Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 D 60/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
3Im Ausgangsverfahren – VG Düsseldorf 2 L 3340/16, OVG NRW 6 B 636/17 – beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2016, mit der ihr vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens zur Überprüfung ihrer Polizei- und allgemeinen Dienstfähigkeit die Führung der Dienstgeschäfte untersagt worden war. Die Untersagung war im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin im Einzelnen aufgeführte extreme Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Da bei einer weiteren Ausübung des Dienstes der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde, sei die vorläufige Untersagung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten.
4Der Antrag der Klägerin ging am 29. September 2016 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ein. Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016. Mit Schriftsätzen vom 1. November, 24. November und 5. Dezember 2016 trug die Klägerin weiter vor.
5Bereits am 14. Oktober 2016 hatte sich die Klägerin zur Klärung ihrer Polizeidienstfähigkeit einer Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst unterzogen. Dieser hielt ein weiteres fachpsychiatrisches Gutachten für erforderlich, um dessen Erstellung sich der Antragsgegner bemühte. Mit Schriftsatz vom 28. November 2016 teilte der Antragsgegner mit, dass am 16. Dezember 2016 ein Termin für die Klägerin reserviert sei.
6Ausweislich einer von der Klägerin im vorliegenden Entschädigungsklageverfahren zur Akte gereichten Email ihres damaligen Prozessbevollmächtigten führte dieser am 14. Dezember 2016 ein Telefongespräch mit dem Berichterstatter der Kammer, der u.a. mitgeteilt habe, „dass die Kammer im Verfahren wegen des Verbots zum Führen der Dienstgeschäfte beabsichtigt, noch in diesem Jahr zu entscheiden, dass die Kammer die Sache bislang noch nicht soweit beraten hat, dass ein Ergebnis abzusehen sein wird.“
7Am 22. Dezember 2016 vermerkte der Berichterstatter, an diesem Tag mit den Verfahrensbeteiligten geführte Telefongespräche hätten u.a. ergeben, dass die Klägerin den Termin am 16. Dezember 2016 wahrgenommen habe und die Beteiligten Interesse daran hätten, die Begutachtung einem raschen Ende zuzuführen. Es sei hilfreich, wenn das Landeskriminalamt einen Zeitplan entwickeln und dem Gericht mitteilen könne.
8Mit am 3. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz reichte die Klägerin weitere Unterlagen zur Akte. Dazu führte ihr Prozessbevollmächtigter aus:
9„… erlauben wir uns, auf § 198 GVG und die dazu entwickelten Grundsätze zur überlangen Verfahrensdauer (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013, 5 C 27.12 D) hinzuweisen; auch vor dem Hintergrund der laufenden Begutachtung der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin – hinsichtlich welcher der Anlass zur Durchführung der Untersuchung nach § 115 Abs. 1 LBG NRW sowohl im Hinblick auf die Tatsachengrundlage als auch im Hinblick auf eine etwaig vorzunehmende Prognose nicht gegeben ist – ist vorliegend zu beachten, selbst den Sachverhalt nach der Darstellung des Antragsgegners in der Verfügung über das Verbot zum Führen der Dienstgeschäfte zugrundegelegt, daß zwingende dienstliche Gründe im Sinne von § 39 BeamtStG nicht vorliegen, so daß die Angelegenheit entscheidungsreif ist.“
10Am 9. Januar 2017 teilte der Antragsgegner mit, das Hauptgutachten werde Anfang Februar 2017 vorliegen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 ließ er wissen, der Hauptgutachter habe das fachpsychiatrische Zusatzgutachten erst am 13. Februar 2017 erhalten und beabsichtige nunmehr, sein Gutachten bis Ende Februar 2017 vorzulegen. Am 20. März 2017 reichte der Antragsgegner es zur Gerichtsakte. Dabei verwies er auf den Vermerk des Gutachters, es bestünden ärztliche Bedenken gegen eine unmittelbare oder mittelbare Überlassung des Gutachtens an die Klägerin ohne Anwesenheit einer ärztlichen Vertrauensperson. Das Verwaltungsgericht wies die Klägerin – über ihren Prozessbevollmächtigten – darauf hin, das Gutachten könne im Wege der Akteneinsicht eingesehen werden, wobei gebeten werde, den ärztlichen Hinweis zu beachten. Da die Kammer beabsichtige, das Eilverfahren nunmehr kurzfristig zum Abschluss zu bringen, werde einem Antrag auf Akteneinsicht bis zum 27. März 2017 entgegengesehen. Auf ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch im Klageverfahren wurde das Gutachten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. April 2019 zur Einsichtnahme und mit der Bitte übersandt, eine Stellungnahme im Eilverfahren bis zum 19. April 2019 vorzulegen.
11Mit Schriftsatz vom 20. April 2017 teilte die Klägerin mit, dass sie sich erfolgreich auf eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn beworben habe und voraussichtlich ab dem 15. Mai 2017 mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet werden solle. Der Berichterstatter regte daraufhin an, den avisierten Zeitpunkt der Abordnung abzuwarten, damit das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie das zugehörige Klageverfahren danach übereinstimmend für erledigt erklärt werden könnten.
