die zu erwartende positive konjunkturelle Entwicklung in seine Prognose bereits einbezogen habe und zur Beseitigung der im Beurteilungszeitpunkt bereits eingetretenen Gefährdung sogar eine signifikante Reduzierung der Zahl der bestehenden Konzessionen empfehle. Mit seinem Zulassungsvorbringen legt der Kläger weder in der gebotenen Weise dar, dass die hiernach für das Verwaltungsgericht entscheidungstragenden Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens nicht belastbar wären, noch dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zu Annahmen gelangt wäre, die sich diesem so nicht entnehmen lassen.
28(1) Dies gilt zunächst für die Kritik des Klägers, dem Sachverständigengutachten ließe sich keine nachvollziehbare Definition des dort verwendeten Begriffs „semiprofessioneller Betriebe“ entnehmen und die Ausführungen des Gutachtens seien in diesem Zusammenhang auch nicht mit wissenschaftliche Quellen belegt. Wie mit dem Zulassungsvorbringen selbst aufgezeigt wird, ergibt sich aus der im Gutachten verwendeten Begriffsdefinition, dass als „semiprofessionell“ diejenigen Taxibetriebe bezeichnet werden, deren betriebliche und steuerliche Angaben bereits auf den ersten Blick nicht mit den Regeln betriebswirtschaftlicher Logik zu vereinbaren sind, wobei dabei die Kennzahl Jahresumsatz pro Fahrzeug, die Kennzahl Erlös pro km, die Personalkosten und die Kraftstoffkosten als Kriterien herangezogen werden (Bl. 10 f.). Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in nachvollziehbarer Weise auf, dass diese Begriffsbestimmung für die weiteren hierauf aufbauenden Schlussfolgerungen des Gutachtens unbrauchbar wäre oder wissenschaftlichen Standards nicht genügte.
29(2) Das Vorbringen des Klägers zieht zudem nicht mit Erfolg die durch das Verwaltungsgericht aufgegriffene und dort im Einzelnen näher begründete Aussage des Sachverständigengutachtens in Zweifel, der in der Region L. -C. sehr leistungsfähige öffentliche Personennahverkehr setze dem Taxigewerbe deutliche Grenzen. Der zum Nachweis eines im Bundesvergleich vermeintlich besonders schlecht abschneidenden öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet der Beklagten allein vorgelegte Artikel aus der Online-Ausgabe einer überregionalen Wochenzeitung, in dem die Ergebnisse einer für diese Zeitung durch ein Beratungsunternehmen vorgenommenen Auswertung von bundesweiten Fahrplandaten mitgeteilt werden, ist zum Nachweis der Fehlerhaftigkeit des Sachverständigengutachtens schon im Ausgangs-punkt ungeeignet, weil vollkommen unklar bleibt, welche Parameter in den Unter-suchungen jeweils im Einzelnen beurteilt worden sind. Es hätte dem Kläger oblegen, sich hiermit in seinem Zulassungsvorbringen näher auseinanderzusetzen.
30(3) Ernstliche Zweifel an der Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts zeigt der Kläger auch nicht mit dem Argument auf, dass die durch das Verwaltungsgericht neben anderen Faktoren herangezogene und durch das Sachverständigengutachten am Anteil der Kreditfinanzierung bei der Fahrzeugbeschaffung festgemachte Eigenkapitalschwäche des örtlichen Taxengewerbes in keiner nachvollziehbaren Korrelation zur Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes stehe, allzumal es in Zeiten niedriger Zinsen betriebswirtschaftlich vorteilhaft sein könne, statt einer Finanzierung durch Eigenkapital Kredite aufzunehmen. Hiermit ist noch nicht in der gebotenen Weise nachvollziehbar dargelegt, dass eine festgestellte Eigenkapitalschwäche unter keinem Gesichtspunkt als ein in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung relevanter Indikator für einen wirtschaftlich desolaten Zustand des Taxengewerbes herangezogen werden kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eigenkapitalquote bei der Fahrzeugbeschaffung im Gebiet der Beklagten nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens gegenüber der zum Vergleich herangezogenen Situation in anderen Großstädten signifikant niedriger ist (Bl. 41). Mit diesem Befund setzt sich der Kläger nicht auseinander.
