Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1650/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 937,50 EUR festgesetzt.


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Es kommt nicht darauf an, dass die Gewerbeuntersagung bereits aus dem Jahr 2005 stammt, solange sie ‒ was hier der Fall ist ‒ wirksam ist, also nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW, § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW). Dass sich die Gewerbeuntersagungsverfügung vom 22.3.2005 durch Zeitablauf erledigt haben könnte, macht nicht einmal der ein Wiedergestattungsverfahren betreibende Antragsteller geltend. Ebenso wenig hindert es die Zwangsvollstreckung, dass der Antragsteller einen Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 6 GewO gestellt hat, solange diese ‒ wie hier ‒ zwischen den Beteiligten umstritten ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller offensichtlich einen Anspruch auf Wiedergestattung haben könnte, sind weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr sprechen die Tatsache, dass er seit Juni 2015 das Gewerbe illegal ausübt, und eine weitere rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen Betruges zu 100 Tagessätzen von je 40,00 EUR (Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort, 119 Js 478/16) gegen eine wiedererlangte Zuverlässigkeit. Dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Zwangsmittelbescheides keine Steuerrückstände mehr bestanden, hinderte die Antragsgegnerin nicht, das Zwangsmittel zur Durchsetzung der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung anzudrohen. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist.

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