12Am 2. Mai 2017 vermerkte der Berichterstatter, der Antragsgegner sei mit der Bitte an das Gericht herangetreten, die anhängigen Verwaltungsstreitverfahren der Klägerin umfassend zu erörtern und nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Dieser Vorschlag werde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin begrüßt. Mit den Beteiligten sei ein Erörterungstermin für den 8. Mai 2017 abgestimmt worden. In diesem Termin wurde eine gütliche Einigung nicht erzielt. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 trug die Klägerin weiter vor.
13Mit Beschluss vom 15. Mai 2017, der Klägerin zugestellt am 22. Mai 2017, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.
14Am 23. Mai 2017 legte die Klägerin Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein, die sie mit Schriftsätzen zweier Prozessbevollmächtigter jeweils vom 22. Juni 2017 und einem umfangreichen Anlagenkonvolut begründete. Der Antragsgegner erwiderte mit am 26. Juli 2017 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz.
15Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 die Polizeidienstunfähigkeit und eingeschränkte allgemeinen Dienstfähigkeit der Klägerin festgestellt hatte, ergänzte die Klägerin – mit vom Verwaltungsgericht an das Oberverwaltungsgericht übersandtem Schreiben vom 20. Oktober 2017 – ihre Klage in der Hauptsache. Die Beteiligten trugen daraufhin dort mit – wiederum vom Verwaltungsgericht an das Oberverwaltungsgericht übermittelten – Schriftsätzen vom 21. und 25. November 2017 weiter vor. Am 15. Januar 2018 teilte die Klägerin mit, dass das gegen sie geführte Disziplinarverfahren eingestellt worden sei.
16Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 wies die Berichterstatterin des Senats daraufhin, dass mit der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und eingeschränkten allgemeinen Dienstfähigkeit der Klägerin in den die vorläufige Untersagung der Dienstgeschäfte betreffenden Verfahren Erledigung eingetreten sei. Am 31. Januar 2018 erklärte die Klägerin ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen das vorläufige Verbot der Führung von Dienstgeschäften vom 19. September 2016 erhobenen Klage für erledigt. Gleichzeitig stellte sie den neuen Annex-Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr einen angemessenen Dienstposten zuzuweisen. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 schloss sich der Antragsgegner der Erledigungserklärung an und beantragte im Übrigen die Zurückweisung des Antrags. Mit Beschluss vom 28. Februar 2018 stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Erledigungserklärungen ein und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Klägerin mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung und einer Anhörungsrüge. Mit Beschlüssen jeweils vom 9. April 2018, zugestellt am 13. April 2018, verwarf das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Tatbestandsberichtigung und wies die Anhörungsrüge zurück.
17Während des Rechtsstreits wurden zwischen den Beteiligten weitere (Eil-)Verfahren anhängig, nämlich jedenfalls das auf Teilnahme am Auswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst des Jahres 2017 gerichtete Verfahren VG Düsseldorf 2 L 197/17, OVG NRW 6 B 105/17, das auf Eröffnung des psychiatrischen Gutachtens vom 7. März 2017 zielende Verfahren VG Düsseldorf 2 L 2527/17, OVG NRW 6 B 735/17 sowie das den Feststellungsbescheid vom 19. Oktober 2017 betreffende Verfahren VG Düsseldorf 2 L 5155/17.
18Am 3. September 2018 hat die Klägerin Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
19Mit dem Schriftsatz vom 3. Januar 2017 habe sie eine Verzögerungsrüge erhoben. Die Ausführungen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten seien jedenfalls vor dem Hintergrund der vom Berichterstatter am 14. Dezember 2016 telefonisch bis zum Jahresende in Aussicht gestellten Entscheidung des Verwaltungsgerichts als solche auszulegen. Insbesondere habe es sich nicht um eine bloße Unmutsbekundung über die bisherige Verfahrensdauer gehandelt. Dafür spreche auch nicht der Hinweis auf die Entscheidungsreife. Da der Berichterstatter im Telefonat vom 14. Dezember 2016 selbst bereits von der Entscheidungsreife des Verfahrens ausgegangen sei, habe es einer darauf hinweisenden Unmutsbekundung nicht mehr bedurft.
20Das Verfahren habe unangemessen lange gedauert. Von der Antragstellung am 29. September 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit dem Einstellungsbeschluss vom 28. Februar 2018 seien 17 Monate vergangen. Das Verfahren habe keine Schwierigkeiten aufgewiesen. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen habe über das auf ihren Antrag eingeleitete Disziplinarverfahren nach Aktenlage in weniger als zwei Monaten entscheiden können. Das Verwaltungsgericht hätte binnen gleicher Frist entscheiden können, denn die im Disziplinarverfahren zu prüfenden Vorwürfe seien mit den in der Verbotsverfügung bzw. der Untersagungsanordnung vom 19. September 2016 dargelegten deckungsgleich gewesen. Die Rechtssache sei zudem von besonderer Bedeutung und Dringlichkeit gewesen. Die Verbotsverfügung habe den Anschein erweckt, als habe sie, die Klägerin, sich beamtenrechtswidrig verhalten und sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit dienstunfähig. Dadurch seien ihre im Übrigen erfolgversprechenden Bewerbungen beim Sächsischen Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gefährdet gewesen. Auch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, sich weiterhin bei ihrem Dienstherrn zu bewähren und an dem im Jahr 2017 durchgeführten Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst teilzunehmen. Der Zeitraum richterlicher Untätigkeit von 17 Monaten sei allein dem Gericht zuzurechnen. Auf ihr Verhalten gehe die Verfahrensdauer nicht zurück. Sie habe weder prozessordnungswidrig agiert noch das Verfahren verzögert, sondern im Gegenteil versucht, mit weiteren Eilanträgen – VG Düsseldorf 2 L 2527/17 und 2 L 5155/17 – zur Förderung des Verfahrens beizutragen. Die Verfahrenslaufzeit sei auch unter Berücksichtigung eines richterlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen. Das Gericht habe den mit der Untersuchungsanordnung bzw. der Verbotsverfügung vom 19. September 2016 erweckten Anschein, sie habe krankheitsbedingt ein schweres Dienstvergehen begangen, länger als unumgänglich nötig aufrechterhalten. Der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts habe sich konsequent jeder Sachverhaltsdarstellung und Anspruchsgrundlage zu ihren Gunsten verschlossen.
