Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 784/19
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Siegen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.8.2019 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.8.2019, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Amtsgericht Siegen
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verwiesen wurde, ist als unzulässig zu verwerfen. Denn der Antragsteller ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Beschwerde wäre auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht Siegen
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verwiesen, unabhängig davon, ob nach dem Begehren des Antragstellers das Amtsgericht Siegen
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als Vollstreckungsgericht gemäß § 828 Abs. 2 ZPO zuständig ist oder die Zuständigkeit des Amtsgerichts <del>Siegen
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aus § 30a Abs. 2 EGGVG folgt, weil der Antragsteller sich gegen Verwaltungsakte zum Vollzug des Gerichtskostengesetzes im Sinne des § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG wendet.
Der Senat ist nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht deshalb daran gehindert, über die Beschwerde zu entscheiden, weil der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 7.9.2019 und 18.9.2019 geltend gemacht hat, dass ihm das Verwaltungsgericht vor Ergehen des Nichtabhilfebeschlusses kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt habe. Zum einen hat der Antragsteller mit der Beschwerde keine weitere Begründung angekündigt. Zum anderen konnte er sämtliche Einwendungen gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdebegründung vortragen. Nachdem das Verwaltungsgericht entschieden hatte, der Beschwerde nicht abzuhelfen, war diese nach § 148 Abs. 1, § 150 VwGO unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen, das nun über die Beschwerde zu entscheiden hat.
5Eine Anhörungsrüge gegen den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts ist daneben ‒ während des laufenden Beschwerdeverfahrens ‒ nicht statthaft, weil gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf die sich der Nichtabhilfebeschluss bezieht, das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, vgl. §0;152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
ss="absatzRechts">7an>Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
8Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.
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Referenzen
- GVG § 17a 2x
- § 30a Abs. 2 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 150 1x
- ZPO § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts 1x
- VwGO § 67 2x
- VwGO § 173 1x
- § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)