Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1536/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 class="absatzRechts">8<p class="absatzLinks">Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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