21Der ihr entstandene materielle Schaden belaufe sich zumindest auf die Kosten des Ausgangsverfahrens und des auf die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst des Jahres 2017 gerichteten Verfahrens VG Düsseldorf 2 L 197/17 bzw. OVG NRW 6 B 105/17. Die in den Verfahren VG Düsseldorf 2 L 2527/17 bzw. OVG NRW 6 B 735/17 und VG Düsseldorf 2 L 5155/17 angefallenen Kosten sowie die durch die Beauftragung eines weiteren Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdeinstanz des Ausgangsverfahrens seien entweder ebenfalls als durch die Verfahrensverzögerung entstandener materieller Schaden anzusehen oder als immaterieller Schaden zu ersetzen. Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens stehe ihr außerdem aufgrund der Nachteile zu, die ihr in den genannten Bewerbungsverfahren durch die Rufschädigung und den unsicheren dienstrechtlichen Status entstanden seien. Etwa die Gehaltseinbuße durch die gescheiterte Abordnung mit anschließender Versetzung zum Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sei auch auf die Verfahrensverzögerung beim Verwaltungsgericht zurückzuführen. Hinzu komme die belastende Wirkung, die von der Verbotsverfügung und der Untersagungsanordnung vom 19. September 2016 wegen des darin angenommenen dienstlichen Fehlverhaltens ausgegangen sei.
22Die Klägerin beantragt,
23sie für die überlange Verfahrensdauer in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf – 2 L 3340/16 – und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – 6 B 636/17 – angemessen, mindestens jedoch mit einem Betrag von 4.000,00 EUR, zu entschädigen.
24Das beklagte Land beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Es hat insbesondere darauf verwiesen, dass die Klägerin eine überlange Dauer weder des erst- noch des zweitinstanzlichen Verfahrens im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG gerügt habe. Für das erstinstanzliche Verfahren enthalte auch der Schriftsatz vom 3. Januar 2017 keine wirksame Verzögerungsrüge. Selbst bei wohlwollender Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens deute bei dem gewählten Wortlaut nichts darauf hin, dass eine entsprechende Prozesserklärung habe abgegeben werden sollen. Selbst wenn der im Schriftsatz vom 3. Januar 2017 enthaltene Hinweis auf § 198 GVG und die dazu entwickelten Grundätze zur überlangen Verfahrensdauer als Verzögerungsrüge auszulegen sein sollte, sei diese gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG jedenfalls zu früh erhoben worden. Der Verfahrensgang bis zum Jahresende 2016 habe eine dem Gericht anzulastende Verzögerung nicht erkennen lassen. Für das zweitinstanzliche Verfahren hätte es gemäß § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG einer gesonderten Verzögerungsrüge bedurft, die nicht erhoben worden sei. Im Übrigen sei eine unangemessene Dauer des gerichtlichen Verfahrens auch nicht festzustellen. Die Ansicht der Klägerin, es liege ein Zeitraum gerichtlicher Untätigkeit von 17 Monaten und damit praktisch der gesamten Verfahrenslaufzeit beider Instanzen vor, entbehre der Grundlage. Weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren seien dem Gericht anzulastende Verzögerungen eingetreten. Äußerst hilfsweise sei die von der Klägerin geltend gemachte Schadenshöhe zu bestreiten. Soweit die Klägerin auf den Inhalt der ergangenen Entscheidungen eingehe, sei dies im Verfahren zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer unerheblich.
27Mit Schritsätzen vom 28. Juni 2019 und 11. Juli 2019 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen.
29Entscheidungsgründe:
30Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
31Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin kann mangels wirksamer Verzögerungsrüge keine Entschädigung wegen unangemessener Dauer der Gerichtsverfahren 2 L 3340/16 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und 6 B 636/17 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beanspruchen (I.). Ihr steht auch keine Wiedergutmachung durch die Feststellung zu, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat (II.).
32I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG.
33Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen.
34Diese Regelungen sind im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbar.
35Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist gemäß § 198 Abs. 3 GVG, dass vor dem mit der Sache befassten Gericht eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben worden ist. Diese Voraussetzung ist sowohl verfassungs- als auch europarechtskonform.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 – 13 D 36/16 –, juris, Rn. 24 ff.
37Die Rüge ist in einem bestimmenden Schriftsatz zu erheben, der den Begriff „Verzögerungsrüge“ nicht ausdrücklich enthalten muss. Auch eine bedingungsfeindliche Prozesserklärung wie die Verzögerungsrüge ist, selbst wenn sie in einem Anwaltsschriftsatz abgegeben wird, grundsätzlich der Auslegung zugänglich.
