Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 414/19

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 29.9.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.2.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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