Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 785/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht T. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.8.2019 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.8.2019, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Amtsgericht T. verwiesen wurde, ist als unzulässig zu verwerfen. Denn der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
3Die Beschwerde wäre auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht T. verwiesen, unabhängig davon, ob nach dem Begehren des Klägers das Amtsgericht T. als Vollstreckungsgericht gemäß § 828 Abs. 2 ZPO zuständig ist oder die Zuständigkeit des Amtsgerichts T. aus § 30a Abs. 2 EGGVG folgt, weil der Kläger sich gegen Verwaltungsakte zum Vollzug des Gerichtskostengesetzes im Sinne des § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG wendet.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
6Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.
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Referenzen
- § 30a Abs. 2 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts 1x
- GVG § 17a 2x
- VwGO § 173 1x
- § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 2x