38Allerdings muss die Erklärung zweifelsfrei erkennen lassen, dass die Rüge erhoben werden soll. Allgemeine Hinweise eines Beteiligten, dass ihm das Verfahren zu lange dauere, oder Fragen nach dem Sachstand genügen nicht. Dies gilt erst recht bei anwaltlich vertretenen Beteiligten.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 1 BvR 3164/13 –, juris, Rn. 32 f.; Lückemann, in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 198 GVG, Rn. 9.
40An einer solchen Rüge fehlt es. Die Klägerin hat eine (wirksame) Verzögerungsrüge weder für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben.
411. Als Verzögerungsrüge im erstinstanzlichen Verfahren kommen allein die Ausführungen des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Januar 2017 in Betracht.
42a) Diesen Ausführungen ist eine Verzögerungsrüge mit entschädigungsrechtlicher Konsequenz i.S.d. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht mit der für eine Prozesserklärung gebotenen Bestimmtheit zu entnehmen. Die Klägerin hat sich anwaltlich vertreten lediglich „erlaubt“, auf die – die Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer regelnde – Vorschrift des § 198 GVG und die dazu, „unter anderem“ vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2013– 5 C 27.12 D – entwickelten Grundsätze zur überlangen Verfahrensdauer „hinzuweisen“. Diese Formulierungen sind nicht als verbindliche Prozesserklärung, sondern allein als Anmahnung einer zeitnahen Entscheidung zu verstehen. Mit den Begriffen „erlauben“ und „hinweisen“ hat der Prozessbevollmächtigte besonders zurückhaltend formuliert. Beide Begriffe entsprechen nicht einer anwaltlich eindeutig gefassten Prozesserklärung. Sich die Abgabe einer Prozesserklärung zu „erlauben“ besteht kein Anlass. Sie ist nach der Prozessordnung vorgesehen. Schon diese Einleitung spricht gegen eine Auslegung als anwaltliche Prozesserklärung. Auch dem Begriff „hinweisen“ ist eine auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Verbindlichkeit nicht zu entnehmen. Hinweise dienen im Rechtsverkehr typischerweise lediglich der Information, lösen aber gerade keine Rechtsfolgen aus. Vielmehr dient die Bezugnahme auf das Instrument der Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens in dieser Formulierung lediglich dazu, der Anmahnung einer zeitnahen Entscheidung höflich formulierten Nachdruck zu verleihen. Dem „Hinweis“ ist zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte die Verfahrensdauer und die Regelung des § 198 GVG im Blick hat. Daraus mag zu schließen sein, dass er eine Verzögerungsrüge in Aussicht stellt, sollte nach seiner Einschätzung eine unangemessene Verzögerung abzusehen sein oder eintreten. Dafür, dass bereits mit diesen Ausführungen eine Verzögerungsrüge erhoben werden soll, fehlt es dagegen an tragfähigen Anhaltspunkten.
43Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den – an den „Hinweis“ anschließenden – Ausführungen, die Sache sei entscheidungsreif. Eine unangemessene Verfahrensdauer i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nicht bereits aufgrund eingetretener Entscheidungsreife zu gewärtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Prozessbevollmächtigte verweist, ist der Aspekt der Entscheidungsreife oder des „Ausgeschriebenseins“ einer Sache für die Bewertung der Verzögerung allenfalls von relativer Bedeutung. Mit ihr muss weder sogleich eine dem Staat zuzurechnende Verzögerung eintreten noch werden mit ihr bestimmte Fristen in Lauf gesetzt, innerhalb derer die Verfahrensdauer noch angemessen ist, wenn das Verfahren gefördert wird. Der Begriff der Entscheidungsreife kennzeichnet lediglich den Zeitpunkt, in dem der für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt und den Beteiligten in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ebenso wenig wie es allgemeine Orientierungswerte für die angemessene Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren gibt, gibt es solche darüber, bis wann ein Verfahren nach Entscheidungsreife abzuschließen ist. Vielmehr ist dem Gericht – auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit – nach Eintritt der Entscheidungsreife ein nach den Umständen des Einzelfalls angemessener Gestaltungsspielraum zuzubilligen.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 – 5 C 1.13 D –, juris, Rn. 27, vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, juris, Rn. 36, 42, und vom 11. Juli 2013 – 5 C 27.12 D –, juris, Rn. 29.
