Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 784/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Siegen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.8.2019 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


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