Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 808/17

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. März 2017 für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 1.539,90 Euro und für die Zeit ab den Erledigungserklärungen auf 1.434,87 Euro festgesetzt.


1 2 3 an class="absatzRechts">4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 26 27 28 29

ss="absatzLinks">Vorliegend ist die abgerechnete Anlage – wie auch die Zulassungsschrift zugesteht – durch die Einmündungen der C1.    - und der C2.---straße durch örtliche Merkmale hinreichend abgegrenzt. Eines gesonderten Beschlusses zur Abschnittsbildung bedurfte es nicht.

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