45Dies – der Rechtskunde des Prozessbevollmächtigten entsprechend – zugrunde gelegt, ergibt sich aus Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit, die an einen bloßen „Hinweis“ auf § 198 GVG anschließen, nicht, dass der Prozessbevollmächtigte bereits von einer Verzögerung ausgeht und diese i.S.d. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG rügen will, sondern allenfalls, dass er eine solche Verzögerungsrüge für den Zeitpunkt in Aussicht stellt, in dem aus seiner Sicht mit einer Überschreitung des ab Entscheidungsreife als angemessen zuzubilligenden Gestaltungsspielraums zu rechnen ist. Dass er diesen Zeitpunkt bereits für gekommen hält, ist dem bloßen Hinweis auf die Entscheidungsreife nicht zu entnehmen. Etwas anderes folgt nicht aus der von der Klägerin angeführten Email ihres damaligen Prozessbevollmächtigten, aus der sich ergibt, dass der Berichterstatter das Verfahren am 14. Dezember 2016 – vor Beratung der Kammer – für entscheidungsreif gehalten habe. Der Senat unterstellt den in dieser Email wiedergegebenen Gesprächsverlauf einschließlich der genannten Einlassung des Berichterstatters als wahr. Auch damit erhalten die Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Januar 2017 entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht deshalb einen anderen Erklärungsgehalt, weil es einer auf die Entscheidungsreife hinweisenden Unmutsbekundung über die Verfahrensdauer nicht mehr bedurft hätte. Auch nach diesem Telefonat stand es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin frei, noch einmal schriftlich eine zügige Entscheidung anzumahnen und dieser Mahnung mit einer Erinnerung an die (auch) nach seiner Auffassung bestehende Entscheidungsreife Nachdruck zu verleihen. Im Übrigen war das Telefonat vom 14. Dezember 2016 durch die am 22. Dezember 2016 geführten Telefonate überholt. Denn aus dem Vermerk des Berichterstatters vom 22. Dezember 2016 ergab sich, dass der Abschluss der Begutachtung abgewartet und hierzu ein Zeitplan entwickelt werden sollte. Danach war angesichts der bevorstehenden Weihnachtstage offensichtlich nicht (mehr) mit einer Entscheidung im Jahr 2016 zu rechnen. Auch vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zur Entscheidungsreife lediglich als weiteres Mittel zu verstehen, um (erneut) eine zügige Entscheidung anzumahnen.
46b) Selbst wenn den Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Januar 2017 mit hinreichender Bestimmtheit eine Prozesserklärung i.S.d. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG zu entnehmen wäre, wäre diese nicht wirksam, weil sie verfrüht erhoben worden wäre.
47Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Verzögerungsrügen sollen nicht formal – etwa schon im Anfangsstadium eines Prozesses – eingelegt werden können, sondern erst dann, wenn die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung besteht. Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren unangemessen lange dauert, besteht dann, wenn ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Grundlage der Prognose müssen objektive Gründe sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017– 13 D 36/16 –, juris, Rn. 19 f., und Beschluss vom 15. Februar 2018 – 13 D 68/17 –, juris, Rn. 5, jeweils m.w.N.
49Solche Anhaltspunkte bestanden am 3. Januar 2017 noch nicht. Dies gilt schon deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt das psychiatrische Zusatzgutachten noch ausstand, die erst erstellt werden konnte, nachdem die Klägerin den Untersuchungstermin am 16. Dezember 2016 wahrgenommen hatte. Aus dem Vermerk vom 22. Dezember 2016 ergibt sich, dass die Erstellung des Gutachtens im gemeinsamen Interesse der Beteiligten zügig erfolgen sollte. Angesichts des vermerkten Inhalts der Telefongespräche war für die Beteiligten auch ersichtlich, dass das Gutachten vor einer Entscheidung (auch) im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewartet werden sollte. Mit dieser Vorgehensweise ist der richterliche Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Das vorläufige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen nach § 39 Satz 1 BeamtStG ist – wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Mai 2017 ausgeführt hat (Beschlussabdruck, S. 6) – ein Dauerverwaltungsakt, dessen fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen und für dessen rechtliche Beurteilung grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich ist. Vor diesem Hintergrund erwies sich die bevorstehende, zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit der Klägerin vorgesehene zusätzliche Begutachtung als Mittel, auch die fortbestehende Rechtmäßigkeit der im Kern mit Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin begründeten Untersagung der Dienstgeschäfte zu überprüfen. Diese Überprüfung anhand des zeitnah zu erwartenden Zusatzgutachtens durfte der Berichterstatter auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für sachgerecht halten. Dass das Gutachten schließlich erst in der zweiten Märzhälfte des Jahres 2017 vorgelegt werden konnte, rechtfertigt keine andere Bewertung. Dieser zeitliche Ablauf war am 3. Januar 2017 bei objektiver Betrachtung aus der Sicht eines vernünftigen Rügeführers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Im Übrigen handelt es sich hierbei nicht um eine dem Verwaltungsgericht anzulastende Verzögerung.
50Die verfrüht erhobene Rüge ist unbeachtlich. Es tritt keine Heilung durch Zeitablauf ein. Die Rüge wird auch dann nicht wirksam, wenn später Anhaltspunkte für eine unangemessene Verfahrensdauer erkennbar werden oder diese tatsächlich eintritt.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017– 13 D 36/16 –, juris, Rn. 22 f., und Beschluss vom 15. Februar 2018 – 13 D 68/17 –, juris, Rn. 11 f., jeweils m.w.N.
522. Vor dem Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin (ebenfalls) keine Verzögerungsrüge erhoben. Ein Schriftsatz, dem eine solche Rüge – und sei es im Wege der Auslegung – entnommen werden könnte, ist von der Klägerin weder benannt noch sonst ersichtlich.
