Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3524/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er habe sich mit der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetscherin nicht richtig verständigen können, sie sei nicht in der Lage gewesen, die von ihm vorgelegten Unterlagen aus seinem Heimatland zu übersetzen. Dies sei dem Gericht auch zur Kenntnis gebracht worden, das jedoch davon ausgegangen sei, die Verständigung werde schon "funktionieren".
3Die Gehörsrüge greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger nicht schlüssig aufzeigt, in welchen entscheidungserheblichen Punkten seine Erklärungen infolge von Übersetzungsmängeln im Sitzungsprotokoll unrichtig, unvollständig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sein sollen. Nur wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen.
4an>="absatzLinks">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2004 – 1 B 16.04 –, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14.9.2017 – 4 A 2106/17.A –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
5An einer entsprechenden Darlegung fehlt es.
6Soweit der Kläger geltend machen möchte, er habe sich nicht vollständig äußern können, fehlt darüber hinaus jeglicher Vortrag dazu, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 ‒ 4 A 1763/15.A ‒, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
8Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2106/17 1x (nicht zugeordnet)
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