Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 524/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
3Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., und vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
4Vorliegend fehlt es bereits an der auch nur sinngemäßen Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage.
5Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Anlass für eine Vertagung bestand nicht. Eine Terminsänderung nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, das hierfür „erhebliche Gründe" vorliegen. Erhebliche Gründe sind nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Erhebliche Gründe sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.4.2017 – 2 B 69.16 – , juris, Rn. 7 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 – 4 A 10/18.A –, juris, Rn. 20.
7Erhebliche Gründe für eine Terminsänderung lagen nicht vor. Die Ablehnung des von der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7.1.2019 gestellten und durch das Verwaltungsgericht am 8.1.2019 zu Recht abgelehnten Verlegungsantrags wird durch das Zulassungsvorbringen des Klägers bereits nicht in Frage gestellt.
8Auch in der telefonischen Mitteilung des sich als „guten Bekannten“ des Klägers bezeichnenden Herrn N. am Tag der mündlichen Verhandlung, der Kläger sei erkrankt, liegt kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO. Ein ausreichender Grund kann unter anderem zwar darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter erkrankt sind. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.1.1999 – 8 B 186.98 –, NVwZ-RR 1999, 408 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 – 4 A 10/18.A –, juris, Rn. 22.
10Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.4.2017 – 2 B 69.16 – , juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 – 4 A 10/18.A –, juris, Rn. 24.
12Nach diesen Maßgaben reichten die pauschalen und vagen Angaben des „Bekannten“ des Klägers, dieser sei erkrankt, für eine Glaubhaftmachung ersichtlich nicht aus. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der „Bekannte“ des Klägers angab, der Kläger sei gehindert gewesen, einen Arzt aufzusuchen, weil es hierfür eines Behandlungsscheins bedürfe. Die Frage der Notwendigkeit eines Behandlungsscheins betrifft allein die Frage einer späteren Kostenübernahme für eine Behandlung des Klägers. Hierdurch ist jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger im konkreten Fall daran gehindert war, – ggf. auf seine Kosten – einen Arzt aufzusuchen, der Auskunft über Art, Schwere und voraussichtliche Dauer seiner Erkrankung hätte geben können. Selbst wenn die Zeit zwischen dem Auftreten der Erkrankung und dem Beginn des Verhandlungstermins hierfür nicht mehr ausgereicht haben sollte, hätte der Kläger zumindest im Zulassungsverfahren eine ärztliche Bescheinigung nachreichen können, die seine Verhandlungsunfähigkeit am Verhandlungstag hätte bestätigen können. Die bloße erstmals im Zulassungsantrag enthaltene Behauptung, der Kläger sei von starkem Brechdurchfall befallen gewesen, reicht zur Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes für eine Terminverlegung jedenfalls nicht aus.
13Die geltend gemachten „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ und „besonderen Schwierigkeit der Rechtssache“ sind keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels.
14Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
15Insbesondere liegt auch insoweit kein Gehörsverstoß vor. Das Vorbringen zur Anzeigeerstattung durch den Kläger sowie die dazu vorgelegten Unterlagen hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 2, zweiter Absatz des Tatbestandes, sowie Seite 6, zweiter Absatz, bis Seite 7, erster Absatz).
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
17Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
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- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2573/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2103/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 227 Terminsänderung 1x
- VwGO § 154 1x
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 10/18 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 173 2x
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)