53Einer gesonderten Rüge in der zweiten Instanz hätte es bedurft. Das „mit der Sache befasste Gericht“, bei dem die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG zu erheben ist, ist die Instanz des Ausgangsverfahrens, bei der das verzögerte Verfahren im Rügezeitpunkt anhängig ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm. Systematisch ergibt es sich außerdem aus § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG. Danach bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge, wenn sich das Verfahren bei einem „anderen Gericht“ weiter verzögert. Ein „anderes Gericht“ ist in aller Regel ein höheres Gericht im Instanzenzug. Schließlich spricht für das Erfordernis, in jeder Instanz eine Verzögerungsrüge zu erheben, auch die teleologische Auslegung. Die Verzögerungsrüge soll dem bearbeitenden Richter als Warnung dienen und ihn zur Förderung und Beschleunigung des Verfahrens veranlassen. Diesen präventiven Zweck kann sie nur erfüllen, wenn sie in jeder Instanz gesondert erhoben wird.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017– 13 D 36/16 –, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.
55II. Fehlt es an einer Verzögerungsrüge oder wurde sie verfrüht erhoben, kann das Entschädigungsgericht gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz GVG eine unangemessene Verfahrensdauer feststellen. Die im gerichtlichen Ermessen stehende Feststellung setzt gemäß § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG keinen Antrag voraus. Für die Ermessensentscheidung ist maßgeblich, ob trotz der prozessualen Obliegenheitsverletzung des Klägers unter Würdigung der Gesamtumstände – etwa bei einem im Ausgangsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Kläger – eine vollständige Klageabweisung unbillig erscheint.
56Vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 22; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 – 13 D 36/16 –, juris, Rn. 64 f.
57Vorliegend kommt eine solche Wiedergutmachung schon deshalb nicht in Betracht, weil das Ausgangsverfahren sich nicht unangemessen verzögert hat.
58Als Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG in den Blick zu nehmen ist das Verfahren regelmäßig von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, juris, Rn. 16 f.; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 – 13 D 36/16 –, juris, Rn. 40.
60Hat sich ein Verfahren über eine Anhörungsrüge angeschlossen, gehört auch dieses zu dem (entschädigungsrechtlich) einheitlichen Gerichtsverfahren. Denn dieses ist dem zunächst beendeten Verfahren als Annex angegliedert und dient ausschließlich dem Zweck, das vorangegangene Verfahren auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu überprüfen. Im Ergebnis Entsprechendes gilt für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung, mit dem verhindert werden soll, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts oder in einem späteren Verfahrensabschnitt wird.
61Vgl. zur Anhörungsrüge OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 – 13 D 116/14 –, juris, Rn. 59 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. April 2017 – III ZR 277/16 –, juris, Rn. 12.
62Ob die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG war, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere, aber nicht zwingend nur an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D –, juris, Rn. 26 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 – 13 D 36/16 –, juris, Rn. 42 f., und vom 28. September 2015 – 13 D 116/14 –, juris, Rn. 70, jeweils m.w.N.
64Hiervon ausgehend war die Verfahrensdauer vom Eingang des Antrags beim Verwaltungsgericht bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung sowie die Anhörungsrüge der Klägerin nicht unangemessen.
65Das Ausgangsverfahren, das die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die vorläufige Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte betraf, wies in rechtlicher Hinsicht eine für verwaltungsgerichtliche Eilverfahren durchschnittliche Schwierigkeit auf. Allerdings stellte es sich in tatsächlicher Hinsicht als umfangreich und deshalb in der Bearbeitung besonders aufwändig dar. Dies zeigt die Gerichtsakte, die im Eilverfahren 749 Seiten erreichte und zu der insgesamt neun Hefte Beiakten geführt wurden. Allein diese Fülle an Stoff aufzunehmen und zu verarbeiten, erfordert erheblichen Zeitaufwand für den berichterstattenden Richter und die weiteren zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Spruchkörpers. Zudem ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Beteiligten während des Verfahrens weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig waren oder wurden, die – ebenso wie die Vorgeschichte – teilweise auch Bezugspunkt von Vortrag im Ausgangsverfahren waren. Dies trug zu einer erhöhten Komplexität des Prozessstoffes bei, denn der jeweilige Berichterstatter musste auch die eventuellen Auswirkungen der weiteren Verfahren auf das Ausgangsverfahren im Blick behalten.
66Die Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin ist als hoch, wenn auch, da er lediglich die vorläufige Untersagung der Dienstgeschäfte und nicht etwa die Entfernung aus dem Dienstverhältnis betraf, nicht als existenziell, einzuschätzen. Eine Untersagung der Dienstgeschäfte bis zum Abschluss der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit betrifft den Adressaten in seiner persönlichen Rechtsstellung und hat deshalb schon im Allgemeinen eine hohe Bedeutung. Auch individuell betrachtet war die hohe Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin nach dem sich aus den Akten ergebenden Eindruck hoch. Sie hat durchgehend zum Ausdruck gebracht, die Situation der vorläufigen Untersagung als unzumutbar zu empfinden. Ein solcher Streitgegenstand bedarf sowohl der zügigen als auch der besonders gründlichen Bearbeitung.
67Die Verfahrensdauer in der ersten Instanz – vom Antragseingang am 29. September 2016 bis zur Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 22. Mai 2017 – belief sich auf sieben Monate und 23 Tage. Dies liegt deutlich oberhalb der durchschnittlichen Dauer eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht. Entsprechendes gilt für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit – von der Einlegung der Beschwerde am 23. Mai 2017 bis zur Bekanntgabe der Beschlüsse über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung und die Anhörungsrüge am 13. April 2018 – zehn Monaten und 21 Tagen.
