Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1037/18

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9.7.2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 19 K 2382/18 (VG Gelsenkirchen) geführten Klage wird hinsichtlich der in Nr. 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 22.3.2018 getroffenen Schließungsanordnung wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.


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