Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1338/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Alte Eiche" festzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Die von den Antragstellern erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
6Die Beschwerde, die sich auf die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Frage "Soll bei der unteren Naturschutzbehörde die Unterschutzstellung der alten Eiche an der I.---straße als Naturdenkmal beantragt werden?" beruft, macht einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft.
7Im Wege einer einstweiligen Anordnung ist die Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nur zu bejahen, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist.
8Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 15 B 822/19 –, juris Rn. 10, m.w.N.
9Dies ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht der Fall.
10Das Bürgerbegehren "Alte Eiche" stellt sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit Blick auf § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW als unzulässig dar.
11Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
12Diese Bestimmung entzieht durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffene Regelungen dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens umfassend. Eine Bauleitplanentscheidung bedarf der planerischen Abwägung. Sie eignet sich nicht für ein notwendigerweise auf eine Ja- oder Nein-Entscheidung angelegtes Bürgerbegehren, in dem systembedingt eine sorgfältige Abwägung unter Einbeziehung aller relevanten Gesichtspunkte nicht stattfinden kann.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2019 – 15 B 822/19 –, juris Rn. 15, und vom 16. April 2018 – 15 A 1322/17 -, juris Rn. 11 ff.
14Dabei steht § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW einem Bürgerbegehren nach seinem Sinn und Zweck auch dann entgegen, wenn dieses der Sache nach offensichtlich gegen eine Bauleitplanung gerichtet ist und sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet. Wo die Grenze zwischen einem dem Bürgerbegehren zugänglichen Gegenstand jenseits der Bauleitplanung und einer in diesem Sinn in das Gewand einer anderen Maßnahme gekleideten unzulässigen bauleitplanerischen Entscheidung verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2018 – 15 A 1322/17 –, juris Rn. 15 ff.
16Gemessen daran ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das streitgegenständliche Bürgerbegehren im Hinblick auf den Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW unzulässig ist.
17Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, der Antragsgegner habe in seiner Sitzung am 4. April 2019 den Bebauungsplan Nr. 245, Planbereich "Wohnen an der F. ", beschlossen, der noch am gleichen Tag ortsüblich bekannt gemacht worden sei. In dem Bebauungsplan sei zur Realisierung der geplanten Wohnbebauung auch die Fällung der in Streit stehenden Eiche vorgesehen. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens, ob die Unterschutzstellung der alten Eiche als Naturdenkmal bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden solle, ziehe notwendigerweise eine Änderung des Bebauungsplans nach sich und greife damit in der Sache in eine bauleitplanerische Entscheidung des Antragsgegners ein.
18Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
19Ob das Bürgerbegehren sich dem Wortlaut seiner Fragestellung nach gegen den Bebauungsplan Nr. 245 richtet, ist nach dem oben Gesagten bei der insoweit maßgeblichen materiellen Betrachtungsweise nicht entscheidungserheblich.
20Die vom Antragsgegner im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB getroffene Entscheidung, zu Gunsten einer Wohnbebauung die Fällung der Eiche im Plangebiet zu ermöglichen, hat bauleitplanerische Qualität. Es trifft zwar zu, dass eine Änderung des Bebauungsplans keine direkte Folge eines erfolgreichen Bürgerbegehrens wäre, weil dieses nicht unmittelbar die Unterschutzstellung der "Alten Eiche", sondern nur die entsprechende Beantragung der Unterschutzstellung bei der unteren Naturschutzbehörde zur Konsequenz hätte. Die seitens des Bürgerbegehrens angestrebte (bestandskräftige) Unterschutzstellung des Baumes würde allerdings dazu führen, dass die Eiche nach § 28 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich nicht gefällt werden darf, was wiederum Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplans hätte. Das Bürgerbegehren intendiert damit der Sache nach, die bauleitplanerische Entscheidung des Bebauungsplans Nr. 245 in der Gestalt, welche der Antragsteller konzeptionell-abwägerisch beschlossen hat, zu ändern und stattdessen eine andere (oder eventuell gar keine) bauleitplanerische Entscheidung für diesen Bereich zu treffen.
21Dem kann die Beschwerde nicht erfolgreich entgegenhalten, der Bebauungsplan Nr. 245 sei unwirksam.
22Dabei kann offen bleiben, ob und ggf. inwieweit die Prüfung des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW überhaupt mit spezifischen baurechtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Wirksamkeit eines Bebauungsplans angereichert werden kann, deren eigentlicher Ort das Normenkontroll(eil-)verfahren nach § 47 VwGO ist.
23Denn jedenfalls ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig von der Gültigkeit eines Bebauungsplans auszugehen. Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn der Plan an ganz offensichtlichen Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
24Vgl. zu dieser Grundannahme OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2009 – 8 B 1549/09.AK –, juris Rn. 70 ff., und vom 7. August 2000 – 10 B 920/00 –, juris Rn. 28, m.w.N.; für Satzungen allgemein siehe etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 –, juris Rn. 7.
25Dies legt die Beschwerde, die einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB geltend macht, nicht dar.
26Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ist gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
27Die öffentliche Bekanntmachung darf keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von Stellungnahmen zu der Planung abzuhalten.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 4 BN 28.13 –, juris Rn. 7.
29Die Bekanntmachung des Planentwurfs enthielt hier den Zusatz, dass Stellungnahmen bei der Antragsgegnerin schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit dieser Formulierung bejaht,
30vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 – 4 NB 39.96 –, juris Rn. 9; ebenso VGH Ba.-Württ., Urteil vom 15. September 2004 – 8 S 2392/03 –, juris Rn. 18; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 3 Rn. 14a; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 3 Rn. 66b; Schink, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 46. Edition (Stand: 1. August 2019), § 3 Rn. 95.
31Ob diese Ansicht angesichts der inzwischen weit verbreiteten elektronischen Übertragungswege überholt und die gewählte Formulierung im Hinblick auf gesetzlich ebenfalls zulässige Stellungnahmen etwa per E-Mail geeignet ist, einzelne Bürgerinnen und Bürger von einer Beteiligung im Aufstellungsverfahren abzuhalten,
32vgl. in diese Richtung OVG NRW, Urteil vom 14. März 2019 – 2 D 71/17.NE –, juris Rn. 49 ff.,
33ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden und daher als offen zu bewerten. Von einem bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes potentiell durchschlagenden offensichtlichen Mangel des Bebauungsplans kann deshalb keine Rede sein.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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