68Allerdings war für diese Dauer jeweils das Prozessverhalten der Klägerin mitursächlich, denn sie hat stetig weiter und ergänzend vorgetragen. Dabei kommt es auf eine „Prozessverschleppungsabsicht“ oder eine sonstige Vorwerfbarkeit des Verhaltens nicht an. Auch die Auswirkungen, die zulässiges Prozessverhalten auf die Verfahrensdauer hat, fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen. Die Zeit, die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erforderlich ist, wird nicht dem Staat zugerechnet.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 – 13 D 116/14 –, juris, Rn. 92.
70Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Umstände des Einzelfalls im Übrigen war die Verfahrensgestaltung durch die Gerichte durchgehend von deren Gestaltungsspielraum gedeckt.
71Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trug die Klägerin zunächst bis zum 5. Dezember 2016 umfangreich vor. Nachdem ihrem Prozessbevollmächtigten unter dem 16. November 2016 antragsgemäß Einsicht in die Beiakten gewährt worden war, ergänzte sie ihr Vorbringen mit Schriftsätzen nicht nur vom 24. November, sondern auch vom 5. Dezember 2016 um Ausführungen zur Vorgeschichte, die der Antragsgegner außer Betracht lasse, namentlich ein bereits bestehendes Verbot zum Führen der Dienstwaffe. Gleichzeitig wies sie auf aus ihrer Sicht bestehenden weiteren Aufklärungsbedarf hin, indem sie mitteilte, dass zwar eine abschließende Aufklärung des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren nicht zu bewerkstelligen sein werde, die tatsächlichen Feststellungen des Antragsgegners aber als zumindest verkürzend und damit verfälschend erschienen. Zu diesem Zeitpunkt stand der Termin für die psychiatrische Begutachtung am 16. Dezember 2016 bevor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nun auch über das Jahresende 2016 hinaus auf das aufgrund der Untersuchung zu erstellende zusätzliche fachpsychiatrische Gutachten zu warten, war – wie ausgeführt – vom gerichtlichen Gestaltungsspielraum gedeckt. Dies galt umso mehr, als auch die Klägerin auf Aufklärungsbedarf hingewiesen hatte und die am 22. Dezember 2016 mit den Beteiligten geführten Telefongespräche deren gemeinsames Interesse ergeben hatten, die Begutachtung zügig zum Ende zu bringen. Dass das Gutachten nach ursprünglicher Ankündigung für Anfang Februar 2017 erst am 20. März 2017 vorgelegt werden konnte, ist zwar nicht der Klägerin, aber auch nicht dem Gericht zuzurechnen. Nach Eingang des Gutachtens war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben. Die Mitteilung des Berichterstatters, da die Kammer beabsichtige, das Verfahren nunmehr kurzfristig zum Abschluss zu bringen, werde einem entsprechenden Antrag bis zum 27. März 2017 entgegengesehen, zeigt das Bemühen des Gerichts, das Verfahren zu fördern und abzuschließen. Zudem war dem Gericht auch nach Eingang des Gutachtens ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, um den Inhalt des Gutachtens zur Kenntnis zu nehmen und auszuwerten und um unter Berücksichtigung des gesamten Streitstoffs einschließlich des Gutachtens eine Entscheidung zu treffen. Der Senat hält hier einen Zeitraum von einem Monat ab dem 28. März 2017 für angemessen. Die für eine Stellungnahme nach Akteneinsicht eingeräumte Frist bis zum 19. April 2017 erweist sich damit nicht als überlang. Auf die mit Schriftsatz vom 20. April 2017 mitgeteilte Veränderung der tatsächlichen Situation durch die voraussichtliche Abordnung der Klägerin mit dem Ziel der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn reagierte der Berichterstatter innerhalb weniger Tage mit dem nicht sachwidrigen Vorschlag, die sich damit abzeichnende Erledigung des Rechtsstreits abzuwarten. Der daraufhin vom Antragsgegner ausgehenden und vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgegriffenen Anregung, das Verfahren dennoch zuvor in einem Erörterungstermin gütlich abzuschließen, kam der Berichterstatter ebenfalls unverzüglich mit einer entsprechenden Terminabsprache nach. Nachdem eine gütliche Einigung im Termin am 8. Mai 2017 nicht zustande gekommen war und die Antragstellerin am 11. Mai 2017 noch einmal weiter vorgetragen hatte, erging der Eilbeschluss innerhalb weniger Tage am 15. Mai 2017.
