Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 420/19

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich die bei der Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts aus den Gründen dieses Urteils ergibt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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absatzLinks">Es sei zulässig, sämtliche Einzelmerkmale gleich zu gewichten. Der hier zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - nicht vergleichbar. Die dort in Streit stehenden Beurteilungsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes enthielten eine Vielzahl von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen, die teils nicht immer zwingend bewertet werden müssten und denen bis zu drei Merkmale individuell durch den Beurteiler hinzugefügt werden könnten. Die BRL Pol umfassten hingegen nur acht Merkmale, die bewusst gleich gewichtet würden. Damit werde der dem Dienstherrn zustehende Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

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ss="absatzLinks">3. Folge dieser Rechtsfehler ist die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung, die den Kläger in seinen Rechten verletzt. Das Fehlen einheitlicher Maßstäbe für die Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung und die daraus folgende uneinheitliche Praxis gewinnen entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht erst rechtliche Relevanz in Konkurrenzsituationen.

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atzLinks">Vgl. hierzu (weitgehend) OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 379/17 -, ZBR 2019, 206 = juris Rn. 85.

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