Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 726/19

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (16 K 3038/19 VG Düsseldorf) gegen die Anordnung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2019 wird ohne Befristung wiederher-gestellt und entsprechend hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt auch die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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ss="absatzLinks">2. Für die Anordnung in Nr. 1. der Ordnungsverfügung kommt auch § 14 Abs. 1 OBG NRW als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.  Diese Voraussetzungen dürften ebenfalls nicht erfüllt sein.

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