Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1777/18

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19.11.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.


Gründe:

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tzLinks">die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3957/18 gegen den Bescheid vom 23.8.2019 anzuordnen,

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Links">Der von der Antragstellerin „nur der Ordnung halber“ gegebene Hinweis, dass Steuerrückstände derzeit nicht bestünden, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt von Belang. Nach dem Wortlaut des Vergleichs vom 23.7.2017 kommt es allein auf einen mehr als dreimaligen Verstoß gegen die darin niedergelegten Obliegenheiten an. Auch soweit dieser Hinweis dahin geht, die Antragstellerin erweise sich nunmehr als zuverlässig, handelt es sich hierbei um eine Frage, die nur bei der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 bzw. 7a GewO bzw. bei einer Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO zu prüfen ist. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung ist diese jedoch ohne Belang. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist.

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