Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 635/19
Tenor
Die Beschwerde gegen den den Antrag auf Beiladung zum erstinstanzlichen Verfahren ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.6.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
Gründe:
2Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Beiladung der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
3Die Beschwerdeführerin ist nicht notwendig beizuladen (dazu unten 1.) Zwar liegen die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vor (dazu unten 2.). Der Senat übt das ihm bei der Entscheidung über die Beiladung eingeräumte Ermessen aber dahingehend aus, dass er diese ablehnt (dazu unten 3).
41. Wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, sind sie notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Klageverfahren die Aufhebung des Bescheides, mit dem die Beklagte der Beigeladenen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle erteilt hat, die in einem Konkurrenzverhältnis zur Spielhalle der Klägerin steht. An diesem Rechtsverhältnis ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Vermieterin der Räumlichkeiten, in denen die Klägerin ihre Spielhalle betreibt, nicht beteiligt. Durch die behördliche Erlaubniserteilung an die Beigeladene wird das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beschwerdeführerin nicht berührt. Die Erlaubnis greift nicht unmittelbar und zwangsläufig in die Rechte der Beschwerdeführerin ein. Dass Eigentümer und Vermieter gegebenenfalls geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt ebenfalls in ihren Rechten verletzt zu sein, begründet noch nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen gerichtlichen Entscheidung.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.3.1988 - 4 B 36.88 -, NVwZ 1988, 730 = juris, Rn. 11, m. w. N.
62. Die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung liegen vor. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht einen Dritten beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Ein rechtliches Interesse besteht, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte. Unerheblich ist, ob die Rechtsposition, auf die die Entscheidung einwirken kann, durch öffentliches oder bürgerliches Recht begründet wird.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1981 - 8 C 1.81 u. a. -, BVerwGE 64, 67 = juris, Rn. 10.
8Ein Unterliegen der Klägerin in diesem Rechtsstreit könnte die Rechtsposition der Beschwerdeführerin als Vermieterin der Spielhalle verschlechtern. Zwar berührt – wie oben ausgeführt – die erteilte Erlaubnis nicht unmittelbar den Bestand des Mietverhältnisses zwischen Klägerin und Beschwerdeführerin. Es erscheint aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin im Fall ihres Unterliegens das vermietete Objekt nicht mehr in der vertraglich vereinbarten Weise nutzen kann und dies sie zur Abgabe von Erkl28;rungen berechtigt, die Ausfluss auf den Bestand oder die Ausgestaltung des Mietverhältnisses haben (z. B. Kündigung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Minderung des Mietzinses).
93. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des §; 65 Abs. 1 VwGO vor, trifft das Beschwerdegericht die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2016 - 4 E 409/16 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
11Der Senat sieht von einer Beiladung der Beschwerdeführerin ab, weil diese nicht prozessökonomisch ist. Die Interessen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sind im Kern vergleichbar mit den Interessen der Klägerin. Die Beschwerdeführerin wird von der Erteilung der streitgegenständlichen Spielhallenerlaubnis jedoch nur mittelbar und in geringerem Umfang als die Klägerin betroffen. Die Beschwerdeführerin hat seit dem Jahr 1982 keine größeren Investitionen in den Spielhallenbetrieb vorgenommen und kann ihre Immobilie grundsätzlich auch anderweitig vermieten, während die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit am Standort der Spielhalle unter Umständen einstellen muss. Aus der Baugenehmigung folgt kein schützenswertes Vertrauen in Bezug auf die Erteilung einer gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis.
12Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20 = juris, Rn. 207.
13Vor diesem Hintergrund ist die Beteiligung der Beschwerdeführerin am Rechtsstreit nicht erforderlich, um ihre Interessen am Betrieb der Spielhalle der Klägerin zu wahren. Den Umfang ihrer faktischen Betroffenheit hat sie bereits dargelegt. Eigene rechtliche Ansprüche stehen ihr weder in Bezug auf die Spielhallenerlaubnis der Beigeladenen noch in Bezug auf die ‒ hier gar nicht streitgegenständliche ‒ von der Klägerin beantragte Spielhallenerlaubnis zu. Soweit sich die Klägerin durch die Anfechtung der der Beigeladenen erteilten Erlaubnis letztlich für den Erhalt einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die im Gebäude der Beschwerdeführerin betriebene Spielhalle einsetzt, wirkt dies mittelbar stets auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist aber nicht intensiver betroffen als andere langfristige Vertragspartner der Klägerin. Im Interesse der Beteiligten ist von einer Beiladung abzusehen, um die zügige Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Konzentration auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht zu erschweren, zumal die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin nicht im Mittelpunkt der gegen die Erlaubnis der Beigeladenen gerichteten Klage stehen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
15Dieser Beschluss ist gemäß § 152 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 65 3x
- VwGO § 154 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 E 409/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1314/12 1x (nicht zugeordnet)