72Auch im Verfahrensgang beim Oberverwaltungsgericht sind keine dem Gericht anzulastenden Verzögerungen erkennbar. Die am 23. Mai 2017 eingelegte Beschwerde begründete die Klägerin (erst) einen Monat später mit umfangreichen Schriftsätzen zweier Prozessbevollmächtigter. Allein das von dem für das Beschwerdeverfahren zusätzlich mandatierten Rechtsanwalt vorgelegte Anlagenkonvolut hatte einen Umfang von 86 Seiten. In Anbetracht der von der Klägerin für die Beschwerdebegründung in Anspruch genommenen Zeit und des Umfangs dieser Schriftsätze erweist sich die von der Berichterstatterin des Senats sowohl für die Erwiderung des Antragsgegners als auch für die Replik der Klägerin gesetzte Frist von vier Wochen als angemessen. Nachdem letztere ausblieb, erschien das Verfahren zunächst „ausgeschrieben“. Dem Gericht war daraufhin ein Gestaltungszeitraum einzuräumen, um den umfangreichen Sach- und Streitstand zu sichten, zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen. Angesichts der von den Beteiligten jeweils zur Stellungnahme in Anspruch genommenen Zeit und des Umfangs der Verfahrensakte sind dafür bis zu zwei Monate – von Ende August bis Ende Oktober – nicht unangemessen. Noch vor Ablauf dieser Frist – am 20. Oktober 2017 – erklärte die Klägerin die Erweiterung ihrer Klage in der Hauptsache, worauf die Beteiligten dort weiter vortrugen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 wies die Berichterstatterin auf die mit der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und eingeschränkten allgemeinen Dienstfähigkeit der Klägerin vom 19. Oktober 2017 eingetretene Erledigung hin. Damit sowie in der weiteren gerichtlichen Verfahrensgestaltung sind Verzögerungen nicht zu erkennen, zumal mit Eintritt des erledigenden Ereignisses auch keine gesteigerte Eilbedürftigkeit mehr bestand.
733. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des zum Ausgangsverfahren gehörigen Hauptsacheverfahrens OVG NRW 6 A 4011/18 sowie der weiteren Hauptsacheverfahren OVG NRW 6 A 4010/18 und 6 A 3793/18 nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG begehrt hat, war dem nicht mehr nachzugehen, nachdem sie mit Schriftsatz vom 11. Juli 2019 – anwaltlich vertreten – vorbehaltlos auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Damit hat sie nach dem objektiven Erklärungswert ihrer Mitteilung zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht nunmehr in der Sache entscheiden kann, und an dem Aussetzungsantrag nicht festgehalten.
74Vgl. zu diese Erklärungsgehalt BSG, Beschluss vom 1. September 1999 – B 9 V 42/99 B –, juris, Rn. 5.
75Im Übrigen kam die begehrte Aussetzung auch aus den bereits in der Hinweisverfügung vom 17. Mai 2019 ausgeführten Gründen nicht in Betracht. Das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer der Entschädigungsanspruch abhängt, ist im vorliegenden Fall allein das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Verfahren. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist entschädigungsrechtlich als gegenüber dem Hauptsacheverfahren – und erst recht gegenüber weiteren Hauptsacheverfahren – eigenständig zu behandeln.
76Vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013– III ZR 73/13 –, juris, Rn. 22 m.w.N.
77Entsprechendes gilt für die unter dem 12. Juni 2019 schriftsätzlich beantragte Beweiserhebung „über die nicht gegebene Unabhängigkeit des berichterstattenden stellvertretenden Vorsitzenden der 2. Kammer des VG Düsseldorf“. Auch an diesem Antrag hat die Klägerin mit dem nachträglich vorbehaltlos erklärten Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht festgehalten. Einer (Vorab-)Bescheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO oder eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es angesichts der anwaltlichen Vertretung der Klägerin nicht.
78Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2011 – 9 B 48/11 u.a. –, juris, Rn. 11; BSG, Beschluss vom 1. September 1999 – B 9 V 42/99 B –, juris, Rn. 5.
79Auch unabhängig davon war dem Antrag nicht nachzugehen. Die von der Klägerin sinngemäß formulierte Frage,
80inwieweit sich dem Berichterstatter im Erörterungstermin angesichts der von der Gegenseite erhobenen Forderung, die Klägerin möge ihre Polizeidienstunfähigkeit anerkennen, ohne Einsicht in das polizeiärztliche Gutachten erhalten zu haben, die Unverwertbarkeit dieses Gutachtens aufdrängen musste und ob sich hieraus Hinweise auf seine Befangenheit ergeben,
81ist für das vorliegende, allein die Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens betreffende Entschädigungsklageverfahren nicht relevant. Im Übrigen ist sie als Beweisfrage ungeeignet, weil sie nicht auf die Feststellung einer Tatsache, sondern auf eine rechtliche Wertung gerichtet ist. Bezüglich der weiteren Frage,
82wie das Telefonat zwischen Rechtsanwalt G. und dem Berichterstatter vom 14. Dezember 2016 verlaufen ist,
83kann der von Rechtsanwalt G. in der an die Klägerin gerichteten Email wiedergegebene Gesprächsinhalt als wahr unterstellt werden, ohne dass die Verfahrensdauer eine andere Bewertung erfährt.
84Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
86Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Referenzen
- GVG § 198 8x
- BeamtStG § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 2x
- § 115 Abs. 1 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 86 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 132 1x
- 2 L 3340/16 3x (nicht zugeordnet)
- 6 B 636/17 3x (nicht zugeordnet)
- 2 L 197/17 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 105/17 2x (nicht zugeordnet)
- 2 L 2527/17 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 735/17 2x (nicht zugeordnet)
- 2 L 5155/17 2x (nicht zugeordnet)
- 2 L 2527/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 5155/17 1x (nicht zugeordnet)
- 13 D 36/16 7x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 3164/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13 D 68/17 2x (nicht zugeordnet)
- 13 D 116/14 3x (nicht zugeordnet)
- III ZR 277/16 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 4011/18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 4010/18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 3793/18 1x (nicht zugeordnet)
- 9 V 42/99 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 73/13 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 48/11 1x (nicht zugeordnet)