Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 4312/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2Die Berufung ist nicht wegen eines vom Kläger sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO zuzulassen. Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts führt nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen, sofern die Würdigung ‒ wie hier ‒ nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
3Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 – , NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
5Dieser Beschluss ist gemäß § 80 Abs. 1 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 1x
- 10 B 21.09 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 710.94 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 1996, 359 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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