Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1088/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.500,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 198/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.12.2018 angeordnet hat, soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller für eine etwaige Nichtbefolgung der sich aus Ziffer 1. der Verfügung ergebenden Verpflichtung zur Vorlage eines Berichts nach der PrüfVO NRW ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht hat.
4Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss unter Verweis auf die Ausführungen in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 27.5.2019 - 5 L 178/19 -ausgeführt, die Zwangsgeldandrohung gegen den Antragsteller als juristische Person des öffentlichen Rechts sei gemäß § 76 VwVG NRW unzulässig; mangels eines zugrunde liegenden Zwangsverfahrens wegen einer Geldforderung könne die Antragsgegnerin auch nicht auf § 78 VwVG NRW zurückgreifen.
5Dem ist die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten.
6Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, § 76 VwVG NRW stehe lediglich dem Vollzug an sich, konkret der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes, nicht aber der Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln entgegen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
7Gemäß § 76 VwVG NRW sind Zwangsmittel gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Zwangsmittel sind nach § 57 Abs. 1 VwVG NRW die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang einschließlich der Zwangsräumung. Diese Zwangsmittel sind nach § 57 Abs. 2 VwVG NRW nach Maßgabe der §§ 62, 63 VwVG NRW anzudrohen. Die Androhung ist das Kernstück des Verwaltungszwangs; dem Betroffenen soll deutlich gemacht werden, mit welchen Zwangsmitteln er rechnen muss, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt.
8Vgl. Marwinski, in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl., Seite 194.
9Die Vorschrift des § 76 VwVG NRW schließt danach schon die Androhung eines Zwangsgeldes gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts aus. Ein kraft Gesetzes unzulässiges Zwangsmittel darf die gesetzesgebundene Antragsgegnerin nicht androhen, geschweige denn festsetzen.
10Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin findet nicht etwa § 78 VwVG NRW als "andere Bestimmung" i. S. d. § 76 VwVG NRW Anwendung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich hier mangels Zwangsverfahrens wegen einer Geldforderung um keinen Anwendungsfall des § 78 VwVG NRW handelt. Es geht vorliegend vielmehr um die Durchsetzung einer Handlung, nämlich der Vorlage eines Prüfberichts.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG und richtet sich nach Nr. 14 c) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610). Danach ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes maßgeblich, wenn dieses höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes war wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens jeweils zu halbieren.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 K 198/19 1x (nicht zugeordnet)
- 5 L 178/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 VwVG NRW 5x (nicht zugeordnet)
- § 78 VwVG NRW 3x (nicht zugeordnet)
- § 57 Abs. 1 VwVG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 57 Abs. 2 VwVG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 62, 63 VwVG NRW 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x