31(4) Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich zudem nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die durch das Sachverständigengutachten attestierten Gewinnschwächen des Taxengewerbes im Gebiet der Beklagten in seine Beurteilung einbezogen hat. Rechtliche Zweifel hieran legt der Kläger nicht mit Hinweis dar, dass nach verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Gewinnschwächen kein ausreichendes Indiz für eine Funktionsunfähigkeit des Marktes seien, weil dieses Argument dem Konkurrenzschutz diene. Zum einen ergibt sich ein solcher Rechtssatz nicht aus den zum Beleg angeführten Fundstellen.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1960 – 1 BvL 53/55 –, BVerfGE 11, 168 = juris, Rn. 73, und BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 3 B 77.07 –, juris, Rn. 7.
33Zum anderen hat sich das Verwaltungsgericht auch keinesfalls ausschließlich auf die festgestellten Gewinnschwächen gestützt, sondern diese lediglich als einen von mehreren Umständen bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Taxengewerbes herangezogen. In tatsächlicher Hinsicht wird der Befund des Sachverständigengutachtens nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass es nach seinen weiteren Feststellungen in den vergangenen Jahren keine Geschäftsaufgaben im Sinne einer freiwilligen Rückgabe erteilter Konzessionen, wohl aber Konzessionsverkäufe mit (Schwarzmarkt-)Preisen von 60.000 bis 70.000 Euro gegeben haben soll. Das Sachverständigengutachten geht nämlich unter näherer Darlegung im Einzelnen davon aus, dass beide Umstände gleichwohl nicht auf eine Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes schließen ließen, weil sie lediglich Ausdruck eines durch Schattenwirtschaft, Konzessionsbegrenzung und die prekäre Lebens- und Erwerbssituation von Migranten angefeuerten Konzessionshandelns seien (Bl. 69, 71 ff.). Auf diesen Erklärungsansatz geht der Kläger nicht ein.
34(5) Ohne Erfolg macht er schließlich geltend, dass auch bei einer unterstellten Funktionsunfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes keine öffentlichen Verkehrsinterinteressen beeinträchtigt würden, weil es im Gebiet der Beklagten wegen eines – vom Verwaltungsgericht angenommenen – sehr guten öffentlichen Personennahverkehrs gar keines funktionsfähigen Taxengewerbes bedürfe. Unabhängig von der Frage, ob nicht bereits der Gesetzgeber selbst die Existenz- und Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes mit der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG zu einem öffentlichen Verkehrsinteresse bestimmt hat, ermangelt diese bei lebensnaher Betrachtung eher fernliegende Annahme des Klägers – der im Übrigen ja gerade den Zugang zu diesem örtlichen Taxengewerbe erstrebt – schon in tatsächlicher Hinsicht jeder Substantiierung.
352. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Solche Schwierigkeiten liegen nur vor, wenn der Sachverhalt komplex ist oder Rechtsfragen aufgeworfen werden, die das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweisen.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2019 – 13 A 28/18 –, juris, Rn. 41.
37Dies legt der Kläger aus den vorstehend unter Ziffer 1 dieses Beschlusses wiedergegebenen Entscheidungsgründen nicht dar.
383. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt. Auch ein Klärungsbedarf im Hinblick auf die für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG und der Richtigkeit der durch das Verwaltungsgericht aus dem durch die Beklagte vorgelegten Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebieten könnte, ist mit dem Zulassungsvorbringen aus den unter Ziffer 1 dieses Beschlusses wiedergegebenen Entscheidungsgründen nicht aufgezeigt.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
40Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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